In der vorletzten Examensklausur im gerade zuende gegangenen Examensdurchgang in Hessen war die Entschließung der Staatsanwaltschaft zu entwerfen. Inhaltlich ging es im wesentlichen um Urkundsdelikte sowie Betrug im bargeldlosen Zahlungsverkehr.
Der Sachverhalt: Eine Firma, die für ihre Kunden den bargeldlosen Zahlungsverkehr abwickelt, stellt eine Strafanzeige gegen die Krankenschwester P. Mit der ec-Karte der P wurde in einem Bekleidungsgeschäft mit einer ec-Karte im POZ-System Schwesternkleidung im Wert von etwa 120,- Euro gekauft. POZ bedeutet “point of sale ohne Zahlungsgarantie”, und die Anfangsbuchstanden sind vom JPA genau wie hier im Text fett markiert worden. Für die spätere Prüfung ist dies ganz erheblich. Natürlich verweigerte die kartenausgebende Sparkasse (Bearbeiterhinweis: Es handelt sich dabei um ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut!) die Zahlung, so daß es zu Rücklastschrift- und Mahngebühren gekommen ist. Der Strafanzeige liegt ein mit dem Namen der P unterschriebener Lastschriftbeleg bei.
Bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung der P sagt diese aus, sie habe vor Monaten ihr Portemonnaie in der Disco verloren. Dort sei es zwar wiedergefunden worden und über ihre Freundin D an sie zurückgegeben worden. Die D wohnte mit ihr zusammen in einem Schwesternwohnheim. Bei der Rückgabe fehlten aber ihr Personalausweis und 20 Euro Bargeld. Dies könnte auch von einer Kellnerin und dem DJ bestätigt werden.
Während der Zeugenvernehmung sagt die Kellnerin, daß die Geldbörse tatsächlich von einer Putzfrau auf der Toilette entdeckt worden sei. Auch könne sie sich genau daran erinnern, daß sich im Portemonnaie noch ein 20-Euro-Schein und der Personalausweis der P befunden hätten. Da die P und ihre Freundin D Stammkunden in der Discothek seien, habe sie bei der nächsten Gelegenheit der D die Geldbörse gegeben, damit diese sie der P weitergebe.
Der DJ sagt aus, daß er früher einmal für kurze Zeit mit der D zusammen gewesen sei. Die D habe ständig Geldprobleme und sei früher schon mal wegen mehrfacher Eigentumsdelikte verurteilt worden; an den Raten der damaligen Verurteilung zahle sie noch immer ab. Außerdem seien P und D ungefähr gleich alt und sähen sich vom Typ her sehr ähnlich; im Nachhinein hätte er doch lieber “etwas mit der P anfangen sollen”. Der Bundeszentralregister weist denn auch eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht wegen zehnfachen Betruges, mehrfachen Diebstahls etc. aus.
In der Beschuldigtenvernehmung der D sagt diese aus, sie habe der P das Portemonnaie mit Geld und Personalausweis übergeben. Ansonsten wisse sie nichts über den Vorfall.
Ein Mitarbeiter der Sparkasse gibt an, daß auf den Namen der P vor einiger Zeit ein Konto eröffnet worden sei. Die Sachbearbeiterin könne sich aber an die damalige Person nicht mehr genau erinnern, es sei aber der Personalausweis vorgelegt worden. Mangels irgendwelcher Zahlungseingänge sei das Konto inzwischen aber wieder geschlossen worden. Dem Schreiben beigefügt ist ein ausgefülltes Formblatt der Sparkasse, mit dem die Kontoeröffnung beantragt wird. Die Kontobedingungen hat das JPA winzig klein gedruckt, nur bei aufmerksamstem Lesen des in geschätzter Schriftgröße 4 Pt. geschriebenen Formulars konnte man erkennen, daß kein Dispositionskredit eingeräumt wurde, sondern dieser erst später angeboten werden sollte. Auch diese, aus meiner Sicht vom Aufgabenersteller absichtlich versteckte Information sollte sich später als für die Prüfung sehr wichtig herausstellen. Unterschrieben ist das Formular mit dem Namen der P, allerdings sind die ersten Buchstaben des Nachnamens der D zunächst aufgeschrieben und dann durchgestrichen worden.
Sodann ordnete die StA eine Hausdurchsuchung bei der D an und beschlagnahmte mit deren Einverständnis einige Notizzettel und Einkaufslisten, mit deren Hilfe ein Schriftgutachten erstellt wurde. Der Personalausweis der P wurde jedoch nicht gefunden.
Inzwischen hat sich die D eine Anwältin genommen, die in einem Schreiben an die StA die Verletzung des Bankgeheimnisses rügt und die Unverwertbarkeit der Informationen aus der Sparkasse behauptet. Das ist natürlich wieder eines der wunderschönen Klausurargumente, denn wenn die D wie behauptet das Konto nicht eröffnet hat, kann sie sich wohl kaum auf ihr Bankgeheimnis berufen. Und wenn sie das Konto eröffnet hat und sich auf ein wie auch immer geartetes Bankgeheimnis berufen kann, ist dies natürlich ein gewichtiges Indiz für ihre Täterschaft.
Soweit jedenfalls der Sachverhalt, gefragt war nun nach einem materiellrechtlichen und einem prozessualen Gutachten nebst der Entschließung der Staatsanwaltschaft. Hier konnte meines Erachtens nur eine klassische Anklageschrift in Frage kommen, die Abschlußverfügung war glücklicherweise erlassen.
