Whistleblowing - auch bei der Bahn

23 05 2008

Der Gesetzgeber berät zur Zeit über eine Erweiterung des § 612a BGB, der zukünftig möglicherweise jedem Arbeitnehmer erlauben wird, ungesetzliche Handlungsweisen des Arbeitgebers anzuzeigen, ohne arbeitsrechtliche Sanktionen befürchten zu müssen. Ein wesentlicher Beweggrund für diese Gesetzesinitiative war der Gammelfleischskandal, und noch ist fraglich, ob § 612a BGB n.F. sehr eng gefasst werden wird und nur die Produktsicherheit oder weitergehend jegliches Handeln im Unternehmen umfassen soll.

Noch interessanter ist das so genannte Whistleblowing aber dann, wenn es nicht um illegales, sondern (nur) unethisches oder widersprüchliches Handeln im Unternehmen geht. Für Arbeitnehmer, die ihren Arbeitgeber öffentlich anzeigen, ist schon im ersteren Fall sicher, dass sie nicht mehr den angenehmsten Arbeitsplatz haben dürften und sich früher oder später wahrscheinlich trotz des neuen § 612a BGB nach einer anderen Stelle umsehen müssen. Im letzteren Fall wird solches Handeln nach wie vor nur anonym erfolgen können.

Ein schönes Beispiel dafür liefert heute die Deutsche Bahn. Wie das Weblog Spaß mit der Deutschen Bahn berichtet, ist ein Dokument mit Plänen, die nur aus der Führungsetage des Konzerns stammen können, auf dem Whistleblower-Portal Wikileaks aufgetaucht. Die Konsequenzen des letzten Tarifabschlusses werden dort deutlich dargestellt und fünf Maßnahmen zur Kostensenkung dargestellt, u.a. Preiserhöhungen, Personalabbau und der zunehmende Einsatz von ausländischen Arbeitnehmern in outgesourcten Gesellschaften. Auch die Überschrift des Dokuments inklusive des Wortes “Netzstreichungen” läßt für die Kundschaft nichts Gutes erahnen.





Forderungen ist er nicht gewohnt

30 04 2008

Beim teacher ist ein schönes Beispiel für das wenig vertragsgerechte Verhalten eines jugendlichen Handynutzers zu lesen. Umso größer ist allerdings die Enttäuschung, als das Mobilfunkunternehmen auf der Zahlung der angefallenen Kosten beharrt:

“>Die gehen mir so auf den Sack! Die schicken mir keine Rechnung, sondern gleich die Mahnung<, echauffiert er sich. Fast 50 Euro, binnen vierzehn Tagen. Kein Bitte, eine Forderung, das ist er nicht gewohnt.”

Ein wenig Rechtskundeunterricht an den allgemeinbildenden Schulen könnte nicht schaden. Anschauliche Beispiele aus dem Leben gibt es offenbar genug.





66,67 % substantiierter Vortrag

30 04 2008

Der Anwalt des Klägers hat einen Schriftsatz geschrieben. Es geht nicht um besonders viel, nur um einige hundert Euro aus einem nicht ganz ordentlich abgewickelten Auftrag zwischen zwei Kaufleuten. Der Beklagte antwortet nicht. Also entscheidet das Gericht im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung - und der Kläger verliert zu immerhin einem Drittel, weil nicht substantiiert vorgetragen wurde.

Als Kläger wäre ich nicht sonderlich erbaut. Glücklicherweise bin ich an dieser Sache gänzlich unbeteiligt.





Discounter spart sich Feiertag

8 04 2008

…und dann war da noch die Leiterin der örtlichen Filiale einer bekannten Discounter-Kette, die der Meinung ist, ihren Mitarbeitern für das Fernbleiben am Karfreitag jeweils acht Minusstunden anrechnen zu müssen. Wie heißt es doch so schön: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung! So macht Arbeitsrecht Freude - jedenfalls deutlich mehr, als in der Discounter-Branche arbeiten zu müssen.





