OLG Braunschweig: Ärzte sind Beauftragte der Krankenkassen

Über einen Beschluss des OLG Braunschweig in Strafsachen berichtet die Ärztezeitung (etwas aufgeregt und rechtlich nicht ganz zutreffend, aber immerhin – der gute Wille ist erkennbar).

Was war geschehen? Die Staatsanwaltschaft hatte einen Arzt wegen Vorteilsannahme gemäß § 299 Abs. 2 StGB angeklagt, weil er sich von einem Apotheker den Umbau seiner Praxis in Höhe von 187.000 DM und später Mietkostenzuschüsse in Höhe von 2.000 € pro Monat zahlen lassen hat. Dem Arzt wird vorgeworfen, im Gegenzug  den Apotheker u.a. bei der Verschreibung von Krebsarzneimitteln (sog. Zytostatika) bevorzugt zu haben.

Die große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Braunschweig wollte das Hauptverfahren aber nicht eröffnen, weil es den Arzt nicht als Beauftragten des Geschäftsbetriebs der Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB ansah. Dagegen beschwerte sich die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht. Das OLG Braunschweig teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts nicht, sondern sieht Ärzte als Beauftragte der Krankenkassen an. Es begründet seine Ansicht wie folgt:

Bei Verordnung einer Sachleistung gibt der Vertragsarzt mit Wirkung für und gegen die Krankenkasse die Willenserklärung zum Abschluss eines Kaufvertrages über die verordneten Medikamente ab; man kann ihn durchaus als “Schlüsselfigur der Arzneimittelversorgung” bezeichnen. Der Apotheker, dem das Kaufvertragsangebot der Krankenkasse mit Vorlage der Kassenärztlichen Verordnung durch die Versicherten angetragen wird, nimmt dieses an, indem er dem Versicherten das verordnete Arzneimittel aushändigt. Es handelt sich um einen zwischen der Krankenkasse und dem Apotheker – unter Einschaltung des Vertragsarztes als Vertreter der Krankenkasse – geschlossenen Vertrage zugunsten der Versicherten. [...] Der Kassenvertragsarzt ist also aufgrund der ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgabe berechtigt und verpflichtet, für den Betrieb – hier die Krankenkassen – zu handeln. Durch die Art und Menge der von ihm verordneten Medikamente nimmt er damit erheblich auf die betrieblichen Entscheidungen Einfluss. Er ist verantwortlich und maßgebend dafür, ob zwischen der Krankenkasse und der Apotheke ein Vertrag über den Kauf von Medikamenten zustande kommt.

Ob der Arzt im Braunschweiger Fall mit einer Verurteilung rechnen muss, ist noch unklar. Das OLG Braunschweig folgt zwar hinsichtlich der Auslegung des § 299 StGB einer anderen Rechtsansicht als das Landgericht, sieht für eine unlautere Bevorzugung des Apothekers (ein weiteres Tatbestandsmerkmal der Strafvorschrift, z.B. durch konkrete Anweisungen zum Erwerb des Arzneimittels an Patienten) jedoch keinen hinreichenden Tatverdacht. Immerhin stellt das OLG klar: Alleine der Vorteil, der durch die Nähe einer Arztpraxis zu einer Apotheke entsteht, stellt für sich genommen keine Unrechtsvereinbarung dar.

Durch den Beschluss gestärkt, kann die Staatsanwaltschaft aber nun in ähnlich gelagerten Fällen ermitteln und Anklage erheben. Sollte sich diese bisher überwiegend abgelehnte Ansicht (vgl. dazu beispielsweise die Aufsätze von Geis und Klötzer) durchsetzen, drohen Ärzten, Apothekern und auch den Mitarbeitern von Pharmaherstellern zukünftig erhebliche strafrechtliche Risiken.

(OLG Braunschweig, Beschluss vom 23. Februar 2010, Geschäftsnr. Ws 17/10)

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Eine Antwort zu OLG Braunschweig: Ärzte sind Beauftragte der Krankenkassen

  1. Das erscheint mir allerdings ziemlich fragwürdig, oder irre ich mich?
    Allein schon deshalb fragwürdig, weil nicht der Arzt, sondern der Patient die Wahl hat, welche Apotheke er aufsucht mit seinem “Kaufangebot”. (Was ich ohnehin für eine Tatsachenverdrehung sonder gleichen halte. Einer stellt was ins Fenster, sagt “ich verkaufe es für x Euro”, aber der Kunde gibt ein Kaufangebot ab, das der Händler frei ist anzunehmen oder abzulehnen?)
    Hier im französischen Ausland lebe ich allerdings auch mit einem der deutschen PKV ähnlichen System: ich lege vor und bekomme (teilweise) Erstattung. Nur einige Apotheker haben einen Direktabrechnungsvertrag mit der staatlichen Einheitskrankenkasse, aber grundsätzlich gilt erst mal: der Kunde bin ich.

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