Vergebene Chance

30 06 2008

“I am far from having any sympathy with the applicant’s acts and I share the grave concerns raised by the terrible crime against an innocent child. To my regret, however, I am unable to share the conclusions of the majority on the applicant’s continuing victim status and the fairness of the proceedings in his case. Given the insufficient protection of his right not to incriminate himself, in my view he continued to be a victim of coercion, which affected the fairness of the criminal proceedings against him. In my view an opportunity for the applicant to have a retrial should be capable of correcting both these defects.”

Besser als die bulgarische Richterin Zdravka Kalaydjieva es in ihrem Sondervotum zum Fall Gäfgen ./. Deutschland hätte man es nicht formulieren können. Die Mehrheit der Richter sieht die Sache leider anders und stellt damit das absolute Folterverbot bei polizeilichen Vernehmungen zur Disposition. Auch wenn die Richter Straftaten von Polizisten während der Beschuldigtenvernehmung verurteilen - solange solche Taten so gut wie folgenlos bleiben und kein absolutes Fernwirkungsverbot illegal gewonnener Beweise existiert, bilden solche Urteile geradezu eine Einladung für Angehörige staatlicher Behörden, die Grundrechtsgarantien der EMRK zu übergehen.

Leider wird in der Debatte viel zu oft vergessen, dass staatliche Willkür- und Folterakte für jeden einzelnen von uns weit bedrohlicher sind als die Erschwernis, auch grausamste Straftäter zu überführen. Denn staatliche Folter bietet keinen präventiven Schutz gegen Straftaten, bedroht aber Leben und Gesundheit einer Vielzahl (auch unschuldiger) Tatverdächtiger und führt, wenn sie sich etabliert, zu einer Erosion des Vertrauens von Bürgern zum Staat. Insofern hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte heute eine große Chance zur Verteidigung der Rechtsstaatlichkeit vergeben und das Vertrauen der Bevölkerung in die Wirksamkeit der Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Stück weit untergraben.





Mal wieder ein Aufsatz

4 02 2008

Aus gegebenem Anlaß möchte ich auf diese Publikation hinweisen. Leider ist das Journal nicht an jeder deutschen Uni zu haben.





Ökonomische Datumsangabe

7 01 2008

Die Staatsanwaltschaft Bremen macht es sich bei der Datumsangabe leicht: “Bremen, Datum des Poststempels” steht dort zu lesen. Ist das eine übliche Datumsangabe? Ich kann mich jedenfalls nicht erinnern, soetwas schon einmal gelesen zu haben. Das könnte allerdings auch daran liegen, dass ich mit Staatsanwaltschaften sonst wenig Kontakt pflege.

Da die Post zumeist im Sekretariat geöffnet wird und dort auch gleich die Briefumschläge entsorgt werden, kann ich nun raten, wann das Schreiben wohl die Behörde verlassen hat. Immerhin haben wir einen schönen Eingangsstempel, und wichtige Inhalte werden hoffentlich immer noch per Einschreiben oder PZU versendet.





Am Gerichtshof Ihrer Majestät

23 04 2007

Vor Gericht heißt es häufig warten, bis die Verhandlung beginnt. Und das ist für die Beteiligten, aber ebenso für die Zeugen natürlich oft unbefriedigend. In Deutschland führt aber kein Weg daran vorbei, sofern kein Strafbefehl erlassen wurde. Nur das, was zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wird, kann Grundlage des späteren Urteils sein. Dafür funktioniert die Terminierung von Verhandlungen zumeist recht gut, so daß längere Wartezeiten glücklicherweise selten sind.

In England arbeitet die Justiz offenbar ein wenig anders, denn hier ist man zwar auch Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichtet, interpretiert diese Grundsätze aber dahingehend, daß ein Angeklagter auf schuldig plädieren und auf diese Weise eine lange Hauptverhandlung erspart wird. Das Urteil wird dann auf Grundlage dieses Parteivortrags gefällt - wobei sich der kontinentale Jurist an dieser Stelle zwingen muß, das Wort Partei für den Strafprozeß überhaupt zu benutzen. Im Gegenzug gibt es für den Angeklagten dann hinsichtlich der Strafhöhe einen Bonus.