Wann ist rechtzeitig?

8 04 2008

Schön, daß diese Frage jetzt auch endlich europarechtlich geklärt ist: Wie Beck Aktuell meldet, hat der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren, das vom OLG Köln vorgelegt wurde, entschieden, daß eine rechtzeitige Überweisung die Gutschrift des geschuldeten Betrages auf das Konto voraussetzt. Begründet wurde dies vor allem mit dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (2000/35/EG).

Ob dieses Urteil allerdings dazu führt, daß die Zahlungsmoral künftig besser wird, möchte ich bezweifeln.





Wer ist hier der Blinde?

7 04 2008

Eine schöne Hauptverhandlung vor einem Amtsgericht in der Mitte der Republik. Der Richter schaut mich an, hat sich offensichtlich gut vorbereitet, und für meinen Mandanten läuft die Sache sehr rund. Etwas ungewöhnlich für ein Amtsgericht in Zivilsachen ist nur, daß der Richter nicht auf ein Band diktiert, sondern eine Protokollführerin an seiner Seite hat. Aber gut, das habe ich zwar noch nicht beim Amtsgericht, aber dafür an Landgerichten schon häufiger erlebt. Nach etwa zwanzig Minuten ist der Termin beendet, ich bedanke und verabschiede mich.

Nach der Verhandlung treffe ich eine Freundin, die in der Stadt in der Mitte der Republik als Anwältin arbeitet. Bei welchem Richter ich denn gerade verhandelt hätte, wollte sie wissen. Als ich ihr den Namen sagte, antwortete sie mir: “Oh, gleich beim berühmtesten Richter des hiesigen Amtsgerichts.”

Berühmt, warum denn das? Ganz einfach: Der Richter sei blind, für seine hervorragende Verhandlungsführung und fairen Urteile aber weithin bekannt.

Blind? Dieser Mann, dem ich zwanzig Verhandlungsminuten gegenüber saß? Ich fürchte, der wahrhaft Blinde war ich.





Ganz neu

7 04 2008

“Das ist für mich ja ganz neu! Und verstehen kann ich das auch nicht. Aber da können Sie sich ganz sicher sein, daß ich mich schlau machen werde, ob das auch so stimmt!”

Der ältere Herr ist aufgeregt und hat offensichtlich nicht viel Erfahrung mit Streitigkeiten vor Gericht. Gerade hat ihm der Richter gesagt, daß er hier vor dem Landgericht ohne einen Anwalt nicht gehört wird.

“Ich bin aber doch hier, dann können wir doch auch verhandeln!”, versucht er noch einen Anlauf. Einen dicken Ordner voller Dokumente hat er vor sich,
mit Rechnungen, Buchungen und Schriftwechseln. Er blättert ein wenig und klopft auf das Papier: “Hier steht doch alles drin. Die ganze Wahrheit! In den Ruin haben die mich getrieben!”

Die Klägerin, offenbar irgendeine Gesellschaft, ist nicht durch einen Mitarbeiter vertreten. Für sie tritt aber ein Anwalt auf, der einige hundert Kilometer zum Termin gefahren ist und nun unerwartet nur ein Versäumnisurteil beantragen muß.

Ich sitze hinten auf meinem Stuhl und warte auf die anschließende Verhandlung. Meine Robe liegt gut sichtbar neben mir, der Beklagte ohne Anwalt schaut mehrfach zu mir herüber. Aber er sagt nichts zu mir, fällt dagegen dem Richter ins Wort und jammert: “Ich verstehe das nicht. Einen Anwalt… das ist ja ganz neu!”

“Ganz neu?”, wundert sich der Richter. “Das steht doch alles auf dem Hinweisblatt, das Ihnen mit der Klageschrift zugegangen ist.” Dann schreibt er auf ein Blatt Papier das Versäumnisurteil, das er auch gleich verkündet. Danach belehrt er den Beklagten, dass er das Urteil schriftlich mit der Post bekommt und dagegen Einspruch erheben kann - durch einen Anwalt.

