Antiterror-Spediteure

12 06 2008

Von Speditionsunternehmen bin ich einiges gewohnt. Im Monatsrhythmus schicken sie Schreiben an ihre Kunden, mit denen sie immer neue Preiserhöhungen rechtfertigen. Geradezu klassisch sind die Treibstoffzuschläge, die angesichts der derzeitigen Preise an der Zapfsäule nicht weiter verwundern.

Seltsam muten dagegen schon die Finanzierungskosten an, die ähnlich wie das Skonto funktionieren: Der Preis wird um ein paar Prozent angehoben, sofern nicht innerhalb weniger Tage komplett bezahlt wird. Angesichts der Zahlungsmoral vieler Unternehmen erscheint so eine Position auf der Rechnung natürlich auch nur folgerichtig.

Richtig skurril ist dagegen die Palettenabwicklungsgebühr: Warum muss für etwas Selbstverständliches, nämlich das Hin- und Herbewegen von Paletten während des Speditionsvorgangs, eine eigene Gebühr erhoben werden? Dann könnte man ja gleich eine Gebührengebühr oder eine pauschale Pauschale erheben, weil die angebotenen (Lockvogel?-)Preise offenbar zu niedrig kalkuliert sind.

Völlig vom Sockel haut mich allerdings das heute eingegangene Schreiben einer großen deutschen Spedition: “[...] bedingt durch die Anschläge des 11. Septembers 2001″ habe nämlich die Europäische Union Antiterrorverordnungen verabschiedet, die “jegliche Art von Geschäftskontakten zu bestimmten Personen und Organisationen [...], auch innerhalb Deutschlands, unter Genehmigungsvorbehalt [...]stellt”. Dann folgt eine lange Liste mit Punkten wie “umfangreiche Software-Anpassungen”, “permanente Aktualisierung der Software (Embargolisten)”, “massive Aufstockung der Rechnerkapazitäten”, “Einrichtung eines Compliance-Service-Centers (7 Tage / 24 Stunden)” und so weiter und so fort.

Wozu das Ganze? Das zweiseitige Schreiben dient der Rechtfertigung einer “Compliance-Gebühr”, die demnächst 2,65 € pro Sendung betragen soll.

Da will ich doch mal hoffen, dass die Post demnächst das Briefporto nicht auf 3,20 € erhöht und meine geschäftlichen Briefkontakte nicht unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. Von der Überwachung der Mailkontakte ganz zu schweigen.





Whistleblowing - auch bei der Bahn

23 05 2008

Der Gesetzgeber berät zur Zeit über eine Erweiterung des § 612a BGB, der zukünftig möglicherweise jedem Arbeitnehmer erlauben wird, ungesetzliche Handlungsweisen des Arbeitgebers anzuzeigen, ohne arbeitsrechtliche Sanktionen befürchten zu müssen. Ein wesentlicher Beweggrund für diese Gesetzesinitiative war der Gammelfleischskandal, und noch ist fraglich, ob § 612a BGB n.F. sehr eng gefasst werden wird und nur die Produktsicherheit oder weitergehend jegliches Handeln im Unternehmen umfassen soll.

Noch interessanter ist das so genannte Whistleblowing aber dann, wenn es nicht um illegales, sondern (nur) unethisches oder widersprüchliches Handeln im Unternehmen geht. Für Arbeitnehmer, die ihren Arbeitgeber öffentlich anzeigen, ist schon im ersteren Fall sicher, dass sie nicht mehr den angenehmsten Arbeitsplatz haben dürften und sich früher oder später wahrscheinlich trotz des neuen § 612a BGB nach einer anderen Stelle umsehen müssen. Im letzteren Fall wird solches Handeln nach wie vor nur anonym erfolgen können.

Ein schönes Beispiel dafür liefert heute die Deutsche Bahn. Wie das Weblog Spaß mit der Deutschen Bahn berichtet, ist ein Dokument mit Plänen, die nur aus der Führungsetage des Konzerns stammen können, auf dem Whistleblower-Portal Wikileaks aufgetaucht. Die Konsequenzen des letzten Tarifabschlusses werden dort deutlich dargestellt und fünf Maßnahmen zur Kostensenkung dargestellt, u.a. Preiserhöhungen, Personalabbau und der zunehmende Einsatz von ausländischen Arbeitnehmern in outgesourcten Gesellschaften. Auch die Überschrift des Dokuments inklusive des Wortes “Netzstreichungen” läßt für die Kundschaft nichts Gutes erahnen.