Verhält sich ein Angeklagter anders, z.B. weil er die Beweislast anhand der eingetroffenen Zeugen abschätzen will, wird ihm dies - zumindest von den Wartenden - negativ ausgelegt. Eine englische Polizistin beschreibt den Gerichtsalltag in ihrem Blog wie folgt:

But, as is often the case, they plead not guilty and opt for Crown Court trial. That means that all the witnesses have to turn up on the day and hang around while well- spoken men and women in gowns and wigs bargain with each other. The offender was in custody but we still had his family hanging menacingly around; though we made sure that the witnesses were well away from them in the witness care area. They stay there until they are called to give evidence.

All day we paced and waited, eventually the court had whipped through the easy stuff, like plea and direction hearings and sentencing, and then, after lunch, it was our turn. So having sat there all morning we got to the point of having a jury sworn in and guess what he did (at this point anyone who knows anything about the legal process will be shouting the answer at their computer screens): he pleaded guilty. Agghhhhhh.

Das Blog The Slim Blue Line, geschrieben von sarahpolicelady, ist übrigens auch dann interessant, wenn es nicht um das Justizsystem geht, und gibt einen Einblick in die Arbeit der britischen Exekutive.





Woher den Schöffen nehmen?

23 01 2007

In den Kommentaren dieses Beitrags habe ich kürzlich mit dem österreichischen Rechtsanwalt Juristen Ingmar Greil über die Laienbeteiligung an der Rechtspflege diskutiert. Diese ist in Österreich deutlich stärker ausgeprägt als in Deutschland, da es neben Schöffen auch noch echte Geschworene für schwere Verbrechen und politische Straftaten gibt.

Offensichtlich sind Laienrichter aber nicht immer besonders zuverlässig, was sich derzeit an einem österreichischen Fall zeigt: Vor dem Landesgericht Korneuburg (Niederösterreich) erschien zwar ein des Zigarettenschmuggels Beschuldigter, jedoch fehlte einer der Schöffen. Als dieser auch telefonisch nicht erreicht wurde, bestimmten die Berufsrichter kurzerhand eine Ersatzperson. Der Haken an der Sache: der Ersatzmann stand nicht auf der Schöffenliste und hatte auch das notwendige Mindestalter noch nicht erreicht. Das ist nicht nur hinsichtlich des Rechtes auf den gesetzlichen Richter problematisch, sondern führte auch zur Strafverfolgung der Richter wegen Amtsmißbrauchs. Möglicherweise war dies sogar kein Einzelfall (Dementi des Landesgerichtspräsidiums).

Die beschuldigten Richter behaupten dagegen, lediglich deshalb die Ersatzperson herangezogen zu haben, weil einige Zeugen extra aus Deutschland angereist seien und sie den Prozeß nicht neu ansetzen wollten. Außerdem wolle der Verteidiger des Angeklagten die Richter “kriminalisieren” - wer hätte gedacht, auf welch faule Ausreden selbst Berufsrichter kommen. Der Schmuggler-Prozeß muß nun auf jeden Fall komplett wiederholt werden - mit völlig neuen Richtern.





Prügelnde Lehrerin zu Geldstrafe verurteilt

19 01 2007

Zu einer bedingten (österreichisch für: auf Bewährung) Geldstrafe in Höhe von 2.400 Euro hat das Landesgericht Linz eine Lehrerin verurteilt, die vor einigen Monaten einen neunjährigen Schüler zu Boden geworfen und getreten haben soll. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Betroffene wurde außerdem vom Dienst suspendiert.

Man fragt sich, wie frustriert eine Lehrerin sein muß, die sich eines Kindes im Grundschulalter nur noch mittels eines körperlichen Angriffs erwehren kann. Und warum in den Schulen keine regelmäßigen Supervisionen stattfinden, die für Ärzte und Psychologen längst etabliert sind und in ähnlicher Weise inzwischen sogar für Richter (als sog. Intervisionen) durchgeführt werden.

Nachtrag: Mehr Details über den Fall bei tyndra.