“Und ob ich dagegen Einspruch erhebe”, wettert der Beklagte beim Hinausgehen. Der Klägeranwalt schüttelt den Kopf, zieht seine Robe aus und grüßt mich, als er geht: “Tschüß, Herr Kollege.”

Manche Mandate muß man nicht haben.





Eine echte Familienangelegenheit

3 03 2008

Es ist Wochenende, und ein Mandant ruft mich an - komischerweise allerdings der der Gegenseite. Er hätte mal nach meinem Namen gegoogelt und diverse Internetseiten gefunden. Ich würde ja eigentlich einen ganz netten Eindruck machen. Umso unverständlicher, warum ich seinem Anwalt so ein böses Schreiben geschickt hätte. Bevor ich,  um standesrechtlich nichts verkehrt zu machen, auf den Anwalt des Gegners verweisen kann, erzählt mir der Gegner schon, sein Anwalt hätte auch nach mir gegoogelt und ihm dann geraten, mich einfach mal direkt anzurufen.

So versuche ich nun in einer komplizierten Familienstreiterei mit etlichen Beteiligten zu vermitteln, im Hinterkopf dabei natürlich immer die Interessen meiner Mandantschaft. Eigentlich wäre hier ein Familienmediator vonnöten, möglichst mit psychologischer Vorbildung und interkultureller Kompetenz. Aber nach einigen einstweiligen Verfügungen, Anzeigen bei diversen Behörden, einem abgeschlossenen Gerichtsverfahren, weiteren Anzeigen und vielen außergerichtlichen Begegnungen eher unschönen Verlaufs sind die Beteiligten nicht mehr zu einvernehmlichen Lösungen zu bewegen. Auch wenn kaum noch jemand weiß (oder mir sagen will), worum es in dem Streit eigentlich genau geht, wird fleißig weiter aufeinander eingeschlagen. Und mitten im Schlachtgetümmel stehen die kopfschüttelnden Anwälte.





Minderbemittelter Mandant

1 03 2008

“Bei der Befriedigung der Wohnbedürfnisse kann [das Erbbaurecht] vor allem dazu dienen, minderbemittelten Bevölkerungskreisen ein Eigenheim zu ermöglichen [...]“

(Manfred Wolf, Sachenrecht, 15. Auflage, München 1999, S. 62)

Ob der Mandant es gerne hört, daß ihn die Juristen als minderbemittelt ansehen? § 27 Abs. 2 ErbbRG beschreibt es jedenfalls so.





Nicht mehr auf dem neuesten Stand

17 02 2008

Meine Mandantin hat Post vom Landgericht Oldenburg bekommen. Darin heißt es:

“Die beklagte Partei wird daher aufgefordert, wenn sie sich gegen die Klage verteidigen will, dies binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Verfügung dem Gericht schriftlich anzuzeigen. Dies kann nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit Zulassung bei einem Amts- oder Landgericht geschehen.”

Schade, mit einer solchen Zulassung kann ich leider nicht dienen. Da die Änderung der Rechtslage aber nicht mehr so ganz aktuell ist, könnte die Kammer vielleicht einmal über eine Erneuerung ihrer Textbausteine nachdenken.





Mal wieder ein Aufsatz

4 02 2008

Aus gegebenem Anlaß möchte ich auf diese Publikation hinweisen. Leider ist das Journal nicht an jeder deutschen Uni zu haben.





