Archiv der Kategorie: Anwaltspraxis

“Bei uns gilt kein Arbeitsrecht!”

Mein Mandant hat über ein Jahr lang keine Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge bekommen, obwohl deren Zahlung vertraglich vereinbart ist. Nun fragte er beim Arbeitgeber nach, wann denn mit einer ordentlichen Abrechnung und Zahlung zu rechnen sei. Darauf kam die Antwort: “Überhaupt nicht. Sie wissen doch, das Arbeitsrecht gilt erst ab zehn vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern.”

Da hat der Arbeitgeber wohl etwas verwechselt. Das Kündigungsschutzgesetz gilt erst ab zehn vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern. Im Kleinbetrieb gewährt das Arbeitsrecht nur einen sehr eingeschränkten Kündigungsschutz. Aber wenn man arbeitsvertraglich vereinbart, dass Zuschläge zu zahlen sind, dann muss man sich an den Vertrag auch halten, wenn man nur wenige oder sogar nur einen einzigen Mitarbeiter hat. Das wird dem Arbeitgeber nun das Arbeitsgericht erklären.

Trau keiner RSV

Was es doch für überkluge Mitarbeiter von Rechtsschutzversicherungen gibt! Da ruft mich ein Mandant an und teilt mir mit, dass er sich telefonisch bei seiner Rechtsschutzversicherung erkundigt habe, warum sie für meine Kostennote keine Deckungszusage erteilt habe. Zuvor hatte ich der RSV schon zweimal geschrieben, aber für den Mandanten nichts erreicht. Der Mitarbeiter der Hotline hat dem Mandanten nun gesagt, dass er an einen ganz schlimmen Gebührenschneider geraten wäre, denn es sei schließlich allgemein bekannt, dass Erstberatungen in jedem Fall kostenlos zu erfolgen hätten.

Den Mandaten habe ich daraufhin freundlich über das Verhältnis zwischen dem bisherigen Beratungsaufwand und meiner sehr moderaten Rechnung aufgeklärt, die maximale Höhe der Erstberatungsgebühr nach dem RVG sowie die Anrechnung bei einer späteren vorgerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit genannt. Am Schluss habe ich ihm dann dazu geraten, sich einen anderen Versicherer zu suchen. Das will der Mandant nun auch tun, und ich habe ihm natürlich zu dem Anbieter geraten, der sich in meiner täglichen Praxis bisher am professionellsten herausgestellt hat.

Den Mitarbeiter der betreffenden Versicherung würde ich gerne mal fragen, wie lange er gewöhnlich für umsonst arbeitet. Und ob die Mitarbeiter in seinem Konzern besondere Anweisungen für die Veräppelung ihrer Kunden haben.

Neue Informationspflichten für Dienstleister

Seit vorgestern gilt die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV), die die meisten Dienstleister zwingt, schon vor Vertragsabschluss weitreichende Informationen an die Dienstleistungsempfänger zu übermitteln. Falls sich jemand für Details interessiert: Einen kurzen Überblick habe ich in einem kleinen PDF zusammengefasst, das auf meiner Kanzleiseite heruntergeladen werden kann.

Kurzer Dienstweg

Anstatt viele Briefe hin- und herzuschicken, Termine festzusetzen und wieder aufzuheben, um dann die Beteiligten ein-, ab- und umzuladen, kann es auch anders gehen: Gerade ruft mich eine Richterin an und vereinbart einen Verhandlungstermin für September. Und das in einer Strafsache – chapeau!

Tempora mutantur

Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man diese Spitzbuben schon von weitem erkennen und sich vor ihnen hüten kann.

Kabinettsorder des Königs Wilhelm I. von Preußen vom 15. Dezember 1726

Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit daran, daß Gerichtsverhandlungen in guter Ordnung und angemessener Form durchgeführt werden können. Diesem Zweck dient es wenn auch die an der Verhandlung beteiligten Rechtsanwälte eine Amtstracht tragen. Sie werden dadurch aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer an der Verhandlung herausgehoben; ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege wird sichtbar gemacht (§ 1 BRAO). Darin liegt auch ein zumindest mittelbarer Nutzen für die Rechts- und Wahrheitsfindung im Prozeß; denn die Übersichtlichkeit der Situation im Verhandlungsraum wird gefördert und zugleich ein Beitrag zur Schaffung jener Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität geleistet, in der allein Rechtsprechung sich in angemessener Form darstellen kann.