Zum Stil der gegenwärtigen Diskussion

12 01 2007

Über das Verhalten der Behörden im Fall der 22 Mio. überprüften Kreditkartenabrechnungen habe ich mich im Lawblog schon mehrfach echauffiert, so daß ich zum skandalösen Vorgang an sich in diesem Blog nichts mehr sagen möchte. Erschreckend ist jedoch, wie viele scheinbar aufgeklärte Mitmenschen mit schlichten Scheinargumenten wie “Es geht doch gegen Kinderschänder, da kann Dir doch wohl das Bankgeheimnis egal sein”, “Wer nichts zu verbergen hat, hat auch nichts zu befürchten”, “Das [die Beschuldigten] sind keine Menschen, das sind Monster” oder sogar “Der abgebrühte, lebensfremde Rechtsanwalt profiliert sich hier auf Kosten der Kinder” ihre Freiheitsrechte und die Verantwortung dafür abgeben. In Zeiten des internationalen Terrorismus ist die Bevölkerung an Einschränkungen der Grund- und Menschenrechte wohl schon derart gewöhnt, daß sich kein breiter Widerstand mehr regt.

Dies ist in einem Land, das die Erfahrungen zweier menschenverachtender Diktaturen hinter sich hat, ebenso erstaunlich wie erschütternd. Schlimmer noch als diese partielle Amnesie trifft den Diskutanten der unfaire Vorwurf, wer einen Richtervorbehalt für die Überprüfung von 22 Mio. Kreditkartenkonten fordere, verteidige Kinderpornographie und andere abscheuliche Verbrechen. Der Satz vom Verbergen und Befürchten dreht sich hier um, und jeder, der Staatsanwaltschaft und Polizei zum Einhalten der rechtsstaatlichen Regeln auffordert, wird mittels der Rhetorik des Verdachts selbst zu einem potentiellen Straftäter. Argumente weichen hier der Ideologie, Rationalität dem Rachebedürfnis für imaginierte Straftaten.

Es verwundert nicht, daß viele bedenkswerte Argumentationen inzwischen mit Rechtfertigungsfloskeln wie “Ich bin natürlich gegen [Kinderpornographie / Terrorismus / etc.]” beginnen, bevor auch nur ein Argument gewechselt wird. Warum wird dem Gegenüber die böse Tat unterstellt, wenn er sich nicht ausdrücklich von ihr distanziert? (Und selbst dann kann etwas zurückbleiben: Warum leugnet der Sünder so hartnäckig - muß wohl etwas dran sein!) Warum müssen sich Verfechter eines ordnungsgemäßen Strafprozesses und der Grundrechte Beschuldigter den Vorwurf gefallen lassen, insgeheime Befürworter von Straftaten zu sein?

Mag sein, daß dies ein Spezifikum der “Klowände des Internet” darstellt, das sich zu seriösen Diskussionen ähnlich verhält wie die Bildzeitung zu Goltdammers Archiv für Strafrecht. Dennoch habe ich das Gefühl, daß es manchmal sehr kalt wird in Deutschland.





Keine Sonderbehandlung

10 01 2007

“Der Strafbefehl ist keineswegs eine Sonderbehandlung für den Präsidenten des Kasseler Verwaltungsgerichts”, sagt der Sprecher der Staatsanwaltschaft Marburg. Der beschuldigte Richter hat mehr als 1.000 kinderpornographische Bilder aus dem Internet heruntergeladen und wurde dafür mittels Strafbefehl zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung und einer Zahlung von 4.800 Euro an den Kinderschutzbund verurteilt. Er hat den Strafbefehl inzwischen akzeptiert. Folgen wird noch ein Disziplinarverfahren, das über den Verbleib des Richters im hessischen Staatsdienst entscheidet.





