Mein Mandant hat über ein Jahr lang keine Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge bekommen, obwohl deren Zahlung vertraglich vereinbart ist. Nun fragte er beim Arbeitgeber nach, wann denn mit einer ordentlichen Abrechnung und Zahlung zu rechnen sei. Darauf kam die Antwort: “Überhaupt nicht. Sie wissen doch, das Arbeitsrecht gilt erst ab zehn vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern.”
Da hat der Arbeitgeber wohl etwas verwechselt. Das Kündigungsschutzgesetz gilt erst ab zehn vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern. Im Kleinbetrieb gewährt das Arbeitsrecht nur einen sehr eingeschränkten Kündigungsschutz. Aber wenn man arbeitsvertraglich vereinbart, dass Zuschläge zu zahlen sind, dann muss man sich an den Vertrag auch halten, wenn man nur wenige oder sogar nur einen einzigen Mitarbeiter hat. Das wird dem Arbeitgeber nun das Arbeitsgericht erklären.



Ein Verkauf als Sklave ist wohl leider nicht mehr drin, wird sich der Arbeitgeber denken und kündigen….
Hm, aber ist das Arbeitsgericht überhaupt zuständig, wenn doch das Arbeitsrecht vollkommen ausgeschlossen ist?