Die Sprache ist das Handwerkszeug des Juristen. Eine erfolgreiche Anwalts-Mandanten-Beziehung setzt voraus, daß der Anwalt die Sprache des Mandanten spricht. Damit ist jedoch keineswegs nur das Beherrschen von Hochdeutsch oder Standard English gemeint. Mit einem Chefarzt wird der Anwalt anders sprechen als mit einem Viehzüchter, selbst wenn letzterer viele Millionen schwerer ist. Doch diese sprachlichen Nuancen verblassen gegenüber Unterschieden, die auftreten, sobald man seine vertraute Rechtskultur verläßt. Nicht einmal Manager in international operierenden Unternehmen und Verbänden können ohne weiteres davon ausgehen, daß ihre sprachlichen Gewohnheiten universelle globale Gültigkeit besitzen.
Für den deutschen Rechtsreferendar in den USA bedeutet dies einen zweifachen Kulturschock: Neben einem komplett fremden Rechtssystem mit anderer Geschichte und Funktionsweise muß er sich einen Sprachstil aneignen, den er aus den vorherigen Stationen nicht kennt. Amerikaner gehen mit Sprache anders um als Deutsche. Während im Alltag sprachliche Patzer noch verziehen werden und beispielsweise im Supermarkt niemand erwartet, daß Ausländer die feinen Nuancen der Alltagskommunikation auf Anhieb realisieren, wird im schriftlichen Ausdruck Perfektion erwartet. Fehler können überall passieren - nur nicht in Anschreiben, Vertragsentwürfen oder Klageschriften.
Doch wie gestaltet sich ein richtiger sprachliche Ausdruck? Eine wichtige Rolle spielt dabei die jeweilige Sprachebene. Wann immer es möglich ist, sollte man Wörter germanischen Ursprungs vermeiden und durch solche romanischen Ursprungs ersetzen. Der Grund dafür liegt weit in der Vergangenheit: Nachdem die französischen Normannen im Jahre 1066 in der Schlacht von Hastings die Angelsachsen besiegt hatten, etablierten sie in Staat und Verwaltung das von ihnen gesprochene Anglofranzösisch. Dieses war stark vom Lateinischen geprägt. Die Worte germanischen Ursprungs blieben fortan den niederen Schichten vorbehalten und wurden von der romanischen Terminologie verdrängt. Diese prägt bis heute das Rechtsenglisch.
Neben der bloßen Wortwahl stellt auch der Stil eines juristischen Textes eine Herausforderung dar. Amerikaner erwarten nämlich einerseits, daß man sich kurz faßt und sehr präzise ausdrückt. Schon aus dem Tempus muß klar ersichtlich sein, wer wann was gesagt oder getan hat. Auch passive Formen vermeidet man besser, denn niemand soll seine Verantwortlichkeit hinter sprachlichen Konstruktionen verbergen können.
Andererseits müssen amerikanische Juristen viel mehr erklären als ihre kontinentalen Kollegen, weil das Recht hier in viel geringerem Maße gesetzlich normiert und kodifiziert ist. Verträge sind oft länger und komplizierter als in Europa, weil die grundlegenden Vertragsbedingungen erst einmal erläutert werden müssen. Urteile erläutern im Abschnitt Discussion zunächst ausführlich die infrage kommenden Rechtsgrundlagen sowie herangezogene Präzedenzfälle, weil knappe Entscheidungsgründe nach Maßgabe des § 313 III ZPO für eine nachvollziehbare Begründung nicht ausreichen würden. Aus diesem Grund besteht auch ein wichtiger Teil der juristischen Arbeitsweise darin, logisch nachvollziehbare, kleinschrittige Argumentationsketten zu bilden, die die Rechtslage transparent machen.
Bei dieser methodischen Problematik spielt es letztlich weniger eine Rolle, ob ein Fall nach Common oder Civil Law, nach einzelstaatlichem oder Bundesrecht oder einem internationalen Übereinkommen zu behandeln ist. Selbst deutsches, gesetzlich normiertes Recht wird den hiesigen Mandanten unter Beachtung obiger Regeln erklärt. Verstößt man dagegen, kann es zu unangenehmen Nachfragen kommen - denn natürlich leuchtet es einem Amerikaner nicht ein, daß die Rechtslage mit einem Verweis auf einen Paragraphen geklärt sein könnte. Das widerspräche schließlich allen juristischen Erfahrungen, die er in seiner Rechtskultur gemacht hat.
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