Publizieren pa russki

10 01 2007

УГОЛОВНО-ПРАВОВАЯ ОТВЕТСТВЕННОСТЬ ЗА СБЫТ ФАЛЬШИВЫХ (БРАКОВАННЫХ) ПРОДУКТОВ В ГЕРМАНИИ НА ПРИМЕРЕ ФАРМАЦИЕВТИЧЕСКОЙ ПРОМЫШЛЕННОСТИ

So lautet die Überschrift meines Beitrages für einen russischen Sammelband zum Wirtschaftsrecht, den ich gestern in der Post fand. Ich hatte auf einen Call for Papers der Staatlichen Handelsuniversität Samara geantwortet, weil das Thema so schön zu einem meiner Texte in der Schublade paßte. Nun hat auch die Zustellung des Belegexemplars wunderbar geklappt, und die Post hat nur etwas über einen Monat gebraucht. Ich frage mich allerdings, ob sich tatsächlich jemand in Rußland für die strafrechtliche Verantwortung für das Inverkehrbringen fehlerhafter pharmazeutischer Produkte in Deutschland interessiert.





Was sind “menschenähnliche Wesen”?

12 12 2006

Falls sich die niedersächsische Initiative zur Poenalisierung sogenannter “Killerspiele” durchsetzt, werden deutsche Straf- und Jugendrichter bald vor neuen definitorischen Problemen stehen. Die Niedersachsen planen, die Vorschrift des § 131 StGB (Gewaltdarstellung) zu erweitern. Bestraft werden sollen Verkäufer und Spieler von Computerspielen,

“bei denen ein wesentlicher Bestandteil der Spielhandlung die Ausübung von wirklichkeitsnah dargestellten Tötungshandlungen oder anderen Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen ist”.

Verkäufer dieser Spiele sollen mit bis zu zwei Jahren Haft oder Geldstrafe, Spieler mit bis zu einem Jahr Haft oder Geldstrafe bestraft werden. Sollte dieser Gesetzgebungsvorschlag Realität werden, müßten sich die Gerichte demnächst wohl mit der Frage beschäftigen, was eine “wirklichkeitsnah dargestellte Tötungshandlung ist” und wie “menschenähnliche Wesen” definiert werden. Wären Elfen und Zwerge der Vorschrift entsprechend menschenähnlich? Darf man noch gegen virtuelle Klingonen und andere Außerirdische kämpfen, ohne Probleme mit der Staatsanwaltschaft zu bekommen? Und sollten nicht gleich noch Fantasy-Rollenspiele prophylaktisch mit verboten werden, bei denen zwar äußerlich nur gewürfelt wird, innerlich aber ganze Schlachtszenen imaginiert werden?

Unverständlich an diesem Entwurf ist auch, warum sich die Verbote auf Computerspiele beschränken. In Film, Fernsehen und Literatur sind Millionen potentieller Amokläufer täglich mit schlimmsten Verbrechen und Gewaltszenen konfrontiert. Wer im Stadttheater das Gemetzel in Shakespeares Hamlet mit ansehen muß oder in der Staatsoper eine beliebiges Werk von Richard Wagner hört - ein übrigens multimediales Spektakel mit eindringlichster akustischer Untermalung -, ist ebenso wie ein Computerspieler potentiell gefährdet, nach der Vorstellung Amokläufe in der Staatskanzlei oder in der Gerichtskantine zu begehen.

Freedom of Speech? Eigenverantwortliches Handeln? Erziehung der eigenen Kinder zu mündigen und kritischen Bürgern? - In Deutschland offensichtlich Fehlanzeige. Hier bestimmt der Staat, was man zu konsumieren hat. Grundrechte, ade!





Viel Lärm um Nichts

29 11 2006

Daß die Verfahrenseinstellung im Fall Esser/Ackermann zu den üblichen populistischen Reaktionen vieler Politiker führt, war zu erwarten. Ex-BGH-Richter Wolfgang Neskovic (laut Einschätzung des BGH-Präsidialrates “fachlich ungeeignet”), inzwischen Bundestagsabgeordneter und “rechtspolitischer Sprecher” der PDS-Linkspartei, entblödet sich nicht einmal, die Angeklagten mit Sozialhilfebetrügern zu vergleichen. Während bei letzteren die Schädigung klar auf der Hand liegt, fragt man sich beim Esser/Ackermann-Verfahren, wer überhaupt geschädigt worden sein soll. Der einzig erkennbare (Image-)Schaden wurde durch das jahrelang währende Strafverfahren geschaffen.

