AGB from Germany

16 09 2007

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu übersetzen ist eine recht zwiespältige Angelegenheit. Wird der deutsche Unternehmer vor einem ausländischen Gericht verklagt, dessen Rechtskreis keine AGB kennt, stehen die Chancen schlecht, daß diese überhaupt zur Anwendung kommen. Klagt der ausländische Vertragspartner dagegen in Deutschland, wird es auf die Übersetzung kaum ankommen, da bekanntlich die Gerichtssprache (wenn nicht sorbisch) deutsch ist und die Version in der fremden Sprache zu bloßen Informationszwecken ohne verbindlichen Inhalt deklariert ist.

Trotzdem möchte ein ausländischer Geschäftspartner natürlich wissen, welchen Regeln er sich unterwerfen soll. Deshalb werden viele AGBs ins Englische übersetzt - und um dem Handelspartner in den USA, in China oder Indien zu demonstrieren, mit welch deutscher Gründlichkeit hierzulande gearbeitet wird. Und weil manchmal das Geld (oder die Einsicht der Geschäftsleitung in die Schwierigkeit der Materie) fehlt, übersetzt nicht ein vereidigter Übersetzer, der sein Handwerk gelernt hat, sondern die eigene Rechtsabteilung, das Sekretariat oder - im schlimmsten Fall - der Praktikant. Das bißchen Vertrags- und Gewährleistungsrecht wird es in Brüssel, Baku oder Bogotá schließlich auch geben.

Wirklich? Auf dieser Website beschreibt Christian Lentföhr, daß z.B. der Eigentumsvorbehalt, der gern in den AGB geregelt wird, in vielen Rechtsordnungen unbekannt ist und man sich stattdessen mit registrierten Pfandrechten behilft. In Ländern des romanischen Rechtskreises wird dagegen oft ganz profan per Kaufpreiszahlung übereignet. So lautet denn auch das Resümee: “Der einzige wirklich effektive Rechtsschutz im Außenhandel ist die Lieferung Zug-um-Zug gegen Bezahlung.”

Das weiß natürlich auch die Geschäftsführung und besteht deshalb auf Vorkasse. Trotzdem soll der Jurist die AGB übersetzen. Wofür hat man die schließlich, wenn man sie nicht herzeigen kann?

Der solchermaßen Beauftragte brütet dann über Sätzen wie “Der Käufer tritt schon jetzt hiermit alle ihm zustehenden Forderungen einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen, einer Be- und Verarbeitung einer Verbindung der von uns gelieferten Waren sicherheitshalber an uns ab; dieses gilt gleichermaßen für Ansprüche des Käufers aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung usw.) bezüglich der Vorbehaltsware.” Oder er fragt sich, ob die von LEO angebotenen Alternativen withdrawal und rescission die gleiche Bedeutung haben (haben sie natürlich nicht). Oder er rätselt darüber, wie man ein dem common law in dieser Form nicht bekanntes Institut wie die Nacherfüllung so in Worte faßt, daß der Anwalt der Gegenseite sich nicht den Bauch vor Lachen hält oder das übersetzte Papier entnervt in den Papierkorb wirft. Die von deutscher Seite vorgeschlagene Übersetzung supplementary performance für die Nacherfüllung wird doch nicht tatsächlich identisch sein mit der ganz anderen Formulierung des Uniform Commercial Code, der ein Right to Cure a Breach of Contract kennt?

Selbst die Übersetzung des nicht besonders schwierigen Begriffes Unternehmer führt zu Ratlosigkeit. Ist der vorgeschlagene independent contractor vielleicht derjenige, den man aus § 478 BGB kennt? Nein, das kann nicht sein, denn die amerikanische Rechtsprechung 45 N.E. 2d 342, 345 erinnert doch eher an den selbständigen Werkunternehmer des § 631 BGB. Dann vielleicht der enterpriser, mercantilist oder player? Nein, vielleicht doch besser entrepreneur.

Auch kann man sich zurecht fragen, ob das schlichte deutsche Wort Niederlassung in allen möglichen Ländern das gleiche meint wie establishment, branch, representative office, subsidiary und place bzw. seat of business, wie es ein bekanntes Wörterbuch für Wirtschaftsenglisch vorschlägt. Wer nicht weiß, für wen (und welche Rechtskultur) er schreibt, can´t see the wood for so many trees, also höchstens noch Sprichwörter übersetzen.