Bundesverfassungsgericht vom 18. Februar 1970, BVerfGE 28, 21 (31 f.)

Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Verpflichtung des Rechtsanwalts zum Tragen einer Robe vor dem Arbeitsgericht besteht. Jedenfalls ist ein Ausschluss des Rechtsanwaltes von der mündlichen Verhandlung wegen des Nichttragens einer Robe unzulässig. [...]

Auch bestehen regelmäßig keine Bedenken mit einem Rechtsanwalt zu verhandeln, der seine Robe vergessen hat und dieses genügend entschuldigt. Der äußere Ablauf der Verhandlung wird auch hierdurch nicht gestört, so dass es lediglich als Prinzipienfrage angesehen werden kann, wenn bei einem Rechtsanwalt ein Ausschluss erfolgt, der erklärt, dass er keine Robe zu tragen beabsichtigt.

Tritt also in diesen Fällen keine Störung des äußeren Ablaufs der Verhandlung ein wird nicht ersichtlich, inwieweit durch das Nichttragen der Robe [...] die äußere Ordnung betroffen sein kann, die sitzungspolizeiliche Maßnahmen erfordert.

Jedenfalls aber ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insoweit nicht gewahrt, wenn vor den Arbeitsgerichten der Prozessbevollmächtigte einer Partei aus den genannten Gründen ausgeschlossen wird. Denn es handelt es sich immer gleichzeitig um einen Eingriff in die Rechte der vertretenen Partei, die nunmehr ohne Prozessbevollmächtigten dasteht. Hierdurch können erhebliche Nachteile eintreten, etwa dadurch, dass ein Versäumnisurteil ergehen kann, weiterer notwendiger Sachvortrag nicht erfolgt, zu stellende Anträge nicht gestellt werden usw. Ferner ist zu beachten, dass auch die gegnerische Partei ein Interesse daran hat, dass das Verfahren möglichst in einem Kammertermin zu Ende geführt und nicht eine weitere Vertagung auf einen späteren Zeitraum erfolgt, die erhebliche Nachteile, insbesondere wirtschaftlicher Art, nach sich ziehen kann. Angesichts des geschützten Rechtsgutes in Bezug auf die Pflicht zum Robentragen ist der durch den Vorsitzenden verursachte Eingriff in die Verhandlung durch diese sitzungspolizeiliche Maßnahme grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 29.09.2008, Az. 16 Ta 333/08

Abgelaufene Fristen werden nicht verlängert

Der Landrichter schreibt:

“Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

in dem Rechtsstreit

Hans Kelsen ./. Gustav Radbruch

wird auf den Fristverlängerungsantrag vom 14.04.2010 darauf hingewiesen, dass eine Fristverlängerung nicht möglich ist, weil eine bereits abgelaufene Frist, hier am 01.04.2010, nicht verlängert werden kann.”

Gegen diese bestechende Logik kann ich nichts sagen. Zumal das Schreiben an den Prozessvertreter der Gegenpartei gerichtet ist.

Mal wieder eine neue Anwaltsserie

“Danni Lowinski” heißt die neue Anwaltsserie von SAT.1, die ab kommenden Montag laufen wird und die der Sender folgendermaßen bewirbt:

Annette Frier meistert als “Danni Lowinski” in der Serie nicht nur ihr eigenes Schicksal, sondern löst auch ungewöhnliche Probleme ihrer Klienten: “Danni gibt oft vor, die Superheldin zu sein, die sie nicht ist. Ihr gesellschaftliches Ziel heißt: Raus aus der Misere! Deswegen muss sie so tun als ob sie ein super Jura-Studium hingelegt hat, als ob sie beruflich extrem versiert ist. Aber vielleicht kennen wir das alle. Wie oft steht man irgendwo und sagt zu sich selbst: Ich habe keine Ahnung, wovon hier geredet wird, aber ich muss da durch! Und so geht es halt auch Danni … Unsere Figuren sind authentisch angelegt und zeigen das Leben mit all seinen Facetten. Sie haben keine Luxusprobleme, sie alle brauchen: Anerkennung und Geld.”

Falls Sie Mandant(in) sein sollten: Bitte gehen Sie zu einem Anwalt, der weiß, wovon gerade geredet wird. Denn ein bloßes “ich muss da durch” wird die Sache zumeist nicht weit bringen!