Jene, die jetzt laut aufschreien, sollten sich vergegenwärtigen, daß eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in Betracht kommt. Außerdem lohnt es sich, statt das Gericht mit unsachlicher Kritik zu überziehen, einen Blick in die ausführliche Begründung des Einstellungsbeschlusses zu werfen. Auszüge hat Udo Vetter im Lawblog dokumentiert.

Hinter all der Empörung steckt, ehrlich gesagt, doch nur eines: der typisch deutsche Sozialneid. Da gibt es Menschen, die unglaublich viel verdienen und millionenschwere Prämien aushandeln - das mag der deutsche Michel nicht. Ein guter Schuß Sozialismus gehört in Deutschland eben zum guten Ton und sorgt für Wählerstimmen. Doch was (pseudo-)moralisch noch halbwegs nachvollziehbar sein mag, ist noch lange nicht juristisch fundiert. Noch gibt es auch in Deutschland einen letzten Rest unternehmerischer Freiheit.





8. Klausur, Examen Hessen Sept. 2006

19 09 2006

Frau P., eine gleichermaßen treue wie kritische Leserin meines Blogs und überdies selbst gerade mit dem (niedersächsischen) 2. Staatsexamen beschäftigt, hat sich bei mir beschwert. Sie findet, daß die Klausurberichte hier fast länger als die Aufgabentexte sind. In dieser Hinsicht gebe ich ihr natürlich recht und gelobe hiermit feierlich Besserung. Ich will mich bezüglich der letzten noch zu schildernden Klausuraufgabe vom vergangenen Freitag kurz fassen.

Zu beurteilen war in der Klausur die Aussicht einer Revision sowohl aus Sicht der Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigung. Dabei war unklar, ob ein zusammenhängendes oder zwei separate Gutachten gefragt waren. Ich habe mich für eine einzige, umfassende Prüfung entschieden, um nicht zwei Zulässigkeiten schreiben zu müssen.

Der Sachverhalt enthielt eine ganze Reihe von Gründen für Sach- und Verfahrensrügen. So wurde eine Verhandlung vor dem Strafrichter wegen einer Trunkenheitsfahrt teilweise von einem Rechtsreferendar durchgeführt. Eine in Hamburg lebende Zeugin wurde, weil sie Kinder zu betreuen hat, nicht geladen, sondern von einem ersuchten Richter vernommen und das Protokoll unter Protest der Verteidigung verlesen. Außerdem hat der Angeklagte gleich nach der Tat einem Polizisten gestanden, gefahren zu sein, ohne daß er vorher umfassend über sein Schweigerecht belehrt worden ist. Er blies auch in ein Atemalkoholmeßgerät, bevor er belehrt wurde, schwieg danach aber beharrlich. Immerhin wurde der Blutalkoholwert anschließend durch eine Blutprobe nachgewiesen.

Dem Gericht unterliefen daneben Fehler in der Anwendung des materiellen Strafrechts. So ging es auf diverse infrage kommende Straftatbestände überhaupt nicht ein und würdigte auch einen Teil des Sachverhalts, nämlich die Beschädigung eines Begrenzungspfahls am Straßenrand sowie eine anschließende Fahrerflucht, mit keinem Wort.

Diesmal ist es dem JPA wirklich gelungen, eine in jeglicher Hinsicht verwirrende Klausuraufgabe zu stellen. Neben der teilweise unklaren Aufgabenstellung wurden die Revisionsanträge von Staatsanwaltschaft und Verteidigung natürlich nicht abgedruckt. Lediglich der Verteidiger kündigte in seiner Revisionsanzeige bereits einige Rügen an, darunter die Unverwertbarkeit der Aussage seines Mandanten im Prozeß wegen Alkoholeinflusses sowie die Dauer der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Auch wurde im Bearbeitervermerk ein Kalenderauszug abgedruckt, ohne daß es (trotz einer Fülle von Fristen und Terminen) auch nur ein einziges Fristproblem gab. Die Überprüfung sämtlicher Daten kostete natürlich wertvolle Zeit, die mir später bei der Prüfung der Sachrügen fehlte. Ganz ausführlich konnte ich mich lediglich den Verfahrensrügen widmen, wobei die Verfahrensgrundsätze des Strafprozesses inklusive der verfassungsrechtlichen Argumentationen im Vordergrund standen.