Und so gehen viele Stunden ins Land, bis man das Papier endlich dem Geschäftspartner aus Übersee vorlegen kann. Was der dann mit vielen eng bedruckten Seiten kryptischer Formulierungen anfängt, die sich auch in englischer Sprache sehr deutsch anhören, ist dann eine ganz andere Geschichte.





Juristische Vorhölle

11 09 2007

Stundenlanges Übersetzen von AGBs, u.a. zu Kreditsicherheiten, ins Englische. Darauf bereitet einen an der Uni oder am Gericht niemand vor. Umso größere Dankbarkeit für die Wahlstation in den USA.





Two Torts, One Contract, Eight Courts

11 06 2007

Wer am Mittwochabend in Göttingen ist und noch nichts vor hat, sollte um 18.15 Uhr den Hörsaal ZHG 003 besuchen. Dort spricht Prof. Leo P. Martinez von der University of California auf Einladung der Deutsch-Amerikanischen Juristen-Vereinigung zum Thema

Two Torts, One Contract, Eight Courts
and the United States Constitution:
A Twenty-Three Year Odyssey

Dabei geht es um den Fall State Farm Mutual Automobile Ins. Co. v. Campbell, dem ein komplexes Verhältnis zwischen Vertrags- und Deliktsrecht zugrundeliegt. Nicht weniger als acht Urteile wurden von den Gerichten gefällt, und schließlich beschäftigte sich auch der United States Supreme Court mit dem Fall, der mit einer Verurteilung  zu 145 Mio. Dollar Strafschadensersatz endete.





Judge Judy

6 03 2007

Judith Sheindlin, besser bekannt als Judge Judy, ist das amerikanische Pendant zur deutschen Fernsehrichterin Barbara Salesch. Gemeinsam ist beiden nicht nur der Beruf, sondern auch die Frisur und das lockere Mundwerk. Sheindlin ist gegenüber Klägern und Beklagten allerdings deutlich rabiater als ihre deutsche Kollegin und nimmt auch bei Kleinigkeiten, z.B. unpassender Kleidung der Parteien vor Gericht, kein Blatt vor den Mund. Die ehemalige Familienrichterin ist im Nebenberuf Autorin von populären Büchern mit so schönen Titeln wie “Don´t Pee On My Leg And Tell Me It´s Raining“, in denen sie den Werteverfall der amerikanischen Jugend und die angeblich zu laxe Haltung der Justiz gegenüber Straftätern beklagt.

Kleinere Fälle mit echten Beteiligten und einem Streitwert bis maximal 5.000 $ werden in Sheindlins Show vor großem Publikum innerhalb von zehn bis zwanzig Minuten abgehandelt, und viele davon kann man sich bei Youtube ansehen. Als typisches Beispiel mag ein zehnminütiges Stück über eine Rechtsmaterie dienen, die auch deutsche Amtsrichter häufig bewegt - der Ebay-Betrug:





Amerikanisches Recht bei YouTube

2 03 2007

Während man in Deutschland oft das Gefühl hat, daß die Studierenden an der Universität den behördlichen Betrieb eher stören, kämpfen die amerikanischen Universitäten aktiv um den akademischen Nachwuchs. Die Cardozo Law School (mit einer z.Zt. etwas funktionsgestörten Website) aus New York hat das Videoportal YouTube als Marketingplattform entdeckt, und in kurzen Filmen stellen die Professoren ihre Rechtsgebiete vor. Das ist als kleiner Eindruck auch für den deutschen Juristen durchaus interessant. Gelungen ist z.B. der Beitrag von Prof. Justin Hughes, der die Grundlagen des Gewerblichen Rechtsschutzes darstellt und dabei erklärt, was sein Job mit Mickey Maus zu tun hat:





Gedenken im Vergleich

29 01 2007

Die beste Freundin von allen arbeitet für vier Wochen in Berlin. Das ist eine gute Gelegenheit, um dem täglichen Gang zum Briefkasten für ein paar Tage zu entsagen und mal wieder die Hauptstadt zu besuchen. Und so sitze ich nun auf dem Potsdamer Platz, nutze einen dankenswerterweise kostenlosen Hotspot und verzichte dafür gern ausdrücklich auf mein Fernmeldegeheimnis. Grundrechtsverzicht per Mausklick - was tut man nicht alles, um ins Internet zu kommen.