Dem Anwalt hinter die Ohren geschrieben

Das Bundesverfassungsgericht berichtet in der heutigen Pressemitteilung über zwei Fälle von Missbrauchsgebühren und schreibt einem Anwalt das Folgende hinter die Ohren:

“Von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist aber zu verlangen, dass sein Sachvortrag vollständig ist und er die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt.”

Kurze Ergänzung: Ähnliche Erwägungen muss der Anwalt auch und gerade in dem Fall anstellen, in dem der Mandant am Freitagnachmittag, an dem die Frist abläuft, in die Kanzlei kommt und den Anwalt mit einer “Verfassungsklage, notfalls beim EuGH” beauftragen will.

Einen schönen Aufsatz gibt es dazu von Christian Kirchberg: “Verfassungsbeschwerde aus anwaltlicher Sicht – ein Werkstattbericht in 3 Teilen”, beginnend in JR 2007, S. 753.

Warum ich Terminsvertretungen mag

Sie gehören zum Geschäft. Auf Anwaltstreffen und -mailinglisten wird immer wieder einmal über sie diskutiert. Die Mandanten sind solange nicht an ihnen interessiert, bis sie selbst einmal betroffen sind – und oft nicht einmal dann. Die Rede ist von Terminsvertretungen.

Terminsvertretung bedeutet kurz gesagt, dass man bei Terminen vor einem weit von der Kanzlei entfernten Gericht einen Vertreter vor Ort schickt, weil die Sache nicht schwierig ist, Fahrtkosten nicht erstattungsfähig sind (und daher auch im Fall des Obsiegens vom eigenen Mandanten bezahlt werden müßten) und man nicht viele Stunden oder sogar einen ganzen Arbeitstag für eine Reise quer durch Deutschland verschwenden will. Für eine Sache, die in zehn Minuten verhandelt ist, fährt ein Anwalt in den seltensten Fällen von Hamburg-Altona zum Amtsgericht Traunstein oder aus Görlitz zum Landgericht Münster. Zumeist sind die Streitwerte auch nur niedrig bis moderat.

Manche Kollegen mögen keine Terminsvertretungen und nehmen sie nicht bzw. nur von persönlich gut bekannten Kollegen an. Andere vergeben nur ungern Terminsvertretungen, weil es zwar praktisch ist, nicht selbst durch die Republik reisen zu müssen, aber immer eine gewisse Unsicherheit besteht, ob der Kollege Terminsvertreter die Akte auch ordentlich liest, zielführend verhandelt und sich nicht schlecht vergleicht. Außerdem muß man dem Terminsvertreter einen Teil seiner Gebühren abgeben.

Meine Ansicht dazu: Ich mag Terminsvertretungen. Wenn man selbst Terminsvertreter ist, vertritt man zum Teil Mandanten aus ganz anderen Branchen als denen, die man sonst berät. Das ist fachlich interessant und auch deshalb, weil die meisten Fälle einen direkten Bezug zu der Region haben, in der man selbst praktiziert.

Was muß der Terminsvertreter tun? Er bekommt eine vorbereitete Akte, liest sie gut durch und spricht mit dem Kollegen, der den Fall bearbeitet hat. Solchermaßen gut vorbereitet geht es dann in die Verhandlung. Wer keine Zeit oder keine Lust hat, sich vorzubereiten, sollte meiner Meinung nach von Terminsvertretungen lieber die Finger lassen. Nach der Terminsvertretung schreibt man einen Terminsbericht und eine Rechnung.

Kürzlich ist es mir sogar passiert, dass der Mandant unbedingt persönlich erscheinen wollte, obwohl er nicht persönlich geladen war. Auch das sind interessante Begegnungen.

Wenn man selbst Terminsvertretungen vergibt, erspart man sich lange Anfahrtswege und die damit verbundenen Kosten. Außerdem lernt man durch den Kontakt zugleich Kollegen aus anderen Gerichtsbezirken kennen und erweitert auf diese Weise sein Netzwerk. Die Gebührenteilung tut daher überhaupt nicht weh.