In meiner Ausbildung hat mir einmal ein Staatsanwalt attestiert hat, ich würde mich mehr für das Verfassungsrecht im Strafprozeß als das materielle Strafrecht interessieren. Insofern paßte diese Klausur ganz gut. Ein schöner Abschluß des Klausurdurchgangs sieht allerdings anders aus.





7. Klausur, Examen Hessen Sept. 2006

17 09 2006

In der vorletzten Examensklausur im gerade zuende gegangenen Examensdurchgang in Hessen war die Entschließung der Staatsanwaltschaft zu entwerfen. Inhaltlich ging es im wesentlichen um Urkundsdelikte sowie Betrug im bargeldlosen Zahlungsverkehr.

Der Sachverhalt: Eine Firma, die für ihre Kunden den bargeldlosen Zahlungsverkehr abwickelt, stellt eine Strafanzeige gegen die Krankenschwester P. Mit der ec-Karte der P wurde in einem Bekleidungsgeschäft mit einer ec-Karte im POZ-System Schwesternkleidung im Wert von etwa 120,- Euro gekauft. POZ bedeutet “point of sale ohne Zahlungsgarantie”, und die Anfangsbuchstanden sind vom JPA genau wie hier im Text fett markiert worden. Für die spätere Prüfung ist dies ganz erheblich. Natürlich verweigerte die kartenausgebende Sparkasse (Bearbeiterhinweis: Es handelt sich dabei um ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut!) die Zahlung, so daß es zu Rücklastschrift- und Mahngebühren gekommen ist. Der Strafanzeige liegt ein mit dem Namen der P unterschriebener Lastschriftbeleg bei.

Bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung der P sagt diese aus, sie habe vor Monaten ihr Portemonnaie in der Disco verloren. Dort sei es zwar wiedergefunden worden und über ihre Freundin D an sie zurückgegeben worden. Die D wohnte mit ihr zusammen in einem Schwesternwohnheim. Bei der Rückgabe fehlten aber ihr Personalausweis und 20 Euro Bargeld. Dies könnte auch von einer Kellnerin und dem DJ bestätigt werden.

Während der Zeugenvernehmung sagt die Kellnerin, daß die Geldbörse tatsächlich von einer Putzfrau auf der Toilette entdeckt worden sei. Auch könne sie sich genau daran erinnern, daß sich im Portemonnaie noch ein 20-Euro-Schein und der Personalausweis der P befunden hätten. Da die P und ihre Freundin D Stammkunden in der Discothek seien, habe sie bei der nächsten Gelegenheit der D die Geldbörse gegeben, damit diese sie der P weitergebe.

Der DJ sagt aus, daß er früher einmal für kurze Zeit mit der D zusammen gewesen sei. Die D habe ständig Geldprobleme und sei früher schon mal wegen mehrfacher Eigentumsdelikte verurteilt worden; an den Raten der damaligen Verurteilung zahle sie noch immer ab. Außerdem seien P und D ungefähr gleich alt und sähen sich vom Typ her sehr ähnlich; im Nachhinein hätte er doch lieber “etwas mit der P anfangen sollen”. Der Bundeszentralregister weist denn auch eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht wegen zehnfachen Betruges, mehrfachen Diebstahls etc. aus.

In der Beschuldigtenvernehmung der D sagt diese aus, sie habe der P das Portemonnaie mit Geld und Personalausweis übergeben. Ansonsten wisse sie nichts über den Vorfall.