Discounter spart sich Feiertag

8 04 2008

…und dann war da noch die Leiterin der örtlichen Filiale einer bekannten Discounter-Kette, die der Meinung ist, ihren Mitarbeitern für das Fernbleiben am Karfreitag jeweils acht Minusstunden anrechnen zu müssen. Wie heißt es doch so schön: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung! So macht Arbeitsrecht Freude - jedenfalls deutlich mehr, als in der Discounter-Branche arbeiten zu müssen.





Wann ist rechtzeitig?

8 04 2008

Schön, daß diese Frage jetzt auch endlich europarechtlich geklärt ist: Wie Beck Aktuell meldet, hat der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren, das vom OLG Köln vorgelegt wurde, entschieden, daß eine rechtzeitige Überweisung die Gutschrift des geschuldeten Betrages auf das Konto voraussetzt. Begründet wurde dies vor allem mit dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (2000/35/EG).

Ob dieses Urteil allerdings dazu führt, daß die Zahlungsmoral künftig besser wird, möchte ich bezweifeln.





Lügen mit Statistik

1 02 2008

“Sagen Sie mir bitte Ihre Postleitzahl?”, fragt die Kassiererin im nahegelegenen M****-Markt, als ich meine Waren auf das Band lege. “Aber gerne”, antworte ich, kann mir eine Rückfrage aber nicht verkneifen. “Was machen Sie eigentlich, wenn Ihnen jemand seine Postleitzahl nicht sagen will?”

“Ach, das ist ganz einfach”, lacht sie mich an. “Dann denke ich mir entweder irgendeine Zahl aus, oder ich gebe meine eigene Postleitzahl ein.”

“Das ist interessant”, erwidere ich, “aber dann stimmt Ihre Statistik ja überhaupt nicht. Können Sie nicht z.B. 00000 eingeben?”

“Nein”, sagt sie, “das System nimmt nur echte Postleitzahlen an. Sonst könnte man ja irgendetwas eingeben.”

Und schon wieder habe ich etwas gelernt: Erfundene Postleitzahlen sind besser als keine Postleitzahlen. Jedenfalls für die Marktforschung - oder wofür diese Zahlen auch immer gebraucht werden.





Beck bloggt

18 01 2008

Schau einer an, der Beck-Verlag hat jetzt auch ein eigenes Blog. Es läuft zwar noch im Betatest, aber “DIE EXPERTEN” haben schon eine ganze Reihe rechtlicher Meldungen zusammengetragen. Für ein echtes Unternehmensblog fehlen allerdings Einblicke in das Verlagsgeschehen und Geschichten aus dem Arbeitsalltag - eine Mischung, die z.B. das Tagesschau-Blog (um ein weiteres Beispiel aus dem Medienbereich zu zitieren) so erfolgreich macht. Der eine oder andere Blick hinter die Kulissen der “Palandt-Macher” wäre jedenfalls sehr interessant.





Kein Verkaufsfaktor

16 10 2007

Ein deutsches Verlagshaus schreibt mich unter meiner Firmenadresse in “Buchholz, Germany” an und bewirbt ein naturwissenschaftliches Blättchen. Gleichzeitig informiert es mich, dass der, die oder das ISI (was immer sich dahinter verbergen mag) dieser Postille nun schon zum dritten Mal hintereinander einen höheren Impact Factor zugesprochen habe und ich dieses superwichtige Organ nun unbedingt auch beziehen müßte. Schließlich habe dies das wissenschaftliche Ansehen der Zeitschrift “enorm gesteigert”.

Liebe Freunde aus dem Verlagswesen: Ich kenne Euer Blatt nicht, und ich weiß auch nicht, warum ein wie auch immer von wem auch immer berechneter Impact Factor mich dazu bewegen soll, daß sich das ändert. Wenn Ihr ein interessantes Blatt habt, dann schickt mir ein Probeexemplar, und wenn es für meinen Job wichtige Informationen enthält, gibt es eine gewisse Chance, daß das Unternehmen es abonniert. Akademisches Schaulaufen mit irgendwelchen Faktoren hilft mir aber überhaupt nicht weiter - schließlich leben NJW, JZ, GRUR usw. seit Jahrzehnten sehr gut ohne statistische Erbsenzählereien.





AGB from Germany

16 09 2007

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu übersetzen ist eine recht zwiespältige Angelegenheit. Wird der deutsche Unternehmer vor einem ausländischen Gericht verklagt, dessen Rechtskreis keine AGB kennt, stehen die Chancen schlecht, daß diese überhaupt zur Anwendung kommen. Klagt der ausländische Vertragspartner dagegen in Deutschland, wird es auf die Übersetzung kaum ankommen, da bekanntlich die Gerichtssprache (wenn nicht sorbisch) deutsch ist und die Version in der fremden Sprache zu bloßen Informationszwecken ohne verbindlichen Inhalt deklariert ist.