Untervollmacht unerwünscht

31 01 2008

Heute morgen beim AG Soltau, Zivilabteilung: Ich bin in Untervollmacht dort, eine halbe Stunde zu früh da und erlebe eine freundlich-fröhliche Atmosphäre mit lauter Kleinstangelegenheiten. Der Richter ist gut aufgelegt, scherzt mit den Anwälten (Anwalt: <gähnt> “Entschuldigung, ich bin zu so früher Stunde noch etwas müde…”, Richter: “Soll ich das ins Protokoll aufnehmen?”), erzählt beim Warten auf die Parteien von seinen Urlaubsplänen und schildert einen seiner letzten Ebay-Fälle - statt eines Notebooks wurde ein Stück Holz verschickt.

Als “mein” Fall verhandelt wird und ich dem Richter meine Untervollmacht reichen will, weist er sie lachend zurück: “Davon wird doch nur die Akte dicker. Wenn Sie sagen, Sie sind bevollmächtigt, dann sind Sie für mich auch bevollmächtigt. So einfach ist das.”

Hoffentlich kann ich da bald mal wieder auftreten.





AGB from Germany

16 09 2007

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu übersetzen ist eine recht zwiespältige Angelegenheit. Wird der deutsche Unternehmer vor einem ausländischen Gericht verklagt, dessen Rechtskreis keine AGB kennt, stehen die Chancen schlecht, daß diese überhaupt zur Anwendung kommen. Klagt der ausländische Vertragspartner dagegen in Deutschland, wird es auf die Übersetzung kaum ankommen, da bekanntlich die Gerichtssprache (wenn nicht sorbisch) deutsch ist und die Version in der fremden Sprache zu bloßen Informationszwecken ohne verbindlichen Inhalt deklariert ist.

Trotzdem möchte ein ausländischer Geschäftspartner natürlich wissen, welchen Regeln er sich unterwerfen soll. Deshalb werden viele AGBs ins Englische übersetzt - und um dem Handelspartner in den USA, in China oder Indien zu demonstrieren, mit welch deutscher Gründlichkeit hierzulande gearbeitet wird. Und weil manchmal das Geld (oder die Einsicht der Geschäftsleitung in die Schwierigkeit der Materie) fehlt, übersetzt nicht ein vereidigter Übersetzer, der sein Handwerk gelernt hat, sondern die eigene Rechtsabteilung, das Sekretariat oder - im schlimmsten Fall - der Praktikant. Das bißchen Vertrags- und Gewährleistungsrecht wird es in Brüssel, Baku oder Bogotá schließlich auch geben.

Wirklich? Auf dieser Website beschreibt Christian Lentföhr, daß z.B. der Eigentumsvorbehalt, der gern in den AGB geregelt wird, in vielen Rechtsordnungen unbekannt ist und man sich stattdessen mit registrierten Pfandrechten behilft. In Ländern des romanischen Rechtskreises wird dagegen oft ganz profan per Kaufpreiszahlung übereignet. So lautet denn auch das Resümee: “Der einzige wirklich effektive Rechtsschutz im Außenhandel ist die Lieferung Zug-um-Zug gegen Bezahlung.”

Das weiß natürlich auch die Geschäftsführung und besteht deshalb auf Vorkasse. Trotzdem soll der Jurist die AGB übersetzen. Wofür hat man die schließlich, wenn man sie nicht herzeigen kann?

Der solchermaßen Beauftragte brütet dann über Sätzen wie “Der Käufer tritt schon jetzt hiermit alle ihm zustehenden Forderungen einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen, einer Be- und Verarbeitung einer Verbindung der von uns gelieferten Waren sicherheitshalber an uns ab; dieses gilt gleichermaßen für Ansprüche des Käufers aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung usw.) bezüglich der Vorbehaltsware.” Oder er fragt sich, ob die von LEO angebotenen Alternativen withdrawal und rescission die gleiche Bedeutung haben (haben sie natürlich nicht). Oder er rätselt darüber, wie man ein dem common law in dieser Form nicht bekanntes Institut wie die Nacherfüllung so in Worte faßt, daß der Anwalt der Gegenseite sich nicht den Bauch vor Lachen hält oder das übersetzte Papier entnervt in den Papierkorb wirft. Die von deutscher Seite vorgeschlagene Übersetzung supplementary performance für die Nacherfüllung wird doch nicht tatsächlich identisch sein mit der ganz anderen Formulierung des Uniform Commercial Code, der ein Right to Cure a Breach of Contract kennt?

