Ein niedersächsischer Beamter wollte Aufwendungen für die Impfung seiner Tochter gegen humane Papillomviren (HPV) erstattet bekommen, die anläßlich einer Auslandsreise durchgeführt wurde. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen, weil die Impfung nicht von der sachverständigen Stelle der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (STIKO) empfohlen worden war. Dem hat sich das Oberverwaltungsgericht Lüneburg nun in einer aktuellen Entscheidung vom 19. Januar 2010 (Az. 5 LA 80/09) angeschlossen. Demzufolge sind nur ausdrücklich amtlich empfohlene Impfungen beihilfefähig, nicht jedoch solche, die aufgrund von Reisen in Länder außerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden.
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Rechtsanwalt Christian Säfken aus Buchholz in der Nordheide schreibt hier über das Recht, das Leben und alles andere.
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