Trotzdem möchte ein ausländischer Geschäftspartner natürlich wissen, welchen Regeln er sich unterwerfen soll. Deshalb werden viele AGBs ins Englische übersetzt - und um dem Handelspartner in den USA, in China oder Indien zu demonstrieren, mit welch deutscher Gründlichkeit hierzulande gearbeitet wird. Und weil manchmal das Geld (oder die Einsicht der Geschäftsleitung in die Schwierigkeit der Materie) fehlt, übersetzt nicht ein vereidigter Übersetzer, der sein Handwerk gelernt hat, sondern die eigene Rechtsabteilung, das Sekretariat oder - im schlimmsten Fall - der Praktikant. Das bißchen Vertrags- und Gewährleistungsrecht wird es in Brüssel, Baku oder Bogotá schließlich auch geben.

Wirklich? Auf dieser Website beschreibt Christian Lentföhr, daß z.B. der Eigentumsvorbehalt, der gern in den AGB geregelt wird, in vielen Rechtsordnungen unbekannt ist und man sich stattdessen mit registrierten Pfandrechten behilft. In Ländern des romanischen Rechtskreises wird dagegen oft ganz profan per Kaufpreiszahlung übereignet. So lautet denn auch das Resümee: “Der einzige wirklich effektive Rechtsschutz im Außenhandel ist die Lieferung Zug-um-Zug gegen Bezahlung.”

Das weiß natürlich auch die Geschäftsführung und besteht deshalb auf Vorkasse. Trotzdem soll der Jurist die AGB übersetzen. Wofür hat man die schließlich, wenn man sie nicht herzeigen kann?

Der solchermaßen Beauftragte brütet dann über Sätzen wie “Der Käufer tritt schon jetzt hiermit alle ihm zustehenden Forderungen einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen, einer Be- und Verarbeitung einer Verbindung der von uns gelieferten Waren sicherheitshalber an uns ab; dieses gilt gleichermaßen für Ansprüche des Käufers aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung usw.) bezüglich der Vorbehaltsware.” Oder er fragt sich, ob die von LEO angebotenen Alternativen withdrawal und rescission die gleiche Bedeutung haben (haben sie natürlich nicht). Oder er rätselt darüber, wie man ein dem common law in dieser Form nicht bekanntes Institut wie die Nacherfüllung so in Worte faßt, daß der Anwalt der Gegenseite sich nicht den Bauch vor Lachen hält oder das übersetzte Papier entnervt in den Papierkorb wirft. Die von deutscher Seite vorgeschlagene Übersetzung supplementary performance für die Nacherfüllung wird doch nicht tatsächlich identisch sein mit der ganz anderen Formulierung des Uniform Commercial Code, der ein Right to Cure a Breach of Contract kennt?

Selbst die Übersetzung des nicht besonders schwierigen Begriffes Unternehmer führt zu Ratlosigkeit. Ist der vorgeschlagene independent contractor vielleicht derjenige, den man aus § 478 BGB kennt? Nein, das kann nicht sein, denn die amerikanische Rechtsprechung 45 N.E. 2d 342, 345 erinnert doch eher an den selbständigen Werkunternehmer des § 631 BGB. Dann vielleicht der enterpriser, mercantilist oder player? Nein, vielleicht doch besser entrepreneur.

Auch kann man sich zurecht fragen, ob das schlichte deutsche Wort Niederlassung in allen möglichen Ländern das gleiche meint wie establishment, branch, representative office, subsidiary und place bzw. seat of business, wie es ein bekanntes Wörterbuch für Wirtschaftsenglisch vorschlägt. Wer nicht weiß, für wen (und welche Rechtskultur) er schreibt, can´t see the wood for so many trees, also höchstens noch Sprichwörter übersetzen.

Und so gehen viele Stunden ins Land, bis man das Papier endlich dem Geschäftspartner aus Übersee vorlegen kann. Was der dann mit vielen eng bedruckten Seiten kryptischer Formulierungen anfängt, die sich auch in englischer Sprache sehr deutsch anhören, ist dann eine ganz andere Geschichte.





Knoblauchpräparat in Kapseln = Arzneimittel?