Mein erster Besuch des Denkmals für die ermordeten Juden Europas ließ mich, einen Tag nach dem internationalen Auschwitz-Gedenktag, eigenartig kalt. Vor einigen Wochen schnürte es mir im Holocaust-Memorial-Museum in Washington den Atem zu. Sachlich präsentierte, aber in ihrer Gegenständlichkeit umso grausamere Exponate aus den Konzentrationslagern, Modelle der Gaskammern und Berichte der Opfer rühren auch tausende von Kilometern entfernt von den Tatorten zu Tränen. Hier in Berlin dagegen, wo die Nazis ihre abscheulichen Verbrechen geplant haben, vermitteln Stelen aus Beton eher Leere als Abscheu oder Mitgefühl. Hier fehlen Menschen, Geschichten und Worte. Vielleicht ist das aber auch ein ganz gutes Symbol für die Lücke, die der millionenfache Mord an den Juden in der deutschen und anderen europäischen Gesellschaften hinterlassen hat.





Großartig!

12 01 2007

Heldenhafte Freiheitskämpfer (aus dem nationalistisch-griechischen, kernsozialistischen oder islamistischen Lager, so genau weiß die begeisterte Öffentlichkeit das noch nicht) haben heute am frühen Morgen mit einem gezielten Granatenangriff eine Toilette in der Athener Botschaft der us-imperialistischen Yankees zerstört. Damit ist den linksradikal-muslimischen Neo-Antifa-Hamas-Arier-Zellen ein wichtiger Schlag gegen die internationale Öl-Ausbeuter-, Kriegstreiber- und Zionisten-Mafia unter dem Christen-Cowboy George Bush gelungen. Ohne funktionierende Toilette wird es für die Athener CIA- und Mossad-Agenten deutlich schwieriger werden, ihren Zersetzungskampf gegen das palästinensische/ irakische/ nordkoreanische/ deutsche/ (hier bitte beliebige Ortsbezeichnung einsetzen) Kulturvolk fortzusetzen. Schafft dutzende, hunderte, tausende Athens - kein Klo für Amerika!

Kommando Saddam Hussein/Che Guevara/Vater Abraham





Am deutschen Wesen…

20 12 2006

Aus Deutschland hört man oft die Klage, daß amerikanische Gerichte sich für allzuständig hielten und die ganze Welt ihrem Rechtssystem unterordnen wollten. Dieser Befund ist bezüglich amerikanischer Gerichte oft nicht haltbar. Demgegenüber verspüren deutsche Richter offenbar manchmal den Drang, die ihnen geläufigen Normen auf die ganze Welt anwenden zu wollen. Dies beweisen zwei erst kürzlich ergangene Entscheidungen:

Ein amerikanisches Bundesberufungsgericht weigerte sich im Oktober, das Recht des Staates Illinois auf einen Badebetrieb auf den Bahamas auszudehnen. Die Argumentation ist sehr gut nachvollziehbar: Hotelbetreiber und Reiseveranstalter seien schlichtweg überfordert, wenn sie das (möglicherweise sogar gegensätzliche) Recht aller Herkunftsstaaten ihrer Gäste beachten müßten.

Das OLG Köln dagegen ist nach einem Bericht des law blog der Ansicht, daß die deutschen baurechtlichen Standards in aller Welt zu gelten hätten. Es verurteilte einen Reiseveranstalter zu einer Schmerzensgeldzahlung, weil ein alkoholisierter deutscher Gast von einem türkischen Hotelbalkon zu Tode stürzte. Nach deutschem Recht wäre die Balkonbrüstung zu niedrig gewesen, das türkische Baurecht läßt eine solche Höhe zu. Doch die OLG-Richter scherten sich nicht um türkische Normen, sondern orientierten sich allein an heimischen Maßstäben. Ob eine solche Rechtsprechung dazu führt, daß demnächst deutsche Bausachverständige und Sicherheitsexperten die Hotels dieser Welt begutachten, bleibt abzuwarten.





Lächelnde Anwälte sind gefährlich

18 12 2006

“Ernste Ärzte sind in den USA ein sehr, sehr schlechtes Zeichen, fast noch schlimmer als lächelnde Anwälte.”

Scot W. Stevenson erläutert in seinem wunderbaren USA-Erklärt-Blog wieder einmal kulturelle Unterschiede, diesmal zum Thema Humor. Einziges Manko: Man kann ihn aufgrund der noch immer deaktivierten Kommentarfunktion nicht einmal loben und ihm zu seinen unterhaltsamen Belehrungen gratulieren. Dies sei hiermit ausdrücklich nachgeholt!





