Amerikanisches Recht bei YouTube

2 03 2007

Während man in Deutschland oft das Gefühl hat, daß die Studierenden an der Universität den behördlichen Betrieb eher stören, kämpfen die amerikanischen Universitäten aktiv um den akademischen Nachwuchs. Die Cardozo Law School (mit einer z.Zt. etwas funktionsgestörten Website) aus New York hat das Videoportal YouTube als Marketingplattform entdeckt, und in kurzen Filmen stellen die Professoren ihre Rechtsgebiete vor. Das ist als kleiner Eindruck auch für den deutschen Juristen durchaus interessant. Gelungen ist z.B. der Beitrag von Prof. Justin Hughes, der die Grundlagen des Gewerblichen Rechtsschutzes darstellt und dabei erklärt, was sein Job mit Mickey Maus zu tun hat:





Bloggen jetzt mit Nutzungsbedingungen

2 08 2006

Angesichts der aktuellen Diskussionen um Contentklau und RSS-Aggregatoren scheint es mir notwendig geworden zu sein, ein paar grundlegende Dinge bezüglich der Nutzung dieses Blogs klarzustellen. Aus diesem Grunde habe ich diesem Blog erstmals schriftliche Nutzungsbedingungen gegeben, die hier eingesehen werden können.

Da das Beck´sche Formularbuch bezüglich Weblogs noch eine deutliche Lücke aufweist, bin ich selbst rechtsgestaltend tätig geworden. Für Anregungen, Verbesserungsvorschläge und sonstige Kommentare bin ich deshalb in diesem Fall besonders dankbar.





Contentdiebe und Urheberrechtsfeinde

2 08 2006

Seitdem Udo Vetter sich gestern über den Diebstahl seines geistigen Eigentums durch sogenannte Aggregatoren beschwert hatte, ist eine breite Diskussion über die Grenzen des Web 2.0, Eigentumsrechte an RSS-Feeds und den Sinn und Zweck des Urheberrechts insgesamt entbrannt. Diese Diskussion ist mir nicht recht verständlich.

Selbstredend ist das Lesen von Blogs bzw. deren RSS-Feeds in der Regel kostenlos. Das bedeutet aber nicht, daß der Inhalt zur beliebigen Verwendung freigegeben ist. Das Internet ist glücklicherweise kein rechtsfreier Raum. Und selbstverständlich bedürfen Kopien, die nicht rein zum privaten Gebrauch im Browser oder Feedreader entstehen, der Genehmigung des Autors. Was daran so schwer zu verstehen sein soll, entzieht sich meinem Verständnis. Daß trotz der Einwilligungspflicht großartige und kostenlose Content-Dienstleistungen möglich sind, die einen echten Mehrwert bieten, zeigt das Portal JuraBlogs.

Wissenschaftliche Zitate und einfache Links sind urheberrechtlich ausdrücklich erlaubt. Wer diese in der Diskussion zum Vergleich mit dem Diebstahl geistigen Eigentums heranzieht, verwischt die Kategorien und wirft Nebelkerzen.

Auch Diskussionen über den Sinn und Zweck des Urheberrechts an sich verkennen, daß der Urheber eine geistige Leistung erbringt, die den Nutzern online sogar kostenlos zur Verfügung gestellt wird - nur eben an dem Ort und in der Form, die der geistig Schaffende vorgesehen hat. Würde es kein Urheberrecht geben, würden zukünftig vor allem hochwertige Inhalte aus dem Netz verschwinden und ihren Weg in Zeitungen, Fachzeitschriften oder auf den Buchmarkt finden.

Schließlich müssen sich all jene, die sich lautstark über Abmahnungen beschweren, fragen lassen, ob es ihnen lieber ist, sofort verklagt zu werden. Die Abmahnung ist im Vergleich zur Klage nämlich das mildere Mittel, um zivilrechtliche Streitigkeiten außergerichtlich zu klären. Wie hoch die Kosten für eine Abmahnung ausfallen sollten, ist meines Erachtens der einzig diskussionswürdige Streitpunkt der ganzen Auseinandersetzung.