Insofern halte ich Terminsvertretungen für eine gute Sache. Es gibt aber natürlich auch Ausnahmen. In großen Verfahren mit hohen Streitwerten und mehreren Verhandlungsterminen sowie in Fällen, in denen die Vertrauensbeziehung zwischen Mandant und Anwalt eine besondere Rolle spielt, sind Terminsvertretungen nicht das Mittel der Wahl. Aber das ändert nichts daran, dass sie grundsätzlich eine Win-win-Situation für die beteiligten Anwälte und zumeist auch für die vertretene Partei darstellen.

Anwälte, die kein Deutsch sprechen (wollen)

Vor wenigen Tagen habe ich eine Geschichte erlebt, die zeigt, dass Anwälte nicht immer nur über schwierige rechtliche Fragen nachdenken, sondern oft auch ganz praktisch vermitteln müssen. Dies gilt auch und gerade im Wirtschaftsrecht.

Das deutsche Unternehmen A wird von mir vertreten. Unternehmen B hat seinen Sitz im deutschsprachigen Teil eines Landes, mit dem es gerade heftige Auseinandersetzungen um entwendete Daten von Steuerflüchtlingen gibt. Unternehmen A und B sind nicht etwa Gegner vor Gericht, sondern möchten Vertragspartner werden. Zu diesem Zweck wird zwischen den verschiedensten Abteilungen der beiden Unternehmen über Wochen hin- und hertelefoniert und -gemailt. Schließlich werden sich die Mitarbeiter in den jeweiligen Fachabteilungen nicht nur über die Produkte und ihre Spezifikationen, sondern auch über Grundlagen wie Bestellmengen, Lieferzeit, Transportversicherung usw. einig. Nun werde ich beauftragt, und ein längerer englischsprachiger Vertrag entsteht.

So weit, so gut. Aber nun kommen die Geschäftsleitungen und mit ihnen die Rechtsabteilung des  Unternehmens B ins Spiel. Denn ohne rechtliche Überprüfung unterschreibt man auch nahe des Röstigrabens nichts. Natürlich findet die Rechtsabteilung Haare in der Suppe (sonst hätte ich mein Geschäft auch schlecht betrieben), und man will verhandeln. Also einigt man sich auf einen Termin für eine Telefonkonferenz.

Einen Tag vor dem Telefontermin ruft mich die Assistenz der Geschäftsleitung meiner Mandantin in der Kanzlei an und ist ganz aufgeregt: An der Telco nimmt auch der Justitiar des Unternehmens B teil. Er will nicht nur den gesamten Produkthaftungsteil des Vertrages neu verhandeln, sondern weigert sich auch, dies in deutscher Sprache zu tun. Es gehe schließlich um einen internationalen Vertrag, der in englischer Sprache abgefasst sei, und da könne man nicht deutsch reden. Wohlgemerkt: alle Beteiligten sind deutsche Muttersprachler.

Der Geschäftsführer meiner Mandantin ist sauer, weil Vertragsverhandlungen auf Englisch erfahrungsgemäß länger dauern. Für seinen Verkauf ist die fremde Sprache kein Problem, aber in anderen Abteilungen, die notwendigerweise mitverhandeln müssen, sieht das ganz anders aus. Und dann muss man sich natürlich auch über so schöne Frage unterhalten wie z.B. darüber, was denn das Wort indemnity bedeutet, wenn der Vertrag dem deutschen BGB oder dem Obligationenrecht der Schweiz unterstellt wird.

Ich teile meiner Mandantin mit, dass ich das Vorgehen zwar etwas albern finde, aber deshalb nicht gleich die Verhandlungen abbrechen würde, was der Geschäftsführer erwägt, dem die Sache schon viel zu lange dauert. Schon früher habe ich englischsprachige Verträge mit deutschsprachigen Partnern auf deutsch verhandelt. Aber wenn meine Mandantin mich dafür engagiert, auf Englisch zu verhandeln, dann ist das natürlich auch kein Problem. Mittlerweile habe ich auch herausgefunden, dass der Kollege aus dem Justitiariat des Unternehmens B einige Jahre an einer Universität in Australien studiert hat und dies betont, so oft es nur geht.

Die eigentlichen Verhandlungen waren dann so zäh wie erwartet, sind aber letztlich doch zu einem glücklichen Ende gekommen, weil beide Seiten an vielen Punkten ein wenig nachgegeben haben. Einzig bei der Arbeitssprache gab es keinen Kompromiss.