Schiller in the Law Firm

18 12 2006

Manchmal gehört es auch zum Job, dem amerikanischen Partner deutsche Literatur zu übersetzen:

„Nein, eine Grenze hat Tyrannenmacht, | wenn der Gedrückte nirgends Recht kann finden, | wenn unerträglich wird die Last – greift er | hinauf getrosten Mutes in den Himmel, | und holt herunter seine ew’gen Rechte, | die droben hangen unveräußerlich | und unzerbrechlich wie die Sterne selbst - | Der alte Urstand der Natur kehrt wieder, | wo Mensch dem Menschen gegenübersteht – Zum letzten Mittel, wenn kein andres mehr | verfangen will, ist ihm das Schwert gegeben – | Der Güter höchstes dürfen wir verteid’gen | gegen Gewalt [...]“

Der amerikanische Jurist erkennt im Wilhelm Tell naturrechtliche Formulierungen wieder, die so oder ähnlich auch in der amerikanischen Verfassung stehen. Und der Deutsche erinnert sich an Art. 20 IV GG.

Regierungen beiderseits des Atlantik hören diese Worte häufig nicht allzu gern. Über die Jahrhunderte stellen sie jedoch ein verbindendes Element Europas und Amerikas dar. Angesichts vielfältiger Bedrohungen der Freiheit lohnt es sich auch heute, für die Werte der Aufklärung einzustehen.





Staatsbesuch

14 12 2006

Im National Geographic Museum, dem Gebäude nebenan, befinden sich offenbar gerade wichtige Gäste. Die 17th Street ist mehrere Blocks lang für den Verkehr gesperrt, an der Straße stehen dutzende Polizisten und eine ganze Reihe Polizeimotorräder. Secret-Service-Leute mit langen Mänteln laufen auf und ab. Pakete dürfen in diesem Straßenabschnitt nicht mehr zugestellt werden, die Parkhäuser sind geschlossen und die Nachbargebäude des Museums nur noch eingeschränkt erreichbar. Glücklicherweise sind wir schon seit Stunden am Arbeitsplatz.

Nach einiger Zeit erscheint die Vorhut in Form von zwei schwarzen SUVs, etwas später rollt eine ganze Kolonne verschiedener beflaggter Limousinen nebst Begleitfahrzeugen, Krankenwagen, Pressefahrzeug etc. heran. Vor lauter Agenten ist allerdings nicht zu sehen, wer aussteigt und das Museum besucht. In den Medien ist noch nichts zu lesen, Gerüchte sprechen vom amerikanischen Präsidenten, vielleicht mit einem Staatsgast.

Das Weiße Haus ist zu Fuß übrigens keine 10 Minuten entfernt - welch ein Aufwand, welch ein Bedürfnis nach Sicherheit herrscht in diesen Zeiten. Frühere Präsidenten haben im Garten des Weißen Hauses unbekümmert Tennis oder Golf gespielt, der heutige Amtsinhaber kann sich nicht einmal in der amerikanischen Hauptstadt ungefährdet bewegen. Die Attentäter des 11. September und ihre Nachfolger demonstrieren selbst dann ihre Macht, wenn sie nicht einmal anwesend sind.

Nachtrag: Das Weiße Haus meldet, daß der Präsident von Benin sich heute mit George W. Bush getroffen hat. Möglicherweise haben beide nach der Pressekonferenz das Museum besucht.

Noch ein Nachtrag: Der Chef hat das Thema in einem launischen Blogeintrag ebenfalls aufgegriffen.





Die Christliche Botschaft

14 12 2006

Fast alle Staaten der Welt besitzen diplomatische Vertretungen in Washington, D.C. Eine dieser Botschaften ist allerdings ganz besonders: die Christian Embassy. Streng genommen ist diese Organisation keine Botschaft, sondern eine Lobbygruppe. Ihre Arbeit, z.B. Handreichungen für Gebete am Arbeitsplatz, wöchentlich stattfindende Bibelkurse und Netzwerktreffen, stellt sie in einem interessanten Video dar.

Die Zielgruppe sind sowohl Abgeordnete als auch Beamte der Regierung, insbesondere des Präsidenten und des Pentagon. Auch Diplomaten fremder Staaten werden von der Christian Embassy betreut. Damit wendet sich diese Lobbygruppe gezielt an Funktionsträger, die intensiv mit dem christlichen Glauben (bzw. einer besonderen Richtung des Glaubens) vertraut gemacht werden.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch ein aktueller Beitrag aus der Washington Post: A Nation of Christians, Not a Christian Nation.