Ein Mitarbeiter der Sparkasse gibt an, daß auf den Namen der P vor einiger Zeit ein Konto eröffnet worden sei. Die Sachbearbeiterin könne sich aber an die damalige Person nicht mehr genau erinnern, es sei aber der Personalausweis vorgelegt worden. Mangels irgendwelcher Zahlungseingänge sei das Konto inzwischen aber wieder geschlossen worden. Dem Schreiben beigefügt ist ein ausgefülltes Formblatt der Sparkasse, mit dem die Kontoeröffnung beantragt wird. Die Kontobedingungen hat das JPA winzig klein gedruckt, nur bei aufmerksamstem Lesen des in geschätzter Schriftgröße 4 Pt. geschriebenen Formulars konnte man erkennen, daß kein Dispositionskredit eingeräumt wurde, sondern dieser erst später angeboten werden sollte. Auch diese, aus meiner Sicht vom Aufgabenersteller absichtlich versteckte Information sollte sich später als für die Prüfung sehr wichtig herausstellen. Unterschrieben ist das Formular mit dem Namen der P, allerdings sind die ersten Buchstaben des Nachnamens der D zunächst aufgeschrieben und dann durchgestrichen worden.

Sodann ordnete die StA eine Hausdurchsuchung bei der D an und beschlagnahmte mit deren Einverständnis einige Notizzettel und Einkaufslisten, mit deren Hilfe ein Schriftgutachten erstellt wurde. Der Personalausweis der P wurde jedoch nicht gefunden.

Inzwischen hat sich die D eine Anwältin genommen, die in einem Schreiben an die StA die Verletzung des Bankgeheimnisses rügt und die Unverwertbarkeit der Informationen aus der Sparkasse behauptet. Das ist natürlich wieder eines der wunderschönen Klausurargumente, denn wenn die D wie behauptet das Konto nicht eröffnet hat, kann sie sich wohl kaum auf ihr Bankgeheimnis berufen. Und wenn sie das Konto eröffnet hat und sich auf ein wie auch immer geartetes Bankgeheimnis berufen kann, ist dies natürlich ein gewichtiges Indiz für ihre Täterschaft.

Soweit jedenfalls der Sachverhalt, gefragt war nun nach einem materiellrechtlichen und einem prozessualen Gutachten nebst der Entschließung der Staatsanwaltschaft. Hier konnte meines Erachtens nur eine klassische Anklageschrift in Frage kommen, die Abschlußverfügung war glücklicherweise erlassen.

Ich habe das Gutachten in drei Tatkomplexe eingeteilt und im ersten die Unterschlagung des Personalausweises angeprüft und abgelehnt (da in dubio pro reo keine Manifestation der dauerhaften Zueignung angenommen werden kann; die Gegenansicht ist meines Erachtens aber ebenso gut vertretbar). Bezüglich des Geldes habe ich dann aber §§ 246, 248a StGB bejaht (da ein öffentliches Interesse an der Verfolgung der Unterschlagung von Fundsachen besteht. Allerdings habe ich später im Prozeßgutachten wegen der Anklage der anderen, stärker ins Gewicht fallenden Taten von der Verfolgung gemäß § 154 StPO abgesehen).

Clevere Kollegen haben bezüglich des Personalausweises auch noch eine Urkundenunterdrückung geprüft, dergegenüber die Unterschlagung als subsidiär zurücktritt. Daß eine solche Strafbarkeit hier in Betracht kommt, habe ich am Donnerstag aber glatt übersehen.

Im zweiten Tatkomplex in der Bank geht dann der Mißbrauch von Personaldokumenten gemäß § 281 StGB glatt durch, während ich eine mittelbare Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB mit einigem Begründungsaufwand als nicht einschlägig angesehen habe. Im Rahmen der Beweislage mußte ich mich natürlich mit dem “Bankgeheimnis”, also dem Aussageverweigerungsrecht der Sparkassenangestellten gemäß § 53 StPO und der Verschwiegensheitspflicht öffentlich Bediensteter gemäß § 54 StPO auseinandersetzen. Beides greift bei Mitarbeitern der Sparkasse aber nicht, weil sie zwar in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehen, aber wie jeder normale Bankangestellte mit ihren Kunden in einer rein privatrechtlichen Beziehung stehen.

Auch § 263 StGB war zu verneinen, obwohl der BGH einen “Vermögensgefährdungsschaden” für den vollendeten Betrug bereits ausreichen läßt. Mangels vereinbartem Dispositionskredit war hier jedoch von einem rein auf Guthabenbasis geführten Konto auszugehen, so daß hier nichts gefährdet war. Gleich in zweifacher Hinsicht hat die D aber den 267 I StGB verwirklicht, nämlich hinsichtlich der Tatmodalitäten Herstellen und Gebrauchen einer unechten Urkunde. Auch ein ausgefülltes Formblatt wird durch die Unterschrift nämlich zu einer Urkunde.

