1. Gewerbliche Promotionsberatung kann zum Ausschluss vom Promotionsverfahren führen
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Az. 2 KN 906/06) verkündet, dass die Inanspruchnahme einer gewerblichen Promotionsberatung von der Promotionsordnung ausgeschlossen werden darf. Die “Beratung” bestand darin, dass für eine Zahlung von ca. 20.000 € der Kontakt zu einem Doktorvater vermittelt wurde, der mittlerweile nicht mehr an der Universität tätig ist.
Interessanterweise hat das Gericht seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Zahlung einer so hohen Geldsumme im Verhältnis zur Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehe und sich die Kläger daher einem “Verdacht der wissenschaftlichen Unredlichkeit” aussetzten. Dies hätten die Kläger auch schon zu Beginn ihrer Promotion gewusst, da Promotionsberatung stets in einer rechtlichen Grauzone agiere.
Wie das Gericht einen Fall entscheiden würde, in dem die Promotionsberatung in tatsächlicher Beratung (z.B. in der Themenfindung, während des Schreibprozesses etc.) zu realistischen Preisen (z.B. Stundenhonorare) stattfindet, kann nur gemutmaßt werden. Allen Promovierenden kann allerdings nur geraten werden, vor der Inanspruchnahme gewerblicher Promotionsberatung einen Blick in die jeweilige Promotionsordnung zu werfen und ggf. das Gespräch mit dem Betreuer der Arbeit bzw. der Fakultät zu suchen.
Link zur Entscheidung: http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500020060009062%20KN
2. Führen ausländischer Hochschulgrade
Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Urteil (Az. 12 O 284/06) entschieden, dass der slowakische Titel “doktor práv” (Abkürzung “JUDr.”), der an der Comenius-Universität Bratislava erworben wird, nicht dem in Deutschland üblichen Dr.-Titel entspricht. Deshalb darf der in Bratislava erworbene Titel nur in der Originialform “JUDr.” und nicht als “Dr.” geführt werden. Im Falle der Zuwiderhandlung drohen im vom Landgericht Düsseldorf entschiedenen Fall Ordnungsgelder bis zu 250.000 € bzw. sechs Monate Ordnungshaft, weil der Dr.-Titel im geschäftlichen Verkehr geführt wurde. Ebenso hat das Landgericht Halle in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Az. 4 O 1313/09) entschieden.
Link zum Urteil: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2009/12_O_284_06urteil20090218.html