(Gefunden bei Et Cetera: Publick and Private Curiosities)





America´s Best Law Firm

5 12 2006

Wer in den USA kostengünstige Rechtsberatung sucht, sollte sich einmal einen der Stars des hiesigen Kanzleimarktes anschauen. Die Anwälte der renommierten Sozietät Dewey, Cheatham & Howe unterhalten Büros im ganzen Land und sind ausweislich ihrer Firmenhomepage vor allem für Kunden mit arzthaftungsrechtlichen Angelegenheiten leicht zu finden:

“Our offices are conveniently located adjacent to all major medical centers in the region. For easy directions, simply ask your hospital staff for the location of the closest branch. Or, for faster service, simply ask your emergency vehicle driver to slow down and activate the exclusive Dewey siren — chances are, one of our friendly associates will greet you at the emergency room doors!”

Besonders schön ist, daß sich die Erfolgsanwälte auch um den juristischen Nachwuchs kümmern und somit für deutsche Rechtsreferendare eine potentielle Ausbildungsstation darstellen:

“We also have many bright young associate attorneys, paralegals, and clerical workers who collectively produce the remaining 92% of our work effort. Due to the constantly changing make-up of this ´support staff,´ we prefer that they remain nameless and faceless, as far as you’re concerned.”






US-Dollar auf Rekordtief

3 12 2006

Was der deutschen Exportwirtschaft tiefe Sorgenfalten auf die Stirn treibt, ist für den Rechtsreferendar und alle anderen europäischen USA-Reisenden ein Glücksfall: der US-Dollar befindet sich im Vergleich zum Euro auf einem Rekordtief. Ein Ende dieser Kursschwäche ist nicht abzusehen, so daß die Unterhaltsbeihilfe momentan jeden Tag mehr wert wird. Zur Zeit liegt der offizielle Bankenkurs für einen Euro bei 1,3348 Dollar. Das paßt gut in meinen persönlichen Zeitplan, der Ende nächster Woche ein paar Tage Sightseeing und Weihnachts-Shopping in New York vorsieht.





Das Geschäft mit den Daten

2 12 2006

Daten sind ein Rohstoff, der aufbereitet und als Ware verkauft werden kann. Ihr Inhalt bestimmt z.B. darüber, ob ein Geschäft zustande kommt, wie hoch der Beitragssatz der privaten Krankenversicherung ausfällt, ob eine Einladung zum Vorstellungsgespräch erfolgt, ob ein Kredit gewährt oder eine Klage erhoben wird.

Wer mit einer Person einen Vertrag schließen will, wird versuchen, soviel wie möglich über sie zu erfahren. Wer aus einem Vertrag wieder herauskommen oder gegen eine Person vorgehen will, benötigt häufig noch mehr Informationen. Während früher oft Detektive eingeschaltet wurden, wird diese Arbeit heute zunehmend automatisiert. Die erste, kostenlose Suche führt meistens über eine Internetsuchmaschine wie Google. Viele wissen jedoch nicht, daß außerhalb des öffentlich zugänglichen WWW noch weit mehr Informationen über uns alle gespeichert sind.

Mit diesen Informationen floriert seit Jahren ein internationaler Datenhandel. Eines der größten, aber bei weitem nicht das einzige Unternehmen auf diesem Gebiet ist der Informationsgigant Reed-Elsevier. Elsevier ist vielen Forschern und Studenten als Wissenschaftsverlag bekannt, über deren Bezugspreise für Fachzeitschriften viele Bibliotheken verzweifeln. Doch der Konzern bietet weit mehr an, z.B. den Rechts- und Business-Informationsdienst LexisNexis, oft kurz nur Lexis genannt.

Lexis-Zugriffe sind nicht ganz billig, bieten aber viel. Während der Dienst in Deutschland überwiegend Gesetzestexte, Urteile und Kommentare anbietet, ist die amerikanische Mutter schon um einiges weiter: Hier vereinigen sich Informationen aus tausenden von privaten und öffentlichen Datenbanken zu einem machtvollen Analyseinstrument. Fast schon bescheiden wirkt es, daß man in Sekundenschnelle alle amerikanischen Fälle finden kann, in denen z.B. ein Unternehmen verklagt wurde. Oder alle Entscheidungen eines bestimmten Richters. Oder alle Urteile, denen ein Stolpern über eine Bananenschale im Supermarkt zugrundeliegt.

Weitaus unheimlicher wirken die Business-Funktionen dieser und anderer Suchgiganten. Sie wollen wissen, was der Vertriebschef von, sagen wir, Banana, Inc. in Miami pro Jahr verdient? Kein Problem, Lexis weiß das. Und für etwa 20 Dollar sagt Ihnen die Software das auch. Sie brauchen eine Sozialversicherungsnummer eines Schuldners, den Sie seit Monaten durch das Land jagen? Auch kein Problem, selbst unvollständige Namen, Abkürzungen und Spitznamen werden erfaßt. Jetzt haben Sie eine Person gefunden und wollen die genaue Anschrift? Bitte sehr, die aktuelle und zumeist auch alle früheren Anschriften sind gespeichert. Als Beispiel hat mir dies vor einigen Wochen eine Lexis-Trainerin anhand ihres eigenen Namens präsentiert: Sämtliche 13 Wohnadressen seit dem College waren gespeichert, und darüber war selbst die Mitarbeiterin des Unternehmens nicht gerade glücklich. Wer braucht angesichts dessen noch ein Einwohnermeldeamt (das in den USA ebenso wie ein Personalausweis als Vorbote des Faschismus abgelehnt wird)? Und Lexis ist kein Einzelfall. Auch deutsche und europäische Unternehmen arbeiten längst an riesigen Datensammlungen, die mit bestimmten Tools auch Marktanalysen und Trends ermitteln können.

Wer sich fragt, warum ich das alles aufschreibe und wie diese Thematik mit dem StudiVZ zusammenhängt, muß sich nur noch ein paar Sätze gedulden. Ganz ohne Bezug zum deutschen StudiVZ haben sich heute nämlich einige Anwälte meiner Ausbildungskanzlei über die auch in den USA vielfältig genutzte social software unterhalten. Und deren unreflektierter Gebrauch birgt deutliche Risiken, die ich kurz aufzeigen will, ohne dabei Details preiszugeben:

So prüfen z.B. Colleges regelmäßig die MySpace-Profile ihrer Bewerber auf die dort geschilderten Vorlieben, Verhalten und Charaktereigenschaften ab. Dieser Dienst ist unter Schülern sehr beliebt und verrät manche Eigenschaften, die höhere Schulen an ihren künftigen Zöglingen lieber nicht sehen. Schon im Teenager-Alter kann eine leichtfertige Internet-Präsentation also zu ungeahnten Konsequenzen für den weiteren Bildungsweg führen.

Aber auch im Berufsleben ist man vor ungewohnten Überraschungen nicht sicher. Bewerbungen im sicherheitsrelevanten Bereich (und das kann schon eine ganz harmlose Stelle bei irgendeiner Behörde sein) sind inzwischen mit Sicherheitschecks verbunden, die selbst fachlich qualifizierte Bewerber aus dem Rennen werfen - weil sie sich online mit zweifelhaften Vorlieben, als Konsumenten leichter Drogen, einer politisch extremen Meinung oder einfach nur den falschen Freunden gezeigt haben. Daten, die aus dem öffentlichen Netz verschwunden sind, können selbst Jahrzehnte nach ihrer Löschung noch in privaten Datenbanken vorhanden sein. Darauf basierende Entscheidungsprozesse mögen falsch, ja sogar rechtswidrig sein - unvorhersehbar sind sie indes nicht.

Allen, die ihre Daten bei StudiVZ und ähnlichen Anbietern ablegen, sei deshalb das Folgende ans Herz gelegt: Erstens muß sich jeder bewußt machen, der seine Daten in einem solchen System ablegt, daß er eine Ware liefert, die einen gewissen Wert hat. Steht dem ein adäquater Nutzen gegenüber, spricht zunächst nichts dagegen, sich an solchen Netzwerken zu beteiligen (der Autor dieser Zeilen ist selbst seit längerer Zeit bei der erwachseneren Konkurrenz openBC, jetzt XING, Mitglied). In einem zweiten Schritt sollte sich allerdings jeder überlegen, welche Informationen er in öffentlich zugänglichen Netzen ablegt. Daß im Zweifel alle Daten öffentlich zugänglich sind, haben DonAlphonso und viele andere in den letzten Tagen mehr als deutlich bewiesen.