Ich habe das Gutachten in drei Tatkomplexe eingeteilt und im ersten die Unterschlagung des Personalausweises angeprüft und abgelehnt (da in dubio pro reo keine Manifestation der dauerhaften Zueignung angenommen werden kann; die Gegenansicht ist meines Erachtens aber ebenso gut vertretbar). Bezüglich des Geldes habe ich dann aber §§ 246, 248a StGB bejaht (da ein öffentliches Interesse an der Verfolgung der Unterschlagung von Fundsachen besteht. Allerdings habe ich später im Prozeßgutachten wegen der Anklage der anderen, stärker ins Gewicht fallenden Taten von der Verfolgung gemäß § 154 StPO abgesehen).
Clevere Kollegen haben bezüglich des Personalausweises auch noch eine Urkundenunterdrückung geprüft, dergegenüber die Unterschlagung als subsidiär zurücktritt. Daß eine solche Strafbarkeit hier in Betracht kommt, habe ich am Donnerstag aber glatt übersehen.
Im zweiten Tatkomplex in der Bank geht dann der Mißbrauch von Personaldokumenten gemäß § 281 StGB glatt durch, während ich eine mittelbare Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB mit einigem Begründungsaufwand als nicht einschlägig angesehen habe. Im Rahmen der Beweislage mußte ich mich natürlich mit dem “Bankgeheimnis”, also dem Aussageverweigerungsrecht der Sparkassenangestellten gemäß § 53 StPO und der Verschwiegensheitspflicht öffentlich Bediensteter gemäß § 54 StPO auseinandersetzen. Beides greift bei Mitarbeitern der Sparkasse aber nicht, weil sie zwar in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehen, aber wie jeder normale Bankangestellte mit ihren Kunden in einer rein privatrechtlichen Beziehung stehen.
Auch § 263 StGB war zu verneinen, obwohl der BGH einen “Vermögensgefährdungsschaden” für den vollendeten Betrug bereits ausreichen läßt. Mangels vereinbartem Dispositionskredit war hier jedoch von einem rein auf Guthabenbasis geführten Konto auszugehen, so daß hier nichts gefährdet war. Gleich in zweifacher Hinsicht hat die D aber den 267 I StGB verwirklicht, nämlich hinsichtlich der Tatmodalitäten Herstellen und Gebrauchen einer unechten Urkunde. Auch ein ausgefülltes Formblatt wird durch die Unterschrift nämlich zu einer Urkunde.
Zu prüfen war dann noch der dritte Tatbestandskomplex im Laden. Hier konnte man den schönen Straftatbestand des § 266 b StGB (Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten) diskutieren, der aber mangels einer Garantiefunktion der ec-Karte nicht einschlägig ist. Die allgemeine Garantie von ec-Karten wurde bereits zu Beginn des Jahres 2002 abgeschafft, und eine spezielle Garantie, z.B. über einen Dispokredit oder das POS-System, gab es hier wie gezeigt auch nicht. Blieb also ein einfacher Betrug gegenüber und zu Lasten des Ladeninhabers. Feinheiten wie die Zurechnung des Schadens der Rücklastschriften und der Mahngebühren habe ich mangels praktischer Relevanz für die Verurteilung dahinstehen lassen, ebenso wie die Möglichkeit eines Dreiecksbetruges. Immerhin war auch noch eine Urkundenfälschung bezüglich des Lastschriftenbelegs zu prüfen.
Einige Kollegen sind der Ansicht, daß auch eine falsche Verdächtigung der P durch das konkludente Handeln der D in der Bank und im Bekleidungsgeschäft zu bejahen wäre. Auf diese Idee bin ich während der Klausur nicht einmal gekommen. Ich würde eine solche Strafbarkeit im Zweifel aber auch am subjektiven Tatbestand scheitern lassen, da diesbezüglich über die innere Tatseite der D in den vielen Seiten des Sachverhaltes überhaupt nichts mitgeteilt wurde.
Danach fiel das materiellrechtliche Gutachten bezüglich der P recht kurz aus, und ich habe sogleich angeregt, das Verfahren gegen sie gemäß § 170 II StPO einzustellen. Da P vernommen wurde, muß sie darüber natürlich ebenso wie die Anzeigeerstatterin auch benachrichtigt werden. Im prozessualen Gutachten habe ich dann kurz die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes (Strafrichter) begründet und danach in den letzten Minuten schnell die Ablehnung von Pflichtverteidigung und Untersuchungshaft begründet.
Im Gegensatz zur letzten Probeklausur bin ich diesmal auch mit der kompletten Anklageschrift fertig geworden, weil ich sie gleich nach dem Erstellen der Lösungsskizze geschrieben habe. Normalerweise bin ich kein Freund der Methode, das Endergebnis vor dem Gutachten zu verfassen und habe das im Zivil- und öffentlichen Recht auch immer vermieden. In der Anklageklausur geht es aber leider oft nicht anders.
Insgesamt kann ich auch diese Klausur noch als recht fair bezeichnen, selbst wenn wichtige Details des Sachverhalts aufgrund der Fülle des Materials und der teilweise extrem kleinen Schriftgröße leicht zu übersehen waren. Wie immer gilt aber auch hier: Nichts ist sicher, und ich warte gespannt auf das Ergebnis!
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