Die vorliegenden Schlussanträge der Generalanwältin vom 21. Juni 2007 betreffen eine Verletzungsklage der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland. Die Kommission wirft Deutschland eine Verletzung der Art. 28 EGV und 30 EGV vor, indem Deutschland ein Knoblauchpräparat, abgefüllt in Kapseln, als Arzneimittel einstuft, obgleich es nach Ansicht der Kommission nicht unter die Definition „Arzneimittel“ fällt. Die Folge dieser Einstufung bestünde in der Behinderung des freien Warenverkehrs durch diese falsche Auslegung des Arzneimittelbegriffs.
Im Zentrum des Rechtsstreits steht die Frage, ob das genannte Knoblauchpräparat unter die Definition nach Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EGV (Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel) des Europäischen Parlaments fällt oder als Nahrungsergänzungsmittel eingestuft werden kann.
In dem vorliegenden Fall liegt Knoblauch in getrockneter und pulverisierter Form vor. Die deutsche Regierung stellt sich dabei auf den Standpunkt, dies sei aufgrund der Funktion des Knoblauchs ein Arzneimittel. Der Knoblauch besäße pharmakologische Eigenschaften und zeige vorliegend therapeutische Wirkung, indem er der Arteriosklerose vorbeuge. Zudem würden Vitamine ebenfalls als Arzneimittel eingestuft, und auch diese Kapseln seien nicht ohne gesundheitliche Risiken. Auch die Kapselform spreche für eine Einstufung als Arzneimittel.
Nach Auffassung der Kommission leistet dieses Präparat nichts anderes als herkömmliche Lebensmittel, was gegen eine Arzneimitteleigenschaft spreche. Es bestehe kein Mehrwert in der natürlichen Form, und auch die äußere Aufmachung sei nicht als arzneimitteltypisch anzusehen, da weder auf dem Etikett noch auf der Verpackung Informationen, welche auf ein Arzneimittel schließen lassen, aufgeführt seien. Fraglich ist weiter, ob das Knoblauchpräparat ein Nahrungsergänzungsmittel darstellt. Die Kapseln setzen sich nämlich nicht aus Vitaminen und Mineralstoffen zusammen, sodass dies auch nach der Definition des Artikels 2 lit. a der Richtlinie zu verneinen sei. Demzufolge solle das in Kapseln abgefüllte Knoblauchpräparat als Lebensmittel eingestuft werden.
Die Generalanwältin des EuGH hat sich der Ansicht der Kommission angeschlossen. Die Zulassung des genannten Präparates als Arzneimittel stelle eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Warenverkehrs dar, wodurch die Harmonisierung des Warenverkehrs gefährdet werde. Der Schlussantrag der Generalanwältin ist von besonderer Bedeutung, weil der EuGH diesen Anträgen in seiner Urteilsbegründung häufig folgt.
Dieser Ansicht ist zuzustimmen, da die Markt- und Handelshemmnisse abgebaut gehören, um den supranationalen Wettbewerb zu fördern.
(Rechtssache C-319/05 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland)
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