26 06 2007

Die vorliegenden Schlussanträge der Generalanwältin vom 21. Juni 2007 betreffen eine Verletzungsklage der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland. Die Kommission wirft Deutschland eine Verletzung der Art. 28 EGV und 30 EGV vor, indem Deutschland ein Knoblauchpräparat, abgefüllt in Kapseln, als Arzneimittel einstuft, obgleich es nach Ansicht der Kommission nicht unter die Definition „Arzneimittel“ fällt. Die Folge dieser Einstufung bestünde in der Behinderung des freien Warenverkehrs durch diese falsche Auslegung des Arzneimittelbegriffs.

Im Zentrum des Rechtsstreits steht die Frage, ob das genannte Knoblauchpräparat unter die Definition nach Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EGV (Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel) des Europäischen Parlaments fällt oder als Nahrungsergänzungsmittel eingestuft werden kann.

In dem vorliegenden Fall liegt Knoblauch in getrockneter und pulverisierter Form vor. Die deutsche Regierung stellt sich dabei auf den Standpunkt, dies sei aufgrund der Funktion des Knoblauchs ein Arzneimittel. Der Knoblauch besäße pharmakologische Eigenschaften und zeige vorliegend therapeutische Wirkung, indem er der Arteriosklerose vorbeuge. Zudem würden Vitamine ebenfalls als Arzneimittel eingestuft, und auch diese Kapseln seien nicht ohne gesundheitliche Risiken. Auch die Kapselform spreche für eine Einstufung als Arzneimittel.

Nach Auffassung der Kommission leistet dieses Präparat nichts anderes als herkömmliche Lebensmittel, was gegen eine Arzneimitteleigenschaft spreche. Es bestehe kein Mehrwert in der natürlichen Form, und auch die äußere Aufmachung sei nicht als arzneimitteltypisch anzusehen, da weder auf dem Etikett noch auf der Verpackung Informationen, welche auf ein Arzneimittel schließen lassen, aufgeführt seien. Fraglich ist weiter, ob das Knoblauchpräparat ein Nahrungsergänzungsmittel darstellt. Die Kapseln setzen sich nämlich nicht aus Vitaminen und Mineralstoffen zusammen, sodass dies auch nach der Definition des Artikels 2 lit. a der Richtlinie zu verneinen sei. Demzufolge solle das in Kapseln abgefüllte Knoblauchpräparat als Lebensmittel eingestuft werden.

Die Generalanwältin des EuGH hat sich der Ansicht der Kommission angeschlossen. Die Zulassung des genannten Präparates als Arzneimittel stelle eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Warenverkehrs dar, wodurch die Harmonisierung des Warenverkehrs gefährdet werde. Der Schlussantrag der Generalanwältin ist von besonderer Bedeutung, weil der EuGH diesen Anträgen in seiner Urteilsbegründung häufig folgt.

Dieser Ansicht ist zuzustimmen, da die Markt- und Handelshemmnisse abgebaut gehören, um den supranationalen Wettbewerb zu fördern.

(Rechtssache C-319/05 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland)





Kein Anschluß unter dieser Email

15 06 2007

Blöd, wenn die Emailadresse eines Ansprechpartners auf der im Januar übergebenen Visitenkarte nicht mehr funktioniert.

Noch blöder, wenn das die Emailadresse der gesamten Abteilung ist und dort auch niemand ans Telefon geht.

Allerdings nachvollziehbar, wenn man weiß, daß der gesuchte Ansprechpartner Mitarbeiter der Arbeitsagentur ist.





Tropfen zählen

15 06 2007

Als ich noch ein Kind war, habe ich manchmal Arzneimittel in Tropfenform bekommen. Die einzelnen Tropfen auf den Löffel fallen zu sehen und abzuzählen fand ich damals ganz spannend.

Heute zählt unser Labor die Tropfen - und zwar pro Milliliter. Das Arzneibuch schreibt nämlich vor, daß man angeben muß, wieviele Tropfen einen Milliliter ergeben. Und die Aufsichtsbehörde kontrolliert das sogar. Je nach Rezeptur kann die Anzahl der Tropfen pro Milliliter ganz unterschiedlich sein.

Wenn Sie also das nächste Mal ein wenig Arznei auf Ihren Löffel tropfen, schauen Sie ruhig einmal in der Packungsbeilage nach, wieviele Tropfen einen Milliliter ergeben sollen. Und wenn Sie die ganze Flasche verbraucht haben, können Sie errechnen, ob der Gesamtinhalt richtig angegeben war - jedenfalls dann, wenn der Tropfer richtig funktioniert. Das nenne ich einen angewandten Verbraucherschutz…





Jurist am Telefon = Alarm in der Bank

14 06 2007

Daß Banker oftmals sehr seltsame Rechtsansichten haben, ist nichts Neues. Daß manche Bankangestellten aber auch vom Geschäft ihrer Kunden (und damit auch von ihrem eigenen) wenig verstehen, hat mich kürzlich jedoch sehr verwundert. Als ich mich neulich am Telefon meldete, fragte mich ein Mitarbeiter der Hamburger H-Bank, wo er denn eigentlich gelandet sei. Als er hörte, daß er mit der Rechtsabteilung sprach, wurde seine Stimme geradezu hysterisch: Rechtsabteilung? Das könne ja nur bedeuten, daß das Unternehmen insolvent sei!