Selbst die Übersetzung des nicht besonders schwierigen Begriffes Unternehmer führt zu Ratlosigkeit. Ist der vorgeschlagene independent contractor vielleicht derjenige, den man aus § 478 BGB kennt? Nein, das kann nicht sein, denn die amerikanische Rechtsprechung 45 N.E. 2d 342, 345 erinnert doch eher an den selbständigen Werkunternehmer des § 631 BGB. Dann vielleicht der enterpriser, mercantilist oder player? Nein, vielleicht doch besser entrepreneur.

Auch kann man sich zurecht fragen, ob das schlichte deutsche Wort Niederlassung in allen möglichen Ländern das gleiche meint wie establishment, branch, representative office, subsidiary und place bzw. seat of business, wie es ein bekanntes Wörterbuch für Wirtschaftsenglisch vorschlägt. Wer nicht weiß, für wen (und welche Rechtskultur) er schreibt, can´t see the wood for so many trees, also höchstens noch Sprichwörter übersetzen.

Und so gehen viele Stunden ins Land, bis man das Papier endlich dem Geschäftspartner aus Übersee vorlegen kann. Was der dann mit vielen eng bedruckten Seiten kryptischer Formulierungen anfängt, die sich auch in englischer Sprache sehr deutsch anhören, ist dann eine ganz andere Geschichte.





Two Torts, One Contract, Eight Courts

11 06 2007

Wer am Mittwochabend in Göttingen ist und noch nichts vor hat, sollte um 18.15 Uhr den Hörsaal ZHG 003 besuchen. Dort spricht Prof. Leo P. Martinez von der University of California auf Einladung der Deutsch-Amerikanischen Juristen-Vereinigung zum Thema

Two Torts, One Contract, Eight Courts
and the United States Constitution:
A Twenty-Three Year Odyssey

Dabei geht es um den Fall State Farm Mutual Automobile Ins. Co. v. Campbell, dem ein komplexes Verhältnis zwischen Vertrags- und Deliktsrecht zugrundeliegt. Nicht weniger als acht Urteile wurden von den Gerichten gefällt, und schließlich beschäftigte sich auch der United States Supreme Court mit dem Fall, der mit einer Verurteilung  zu 145 Mio. Dollar Strafschadensersatz endete.





Judge Judy

6 03 2007

Judith Sheindlin, besser bekannt als Judge Judy, ist das amerikanische Pendant zur deutschen Fernsehrichterin Barbara Salesch. Gemeinsam ist beiden nicht nur der Beruf, sondern auch die Frisur und das lockere Mundwerk. Sheindlin ist gegenüber Klägern und Beklagten allerdings deutlich rabiater als ihre deutsche Kollegin und nimmt auch bei Kleinigkeiten, z.B. unpassender Kleidung der Parteien vor Gericht, kein Blatt vor den Mund. Die ehemalige Familienrichterin ist im Nebenberuf Autorin von populären Büchern mit so schönen Titeln wie “Don´t Pee On My Leg And Tell Me It´s Raining“, in denen sie den Werteverfall der amerikanischen Jugend und die angeblich zu laxe Haltung der Justiz gegenüber Straftätern beklagt.

Kleinere Fälle mit echten Beteiligten und einem Streitwert bis maximal 5.000 $ werden in Sheindlins Show vor großem Publikum innerhalb von zehn bis zwanzig Minuten abgehandelt, und viele davon kann man sich bei Youtube ansehen. Als typisches Beispiel mag ein zehnminütiges Stück über eine Rechtsmaterie dienen, die auch deutsche Amtsrichter häufig bewegt - der Ebay-Betrug: