Vergebene Chance

30 06 2008

“I am far from having any sympathy with the applicant’s acts and I share the grave concerns raised by the terrible crime against an innocent child. To my regret, however, I am unable to share the conclusions of the majority on the applicant’s continuing victim status and the fairness of the proceedings in his case. Given the insufficient protection of his right not to incriminate himself, in my view he continued to be a victim of coercion, which affected the fairness of the criminal proceedings against him. In my view an opportunity for the applicant to have a retrial should be capable of correcting both these defects.”

Besser als die bulgarische Richterin Zdravka Kalaydjieva es in ihrem Sondervotum zum Fall Gäfgen ./. Deutschland hätte man es nicht formulieren können. Die Mehrheit der Richter sieht die Sache leider anders und stellt damit das absolute Folterverbot bei polizeilichen Vernehmungen zur Disposition. Auch wenn die Richter Straftaten von Polizisten während der Beschuldigtenvernehmung verurteilen - solange solche Taten so gut wie folgenlos bleiben und kein absolutes Fernwirkungsverbot illegal gewonnener Beweise existiert, bilden solche Urteile geradezu eine Einladung für Angehörige staatlicher Behörden, die Grundrechtsgarantien der EMRK zu übergehen.

Leider wird in der Debatte viel zu oft vergessen, dass staatliche Willkür- und Folterakte für jeden einzelnen von uns weit bedrohlicher sind als die Erschwernis, auch grausamste Straftäter zu überführen. Denn staatliche Folter bietet keinen präventiven Schutz gegen Straftaten, bedroht aber Leben und Gesundheit einer Vielzahl (auch unschuldiger) Tatverdächtiger und führt, wenn sie sich etabliert, zu einer Erosion des Vertrauens von Bürgern zum Staat. Insofern hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte heute eine große Chance zur Verteidigung der Rechtsstaatlichkeit vergeben und das Vertrauen der Bevölkerung in die Wirksamkeit der Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Stück weit untergraben.





Anwalt ist nicht gleich Anwalt

26 06 2008

Immer wieder werde ich gefragt, ob das denn geht und warum das eigentlich nötig ist - als Rechtsanwalt in einem Unternehmen angestellt zu sein. Dabei kommt es bei den unterschiedlichen Berufsbezeichnungen und Befugnissen immer wieder zu Mißverständnissen. Der folgende kleine und keineswegs allumfassende Beitrag will versuchen, ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen.

Jurist ist zunächst einmal keine geschützte Berufsbezeichnung. Wie es ein Staatsrechtslehrer meiner Uni einmal zu sagen pflegte: Jurist darf sich jeder nennen, der ein Exemplar des Grundgesetzes zuhause hat. Normalerweise werden als Juristen aber nur Studenten bzw. Absolventen eines rechtswissenschaftlichen Studienganges einer Universität oder Fachhochschule bezeichnet.

Die etwas blasierteren Jurastudenten führen die Bezeichnung Stud. iur. Nie ganz erschlossen hat sich mir dagegen, wer sich Cand. iur. nennen darf: Die einen behaupten, diese Stufe sei mit Bestehen der drei “großen” Scheine im Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht erreicht, andere setzen dafür erst die erfolgte Anmeldung zum 1. Staatsexamen an. Die Relevanz dieses Streites entspricht ungefähr der des Hochseefischereirechts der Inneren Mongolei.

An den Fachhochschulen findet man häufig Mischformen wie den Wirtschaftsjuristen. Universitätsabsolventen mit 1. Staatsexamen werden dagegen als Rechtskundige bzw. geprüfte Rechtskandidaten bezeichnet.

Der Titel Diplom-Jurist war bis 1990 der gängige Abschluß des Faches Rechtswissenschaften in der DDR. Seit einigen Jahren wird dieser Titel von immer mehr Universitäten an Absolventen mit 1. Staatsexamen verliehen, damit diese auch einen universitären Titel (wie die Kommilitonen mit den schönen Abkürzungen Dipl. Kfm., Dipl. Math., Dipl. Ing. etc.) bekommen. Eine zusätzliche Diplomarbeit oder sonstige Qualifikation ist damit aber nicht verbunden, weshalb manche es als unlauter ansehen, wenn Rechtsanwälte den Diplom-Juristen auf ihren Briefköpfen führen. Fachhochschulen verleihen ihren Absolventen zumeist auch ein Diplom, das dann z.B. so aussieht: Dipl. Wirtschaftsjurist (FH).

Wer sich nach dem 1. Staatsexamen dem juristischen Vorbereitungsdienst (besser bekannt als Referendariat) unterzieht und erfolgreich das 2. Staatsexamen absolviert, heißt im Volksmund Volljurist. Offiziell gibt es diese Bezeichnung jedoch nicht, weshalb sich Rechtsanwälte auch keine schöne Volljuristen-Urkunde ins Büro hängen können. Die offizielle Bezeichnung lautet dagegen Rechtsassessor bzw. kurz Ass. iur.

Wer das 2. Staatsexamen bestanden hat, ergreift oft einen der klassischen juristischen Berufe Richter, Staatsanwalt oder eben Rechtsanwalt. Zu den verschiedenen Richterbezeichnungen (Ri, RiVG, VorsRiLG usw.) und den Beförderungsstufen der Staatsanwaltschaft (StA, LOStA, GenStA etc.) mag gern einmal ein berufener Richter und/oder Staatsanwalt bloggen.

Wer Rechtsanwalt werden will bzw. muss, braucht die Zulassung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer. Dafür reicht man das Zeugnis des 2. Staatsexamens bei der Kammer ein, besorgt sich eine Berufshaftpflichtversicherung und zahlt den Kammerbeitrag. Außerdem braucht man ein eigenes Büro mit Telefonanschluss, Fax und der Möglichkeit, Akten ungestört zu bearbeiten und ordnungsgemäß abzulegen. Und dann kann die Sache - notfalls im eigenen Wohnzimmer - losgehen.

Patentanwälte sind übrigens keine Volljuristen, sondern Fachleute aus technischen bzw. naturwissenschaftlichen Fächern mit (sehr anspruchsvoller) juristischer Zusatzausbildung. Nach Bestehen der Prüfung, aber vor der Eintragung in die Liste der Patentanwälte heißen sie Patentassessor.

Wer als Rechtsanwalt bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber (z.B. Unternehmen, Verband, Verein) angestellt ist, wird als Syndikus oder Syndikusanwalt bezeichnet. Der Arbeitgeber des Syndikusanwalts muss sich unwiderruflich einverstanden erklären, ihm umfassende Freiheiten zu gewähren: Der Syndikus darf auch während seiner Arbeitszeit jederzeit seine Anwaltsakten bearbeiten, Telefonate führen, Gerichtstermine wahrnehmen und sonstige anwaltliche Geschäfte besorgen. Ansonsten bestehen im Grunde die gleichen Rechte und Pflichte wie bei einem normalen Rechtsanwalt - mit einer wichtigen Ausnahme: Der Syndikus darf seinen Arbeitgeber nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt vor Gerichten vertreten. Das bedeutet, dass vor Gerichten mit Anwaltszwang ein weiterer, nicht angestellter Rechtsanwalt hinzugezogen werden muss. Begründet wird dies damit, dass der Syndikus seinem Arbeitgeber gegenüber nicht dieselbe Unabhängigkeit genießt wie der freie Rechtsanwalt. Geregelt ist dies in § 46 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Ein Jurist muss natürlich nicht als Rechtsanwalt zugelassen sein, um für ein Unternehmen zu arbeiten. Ein angestellter Jurist ohne Rechtsanwaltszulassung heißt Justiziar (oder nach alter Rechtschreibung Justitiar). Auch er berät das Unternehmen in rechtlichen Fragen, wird aber nach außen nicht rechtsberatend oder -gestaltend tätig.

Schließlich haben auch Rechtsanwälte die Möglichkeit, sich beruflich weiterzuqualifizieren und zu spezialisieren. Dafür gibt es die immer zahlreicheren Fachanwaltsbezeichnungen. Ein Fachanwalt hat nicht nur einen berufsbegleitenden Fachanwaltslehrgang absolviert, sondern zudem eine gewisse Zahl an Mandaten des jeweiligen Fachgebietes bearbeitet. Nicht zwangsläufig ein Fachanwalt ist ein Anwalt, der Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte angibt. Die Bedeutung dieser Angaben geht jedoch immer weiter zurück.

Schließen sich mehrere Rechtsanwälte zusammen, so können sie das als Sozien (Singular: Sozius) in einer Sozietät oder in bloßer Bürogemeinschaft tun. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen Formen der Anwaltskanzlei besteht in der Haftung, da der Anwalt einer Bürogemeinschaft für seine Mandate allein verantwortlich ist, während die Sozietät als Ganze beauftragt wird.

Für die Berufsausübung nicht notwendig, aber Nachweis zusätzlicher Qualifikation, sind Doktortitel und LL.M. Der Doktortitel wird häufig, aber nicht zwangsläufig von einer juristischen Fakultät verliehen und lautet dann Dr. iur. Der Autor dieses Blogs promoviert auch, allerdings an einer medizinischen Fakultät - dann gibt es auch einen anderen Titel. LL.M. bedeutet Master of Laws und ist ein zusätzlicher Universitätsabschluss. Früher wurde er zumeist im englischsprachigen Ausland erworben und galt damit als Ausweis der Kenntnis einer fremden Rechtsordnung und guter Englischkenntnisse. Inzwischen kann der Titel in vielen Staaten der Welt erworben werden, auch in Deutschland, weshalb manche Auslandsabsolventen den Ort ihres Abschlusses in Klammern hinter dem LL.M. angeben.

(Ergänzte Version mit Dank an die Leser Rechtsanwalt Dominik Boecker, -thh, leser, Rechtsanwalt Carsten Look, Rechtsanwalt Dr. Sven Johannes Mühlberger und fernetpunker für ihre Anregungen und Ergänzungen.)





Antiterror-Spediteure

12 06 2008

Von Speditionsunternehmen bin ich einiges gewohnt. Im Monatsrhythmus schicken sie Schreiben an ihre Kunden, mit denen sie immer neue Preiserhöhungen rechtfertigen. Geradezu klassisch sind die Treibstoffzuschläge, die angesichts der derzeitigen Preise an der Zapfsäule nicht weiter verwundern.

Seltsam muten dagegen schon die Finanzierungskosten an, die ähnlich wie das Skonto funktionieren: Der Preis wird um ein paar Prozent angehoben, sofern nicht innerhalb weniger Tage komplett bezahlt wird. Angesichts der Zahlungsmoral vieler Unternehmen erscheint so eine Position auf der Rechnung natürlich auch nur folgerichtig.

Richtig skurril ist dagegen die Palettenabwicklungsgebühr: Warum muss für etwas Selbstverständliches, nämlich das Hin- und Herbewegen von Paletten während des Speditionsvorgangs, eine eigene Gebühr erhoben werden? Dann könnte man ja gleich eine Gebührengebühr oder eine pauschale Pauschale erheben, weil die angebotenen (Lockvogel?-)Preise offenbar zu niedrig kalkuliert sind.

Völlig vom Sockel haut mich allerdings das heute eingegangene Schreiben einer großen deutschen Spedition: “[...] bedingt durch die Anschläge des 11. Septembers 2001″ habe nämlich die Europäische Union Antiterrorverordnungen verabschiedet, die “jegliche Art von Geschäftskontakten zu bestimmten Personen und Organisationen [...], auch innerhalb Deutschlands, unter Genehmigungsvorbehalt [...]stellt”. Dann folgt eine lange Liste mit Punkten wie “umfangreiche Software-Anpassungen”, “permanente Aktualisierung der Software (Embargolisten)”, “massive Aufstockung der Rechnerkapazitäten”, “Einrichtung eines Compliance-Service-Centers (7 Tage / 24 Stunden)” und so weiter und so fort.

Wozu das Ganze? Das zweiseitige Schreiben dient der Rechtfertigung einer “Compliance-Gebühr”, die demnächst 2,65 € pro Sendung betragen soll.

Da will ich doch mal hoffen, dass die Post demnächst das Briefporto nicht auf 3,20 € erhöht und meine geschäftlichen Briefkontakte nicht unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. Von der Überwachung der Mailkontakte ganz zu schweigen.





Nachgestellt

11 06 2008

“Das habe ich doch nicht so gemeint, Herr Kollege”, beteuert der Anwalt der Gegenpartei vor dem Arbeitsgericht. Er hatte meinem Mandanten in seinem Schriftsatz vorgeworfen, dieser würde seiner Mandantin nachstellen. Nachstellung ist ein Straftatbestand, § 238 StGB. Als Rechtskundiger weiß der Kollege das, und ich bin mir ziemlich sicher, dass er bewusst provoziert hat.

Im Kammertermin kommt das allerdings überhaupt nicht gut an. Das Gericht redet mit Engelszungen auf ihn und seine Mandantin ein, doch nun endlich, endlich den vorgeschlagenen Vergleich anzunehmen. Immerhin müsste man ja weiterhin zusammenarbeiten, sich fast täglich sehen, gemeinsam Ergebnisse erzielen undsoweiterundsofort. Und da passen unterstellte Straftatbestände natürlich nicht gut ins Bild.

Eine Dreiviertelstunde redet das Gericht auf die Parteien ein. Am Schluss wird ein eigentlich längst widerrufener Vergleich leicht modifiziert neu und diesmal unwiderruflich abgeschlossen. Beide Parteien sind leicht genervt, gehen aber mit dem Gefühl vom Platz, der eigentliche Sieger zu sein. Auch der Richter hat gewonnen, denn er muss kein Urteil schreiben und hat trotzdem einen erledigten Fall für die Statistik.





Whistleblowing - auch bei der Bahn

23 05 2008

Der Gesetzgeber berät zur Zeit über eine Erweiterung des § 612a BGB, der zukünftig möglicherweise jedem Arbeitnehmer erlauben wird, ungesetzliche Handlungsweisen des Arbeitgebers anzuzeigen, ohne arbeitsrechtliche Sanktionen befürchten zu müssen. Ein wesentlicher Beweggrund für diese Gesetzesinitiative war der Gammelfleischskandal, und noch ist fraglich, ob § 612a BGB n.F. sehr eng gefasst werden wird und nur die Produktsicherheit oder weitergehend jegliches Handeln im Unternehmen umfassen soll.

Noch interessanter ist das so genannte Whistleblowing aber dann, wenn es nicht um illegales, sondern (nur) unethisches oder widersprüchliches Handeln im Unternehmen geht. Für Arbeitnehmer, die ihren Arbeitgeber öffentlich anzeigen, ist schon im ersteren Fall sicher, dass sie nicht mehr den angenehmsten Arbeitsplatz haben dürften und sich früher oder später wahrscheinlich trotz des neuen § 612a BGB nach einer anderen Stelle umsehen müssen. Im letzteren Fall wird solches Handeln nach wie vor nur anonym erfolgen können.

Ein schönes Beispiel dafür liefert heute die Deutsche Bahn. Wie das Weblog Spaß mit der Deutschen Bahn berichtet, ist ein Dokument mit Plänen, die nur aus der Führungsetage des Konzerns stammen können, auf dem Whistleblower-Portal Wikileaks aufgetaucht. Die Konsequenzen des letzten Tarifabschlusses werden dort deutlich dargestellt und fünf Maßnahmen zur Kostensenkung dargestellt, u.a. Preiserhöhungen, Personalabbau und der zunehmende Einsatz von ausländischen Arbeitnehmern in outgesourcten Gesellschaften. Auch die Überschrift des Dokuments inklusive des Wortes “Netzstreichungen” läßt für die Kundschaft nichts Gutes erahnen.





Englische Zivilrichter bald oben ohne

14 05 2008

Die englischen Zivil- und Familiengerichte schaffen ab Oktober die Perücken für Richter ab, und die drei Jahrhunderte alten Roben werden durch zeitgemäßere Modelle ersetzt. Kritiker des neuen Gewandes halten es für eine Mischung aus amerikanischem Freikirchentalar und Star Trek-Uniform.

Bei den Strafrichtern und den Anwälten bleibt dagegen alles wie gehabt. Interessant an der Debatte ist vor allem das Argument, dass die Perücke die Anonymität des Richters vor unterlegenen Parteien oder verurteilten Straftätern schützt. Für den Anwalt gilt das natürlich nicht. Dennoch will die Bar Association das Erscheinungsbild der Anwälte nicht verändern.





Forderungen ist er nicht gewohnt

30 04 2008

Beim teacher ist ein schönes Beispiel für das wenig vertragsgerechte Verhalten eines jugendlichen Handynutzers zu lesen. Umso größer ist allerdings die Enttäuschung, als das Mobilfunkunternehmen auf der Zahlung der angefallenen Kosten beharrt:

“>Die gehen mir so auf den Sack! Die schicken mir keine Rechnung, sondern gleich die Mahnung<, echauffiert er sich. Fast 50 Euro, binnen vierzehn Tagen. Kein Bitte, eine Forderung, das ist er nicht gewohnt.”

Ein wenig Rechtskundeunterricht an den allgemeinbildenden Schulen könnte nicht schaden. Anschauliche Beispiele aus dem Leben gibt es offenbar genug.





66,67 % substantiierter Vortrag

30 04 2008

Der Anwalt des Klägers hat einen Schriftsatz geschrieben. Es geht nicht um besonders viel, nur um einige hundert Euro aus einem nicht ganz ordentlich abgewickelten Auftrag zwischen zwei Kaufleuten. Der Beklagte antwortet nicht. Also entscheidet das Gericht im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung - und der Kläger verliert zu immerhin einem Drittel, weil nicht substantiiert vorgetragen wurde.

Als Kläger wäre ich nicht sonderlich erbaut. Glücklicherweise bin ich an dieser Sache gänzlich unbeteiligt.





Zwangseingewiesen

29 04 2008

Es braucht nicht viel, um gegen den eigenen Willen in eine geschlossene Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses eingewiesen und zwangsbehandelt zu werden. Beispielsweise eine Familie, mit der man Probleme hat. Möglicherweise auch Nachbarn, die jeden Schritt argwöhnisch beäugen. Dazu ein oberflächliches Zeugnis eines Arztes ohne fachärztliche Qualifikation und einen aufgeregten Auftritt vor dem zuständigen Richter. Formell genügt das, um die Anforderungen der Psychisch-Kranken-Gesetze der Länder zu erfüllen.

Der umgekehrte Weg ist deutlich schwerer. Und er führt oft durch mehrere Instanzen.





Junganwälte unerwünscht

25 04 2008

Wie die Rechtsanwaltskammer Frankfurt mitteilt, sucht das hessische Justizministerium Anwälte, die bereit sind, in den juristischen Staatsexamina zu prüfen. Neben den verständlicherweise geforderten überdurchschnittlichen Examensnoten verlangt das Ministerium von den Prüfern außerdem, dass sie

“[...] bereits auf eine nennenswerte Berufserfahrung zurückblicken können. Um die gebotene Berufserfahrung und persönliche Reife zu gewährleisten sowie im Interesse der altersmäßigen Distanz zu den Kandidatinnen und Kandidaten wird in der Regel ein Eintrittsalter von etwa 35 Jahren für die erste und von etwa 40 Jahren für die zweite juristische Staatsprüfung vorausgesetzt.”

Ob eine solche Altersdiskriminierung mit den Vorgaben des europäischen und deutschen Antidiskriminierungsrechts zu vereinbaren ist, muss möglicherweise bald ein Gericht überprüfen.





Nochmal einreichen

22 04 2008

“Der ursprüngliche Data Lock Point für diese Stoffe war im Februar 2008. Jedoch konnte kein fristgerechter Start des Bewertungsverfahrens realisiert werden. Dieses soll jetzt erfolgen. Sollten pharmazeutische Unternehmen bereits fristgerecht zu Ende Februar einen PSUR eingereicht haben, werden sie gebeten, diesen erneut einzureichen.”

(Quelle: BAH-Rundschreiben 15/2008 )

So sieht Verwaltungsrecht im Jahre 2008 aus, liebe Freunde!





Verkehrsrecht für Anfänger

14 04 2008




Discounter spart sich Feiertag

8 04 2008

…und dann war da noch die Leiterin der örtlichen Filiale einer bekannten Discounter-Kette, die der Meinung ist, ihren Mitarbeitern für das Fernbleiben am Karfreitag jeweils acht Minusstunden anrechnen zu müssen. Wie heißt es doch so schön: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung! So macht Arbeitsrecht Freude - jedenfalls deutlich mehr, als in der Discounter-Branche arbeiten zu müssen.





Wann ist rechtzeitig?

8 04 2008

Schön, daß diese Frage jetzt auch endlich europarechtlich geklärt ist: Wie Beck Aktuell meldet, hat der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren, das vom OLG Köln vorgelegt wurde, entschieden, daß eine rechtzeitige Überweisung die Gutschrift des geschuldeten Betrages auf das Konto voraussetzt. Begründet wurde dies vor allem mit dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (2000/35/EG).

Ob dieses Urteil allerdings dazu führt, daß die Zahlungsmoral künftig besser wird, möchte ich bezweifeln.





Wer ist hier der Blinde?

7 04 2008

Eine schöne Hauptverhandlung vor einem Amtsgericht in der Mitte der Republik. Der Richter schaut mich an, hat sich offensichtlich gut vorbereitet, und für meinen Mandanten läuft die Sache sehr rund. Etwas ungewöhnlich für ein Amtsgericht in Zivilsachen ist nur, daß der Richter nicht auf ein Band diktiert, sondern eine Protokollführerin an seiner Seite hat. Aber gut, das habe ich zwar noch nicht beim Amtsgericht, aber dafür an Landgerichten schon häufiger erlebt. Nach etwa zwanzig Minuten ist der Termin beendet, ich bedanke und verabschiede mich.

Nach der Verhandlung treffe ich eine Freundin, die in der Stadt in der Mitte der Republik als Anwältin arbeitet. Bei welchem Richter ich denn gerade verhandelt hätte, wollte sie wissen. Als ich ihr den Namen sagte, antwortete sie mir: “Oh, gleich beim berühmtesten Richter des hiesigen Amtsgerichts.”

Berühmt, warum denn das? Ganz einfach: Der Richter sei blind, für seine hervorragende Verhandlungsführung und fairen Urteile aber weithin bekannt.

Blind? Dieser Mann, dem ich zwanzig Verhandlungsminuten gegenüber saß? Ich fürchte, der wahrhaft Blinde war ich.