Mit innerlichem Kopfschütteln erklärte ich dem Mann, daß es in der Pharmabranche und auch in anderen Unternehmen nicht ganz unüblich ist, rechtlichen Beistand im eigenen Haus zu beschäftigen. Immerhin hätten wir täglich mit einem hochregulierten Markt, den nationalen und europäischen Zulassungs- und Aufsichtsbehörden, den Gesundheitsreformgesetzen und unzähligen anderen Regelungen zu tun. Ob der Bankmensch diese Worte intellektuell nachvollzogen hat, kann ich nicht mit Bestimmtheit sagen, denn noch immer murmelte er etwas von Insolvenzverwaltung in den Hörer.

Aber vielleicht kann man den Spieß auch umdrehen: Wenn ich das nächste Mal mit einem Rechtsvertreter einer Bank zu tun habe, werde ich theatralisch erbleichen und entsetzt fragen, ob denn noch genug Geld im Tresor ist oder die BaFin schon kurz vor der Schließung des Instituts steht.





Hamburger Zuverlässigkeit

5 06 2007

In einem Hamburger Branchenmagazin lese ich gerade, was den Hamburger Kaufmann von den Kaufleuten anderer Herkunft unterscheidet:

“Ein Hamburger Kaufmann und ein fremder Geschäftsmann versprechen beide ihre Schwiegermutter - doch der Hamburger liefert auch!”

Wenn das nur bei allen Lieferanten so wäre…





“Ich bin von der Behörde…”

30 05 2007

Wer in der Zulassungsabteilung eines Arzneimittelherstellers oder in einer auf Pharmarecht spezialisierten Anwaltskanzlei arbeitet, kann dieser Tage leicht in eine Falle laufen: Im Rahmen von Telefonumfragen versuchen Unbekannte, vertrauliche Unternehmensinformationen abzufragen. Das Perfide dabei: Die Anrufer geben sich als Mitarbeiter des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte oder der Deutschen Geselllschaft für Regulatory Affairs (DGRA) aus, die natürlich keine Umfragen in Auftrag gegeben haben. Immerhin scheinen sich diese Leute besser vorbereitet zu haben als jene Headhunter, die telefonisch unsere Azubis abwerben wollten…





Bierzeltaufstelldauerbegrenzungsanordnung

4 05 2007

Das Managementbuch-Review (furchtbares Denglisch übrigens, warum dann nicht gleich Management Book Review?) kümmert sich in einer Rezension um Komplexität. Und erfindet sogleich ein Szenario, das die typisch deutsche Debatte und Handlungsweise abbildet, wenn es um den Erlaß eines allgemeinen Rauchverbots geht:

Der niedersächsische Minister fordert eine Ausnahme für Schützenfeste, der unterfränkische Landrat eine für Weinfeste, ein hessischer Hinterbänkler streitet für die Festlegung einer Mehrzweckzelthöchstgröße (auf Druck der Apfelweinindustrie), die Bierzeltverleiher für eine flexible Handhabung der Bierzeltbemessungsgrundlage (zählt der Schankraum mit oder nicht?) wofür eine Expertengruppe zur Erstellung einer Bierzeltbemessungsgrundlagenverordnung gegründet wird, was wiederum das Finanzministerium animiert, die Rauchergroßbierzeltsonderabgabe ins Spiel zu bringen, noch bevor sich ein andalusischer EU-Kommissar für einen Lastenausgleich stark macht (aufgrund der Annahme, der gemeine Spanier trage künftig sein Erspartes für den Raucherurlaub nach Deutschland). Und um der Gefahr zu begegnen, dass überall in Deutschland dauerhaft riesige Raucherbierzelte in die Gegend geknallt werden, muss der Herr Minister natürlich noch eine Bierzeltaufstelldauerbegrenzungsanordnung erlassen (mindestens 7 Tage, maximal 15, auf Antrag mit entsprechender Begründung und Gutachten, Verlängerung um einen Werktag möglich, Sonntage sind auf maximal 3 pro Kalenderjahr begrenzt, Feiertage nur, sofern es sich um bundeseinheitliche Feiertage handelt).”

Das Verfahren kommt mir irgendwie bekannt vor…