Zu prüfen war dann noch der dritte Tatbestandskomplex im Laden. Hier konnte man den schönen Straftatbestand des § 266 b StGB (Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten) diskutieren, der aber mangels einer Garantiefunktion der ec-Karte nicht einschlägig ist. Die allgemeine Garantie von ec-Karten wurde bereits zu Beginn des Jahres 2002 abgeschafft, und eine spezielle Garantie, z.B. über einen Dispokredit oder das POS-System, gab es hier wie gezeigt auch nicht. Blieb also ein einfacher Betrug gegenüber und zu Lasten des Ladeninhabers. Feinheiten wie die Zurechnung des Schadens der Rücklastschriften und der Mahngebühren habe ich mangels praktischer Relevanz für die Verurteilung dahinstehen lassen, ebenso wie die Möglichkeit eines Dreiecksbetruges. Immerhin war auch noch eine Urkundenfälschung bezüglich des Lastschriftenbelegs zu prüfen.

Einige Kollegen sind der Ansicht, daß auch eine falsche Verdächtigung der P durch das konkludente Handeln der D in der Bank und im Bekleidungsgeschäft zu bejahen wäre. Auf diese Idee bin ich während der Klausur nicht einmal gekommen. Ich würde eine solche Strafbarkeit im Zweifel aber auch am subjektiven Tatbestand scheitern lassen, da diesbezüglich über die innere Tatseite der D in den vielen Seiten des Sachverhaltes überhaupt nichts mitgeteilt wurde.

Danach fiel das materiellrechtliche Gutachten bezüglich der P recht kurz aus, und ich habe sogleich angeregt, das Verfahren gegen sie gemäß § 170 II StPO einzustellen. Da P vernommen wurde, muß sie darüber natürlich ebenso wie die Anzeigeerstatterin auch benachrichtigt werden. Im prozessualen Gutachten habe ich dann kurz die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes (Strafrichter) begründet und danach in den letzten Minuten schnell die Ablehnung von Pflichtverteidigung und Untersuchungshaft begründet.

Im Gegensatz zur letzten Probeklausur bin ich diesmal auch mit der kompletten Anklageschrift fertig geworden, weil ich sie gleich nach dem Erstellen der Lösungsskizze geschrieben habe. Normalerweise bin ich kein Freund der Methode, das Endergebnis vor dem Gutachten zu verfassen und habe das im Zivil- und öffentlichen Recht auch immer vermieden. In der Anklageklausur geht es aber leider oft nicht anders.

Insgesamt kann ich auch diese Klausur noch als recht fair bezeichnen, selbst wenn wichtige Details des Sachverhalts aufgrund der Fülle des Materials und der teilweise extrem kleinen Schriftgröße leicht zu übersehen waren. Wie immer gilt aber auch hier: Nichts ist sicher, und ich warte gespannt auf das Ergebnis!





In das “beste Stück” gebissen

26 07 2006

Nachdem ein vierzehnjähriger Göttinger in der letzten Nacht von Passanten beim “Mülltonnentreten” erwischt worden ist, hat er sich mit diesen nicht nur eine Verfolgungsjagd geliefert, sondern auch noch einem der Verfolger in den Unterschenkel und das (Originalton Polizeibericht) “beste Stück” gebissen. Bei einer anschließenden Blutprobe wurde eine BAK von 1,19 Promille festgestellt.

Das hätte ich mich mit vierzehn nicht getraut.





Volkes (hysterische) Stimme

26 07 2006

Wer einmal mit eigenen Augen lesen möchte, was man “im Volk” über die Arbeit von Strafverteidigern denkt, sollte einmal diesen Beitrag im Weblog Mord ist mein Beruf von RA Olaf Johannes und die anschließenden Kommentare lesen. Ich konnte mir eine eigene Stellungnahme nicht verkneifen.