Archiv der Kategorie: USA

Wussten Sie schon… (1)

…dass Sie eine Erfindung, die Sie im Weltraum machen, gemäß 35 U.S.C. 105 (a) beim amerikanischen Patent- und Markenamt zum Patent anmelden können?

AGB from Germany

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu übersetzen ist eine recht zwiespältige Angelegenheit. Wird der deutsche Unternehmer vor einem ausländischen Gericht verklagt, dessen Rechtskreis keine AGB kennt, stehen die Chancen schlecht, daß diese überhaupt zur Anwendung kommen. Klagt der ausländische Vertragspartner dagegen in Deutschland, wird es auf die Übersetzung kaum ankommen, da bekanntlich die Gerichtssprache (wenn nicht sorbisch) deutsch ist und die Version in der fremden Sprache zu bloßen Informationszwecken ohne verbindlichen Inhalt deklariert ist.

Trotzdem möchte ein ausländischer Geschäftspartner natürlich wissen, welchen Regeln er sich unterwerfen soll. Deshalb werden viele AGBs ins Englische übersetzt – und um dem Handelspartner in den USA, in China oder Indien zu demonstrieren, mit welch deutscher Gründlichkeit hierzulande gearbeitet wird. Und weil manchmal das Geld (oder die Einsicht der Geschäftsleitung in die Schwierigkeit der Materie) fehlt, übersetzt nicht ein vereidigter Übersetzer, der sein Handwerk gelernt hat, sondern die eigene Rechtsabteilung, das Sekretariat oder – im schlimmsten Fall – der Praktikant. Das bißchen Vertrags- und Gewährleistungsrecht wird es in Brüssel, Baku oder Bogotá schließlich auch geben.

Wirklich? Auf dieser Website beschreibt Christian Lentföhr, daß z.B. der Eigentumsvorbehalt, der gern in den AGB geregelt wird, in vielen Rechtsordnungen unbekannt ist und man sich stattdessen mit registrierten Pfandrechten behilft. In Ländern des romanischen Rechtskreises wird dagegen oft ganz profan per Kaufpreiszahlung übereignet. So lautet denn auch das Resümee: “Der einzige wirklich effektive Rechtsschutz im Außenhandel ist die Lieferung Zug-um-Zug gegen Bezahlung.”

Das weiß natürlich auch die Geschäftsführung und besteht deshalb auf Vorkasse. Trotzdem soll der Jurist die AGB übersetzen. Wofür hat man die schließlich, wenn man sie nicht herzeigen kann?

Der solchermaßen Beauftragte brütet dann über Sätzen wie “Der Käufer tritt schon jetzt hiermit alle ihm zustehenden Forderungen einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen, einer Be- und Verarbeitung einer Verbindung der von uns gelieferten Waren sicherheitshalber an uns ab; dieses gilt gleichermaßen für Ansprüche des Käufers aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung usw.) bezüglich der Vorbehaltsware.” Oder er fragt sich, ob die von LEO angebotenen Alternativen withdrawal und rescission die gleiche Bedeutung haben (haben sie natürlich nicht). Oder er rätselt darüber, wie man ein dem common law in dieser Form nicht bekanntes Institut wie die Nacherfüllung so in Worte faßt, daß der Anwalt der Gegenseite sich nicht den Bauch vor Lachen hält oder das übersetzte Papier entnervt in den Papierkorb wirft. Die von deutscher Seite vorgeschlagene Übersetzung supplementary performance für die Nacherfüllung wird doch nicht tatsächlich identisch sein mit der ganz anderen Formulierung des Uniform Commercial Code, der ein Right to Cure a Breach of Contract kennt?

Selbst die Übersetzung des nicht besonders schwierigen Begriffes Unternehmer führt zu Ratlosigkeit. Ist der vorgeschlagene independent contractor vielleicht derjenige, den man aus § 478 BGB kennt? Nein, das kann nicht sein, denn die amerikanische Rechtsprechung 45 N.E. 2d 342, 345 erinnert doch eher an den selbständigen Werkunternehmer des § 631 BGB. Dann vielleicht der enterpriser, mercantilist oder player? Nein, vielleicht doch besser entrepreneur.

Auch kann man sich zurecht fragen, ob das schlichte deutsche Wort Niederlassung in allen möglichen Ländern das gleiche meint wie establishment, branch, representative office, subsidiary und place bzw. seat of business, wie es ein bekanntes Wörterbuch für Wirtschaftsenglisch vorschlägt. Wer nicht weiß, für wen (und welche Rechtskultur) er schreibt, can´t see the wood for so many trees, also höchstens noch Sprichwörter übersetzen.

Und so gehen viele Stunden ins Land, bis man das Papier endlich dem Geschäftspartner aus Übersee vorlegen kann. Was der dann mit vielen eng bedruckten Seiten kryptischer Formulierungen anfängt, die sich auch in englischer Sprache sehr deutsch anhören, ist dann eine ganz andere Geschichte.

Juristische Vorhölle

Stundenlanges Übersetzen von AGBs, u.a. zu Kreditsicherheiten, ins Englische. Darauf bereitet einen an der Uni oder am Gericht niemand vor. Umso größere Dankbarkeit für die Wahlstation in den USA.

Two Torts, One Contract, Eight Courts

Wer am Mittwochabend in Göttingen ist und noch nichts vor hat, sollte um 18.15 Uhr den Hörsaal ZHG 003 besuchen. Dort spricht Prof. Leo P. Martinez von der University of California auf Einladung der Deutsch-Amerikanischen Juristen-Vereinigung zum Thema

Two Torts, One Contract, Eight Courts
and the United States Constitution:
A Twenty-Three Year Odyssey

Dabei geht es um den Fall State Farm Mutual Automobile Ins. Co. v. Campbell, dem ein komplexes Verhältnis zwischen Vertrags- und Deliktsrecht zugrundeliegt. Nicht weniger als acht Urteile wurden von den Gerichten gefällt, und schließlich beschäftigte sich auch der United States Supreme Court mit dem Fall, der mit einer Verurteilung  zu 145 Mio. Dollar Strafschadensersatz endete.

Judge Judy

Judith Sheindlin, besser bekannt als Judge Judy, ist das amerikanische Pendant zur deutschen Fernsehrichterin Barbara Salesch. Gemeinsam ist beiden nicht nur der Beruf, sondern auch die Frisur und das lockere Mundwerk. Sheindlin ist gegenüber Klägern und Beklagten allerdings deutlich rabiater als ihre deutsche Kollegin und nimmt auch bei Kleinigkeiten, z.B. unpassender Kleidung der Parteien vor Gericht, kein Blatt vor den Mund. Die ehemalige Familienrichterin ist im Nebenberuf Autorin von populären Büchern mit so schönen Titeln wie “Don´t Pee On My Leg And Tell Me It´s Raining“, in denen sie den Werteverfall der amerikanischen Jugend und die angeblich zu laxe Haltung der Justiz gegenüber Straftätern beklagt.

Kleinere Fälle mit echten Beteiligten und einem Streitwert bis maximal 5.000 $ werden in Sheindlins Show vor großem Publikum innerhalb von zehn bis zwanzig Minuten abgehandelt, und viele davon kann man sich bei Youtube ansehen. Als typisches Beispiel mag ein zehnminütiges Stück über eine Rechtsmaterie dienen, die auch deutsche Amtsrichter häufig bewegt – der Ebay-Betrug:

Amerikanisches Recht bei YouTube

Während man in Deutschland oft das Gefühl hat, daß die Studierenden an der Universität den behördlichen Betrieb eher stören, kämpfen die amerikanischen Universitäten aktiv um den akademischen Nachwuchs. Die Cardozo Law School (mit einer z.Zt. etwas funktionsgestörten Website) aus New York hat das Videoportal YouTube als Marketingplattform entdeckt, und in kurzen Filmen stellen die Professoren ihre Rechtsgebiete vor. Das ist als kleiner Eindruck auch für den deutschen Juristen durchaus interessant. Gelungen ist z.B. der Beitrag von Prof. Justin Hughes, der die Grundlagen des Gewerblichen Rechtsschutzes darstellt und dabei erklärt, was sein Job mit Mickey Maus zu tun hat:

Gedenken im Vergleich

Die beste Freundin von allen arbeitet für vier Wochen in Berlin. Das ist eine gute Gelegenheit, um dem täglichen Gang zum Briefkasten für ein paar Tage zu entsagen und mal wieder die Hauptstadt zu besuchen. Und so sitze ich nun auf dem Potsdamer Platz, nutze einen dankenswerterweise kostenlosen Hotspot und verzichte dafür gern ausdrücklich auf mein Fernmeldegeheimnis. Grundrechtsverzicht per Mausklick – was tut man nicht alles, um ins Internet zu kommen.

Mein erster Besuch des Denkmals für die ermordeten Juden Europas ließ mich, einen Tag nach dem internationalen Auschwitz-Gedenktag, eigenartig kalt. Vor einigen Wochen schnürte es mir im Holocaust-Memorial-Museum in Washington den Atem zu. Sachlich präsentierte, aber in ihrer Gegenständlichkeit umso grausamere Exponate aus den Konzentrationslagern, Modelle der Gaskammern und Berichte der Opfer rühren auch tausende von Kilometern entfernt von den Tatorten zu Tränen. Hier in Berlin dagegen, wo die Nazis ihre abscheulichen Verbrechen geplant haben, vermitteln Stelen aus Beton eher Leere als Abscheu oder Mitgefühl. Hier fehlen Menschen, Geschichten und Worte. Vielleicht ist das aber auch ein ganz gutes Symbol für die Lücke, die der millionenfache Mord an den Juden in der deutschen und anderen europäischen Gesellschaften hinterlassen hat.

Großartig!

Heldenhafte Freiheitskämpfer (aus dem nationalistisch-griechischen, kernsozialistischen oder islamistischen Lager, so genau weiß die begeisterte Öffentlichkeit das noch nicht) haben heute am frühen Morgen mit einem gezielten Granatenangriff eine Toilette in der Athener Botschaft der us-imperialistischen Yankees zerstört. Damit ist den linksradikal-muslimischen Neo-Antifa-Hamas-Arier-Zellen ein wichtiger Schlag gegen die internationale Öl-Ausbeuter-, Kriegstreiber- und Zionisten-Mafia unter dem Christen-Cowboy George Bush gelungen. Ohne funktionierende Toilette wird es für die Athener CIA- und Mossad-Agenten deutlich schwieriger werden, ihren Zersetzungskampf gegen das palästinensische/ irakische/ nordkoreanische/ deutsche/ (hier bitte beliebige Ortsbezeichnung einsetzen) Kulturvolk fortzusetzen. Schafft dutzende, hunderte, tausende Athens – kein Klo für Amerika!

Kommando Saddam Hussein/Che Guevara/Vater Abraham

Am deutschen Wesen…

Aus Deutschland hört man oft die Klage, daß amerikanische Gerichte sich für allzuständig hielten und die ganze Welt ihrem Rechtssystem unterordnen wollten. Dieser Befund ist bezüglich amerikanischer Gerichte oft nicht haltbar. Demgegenüber verspüren deutsche Richter offenbar manchmal den Drang, die ihnen geläufigen Normen auf die ganze Welt anwenden zu wollen. Dies beweisen zwei erst kürzlich ergangene Entscheidungen:

Ein amerikanisches Bundesberufungsgericht weigerte sich im Oktober, das Recht des Staates Illinois auf einen Badebetrieb auf den Bahamas auszudehnen. Die Argumentation ist sehr gut nachvollziehbar: Hotelbetreiber und Reiseveranstalter seien schlichtweg überfordert, wenn sie das (möglicherweise sogar gegensätzliche) Recht aller Herkunftsstaaten ihrer Gäste beachten müßten.

Das OLG Köln dagegen ist nach einem Bericht des law blog der Ansicht, daß die deutschen baurechtlichen Standards in aller Welt zu gelten hätten. Es verurteilte einen Reiseveranstalter zu einer Schmerzensgeldzahlung, weil ein alkoholisierter deutscher Gast von einem türkischen Hotelbalkon zu Tode stürzte. Nach deutschem Recht wäre die Balkonbrüstung zu niedrig gewesen, das türkische Baurecht läßt eine solche Höhe zu. Doch die OLG-Richter scherten sich nicht um türkische Normen, sondern orientierten sich allein an heimischen Maßstäben. Ob eine solche Rechtsprechung dazu führt, daß demnächst deutsche Bausachverständige und Sicherheitsexperten die Hotels dieser Welt begutachten, bleibt abzuwarten.

Lächelnde Anwälte sind gefährlich

“Ernste Ärzte sind in den USA ein sehr, sehr schlechtes Zeichen, fast noch schlimmer als lächelnde Anwälte.”

Scot W. Stevenson erläutert in seinem wunderbaren USA-Erklärt-Blog wieder einmal kulturelle Unterschiede, diesmal zum Thema Humor. Einziges Manko: Man kann ihn aufgrund der noch immer deaktivierten Kommentarfunktion nicht einmal loben und ihm zu seinen unterhaltsamen Belehrungen gratulieren. Dies sei hiermit ausdrücklich nachgeholt!