Quizfrage

25 04 2009

Der Arbeitnehmer fehlt unentschuldigt im Betrieb. Nach ein paar Stunden schickt der Arbeitgeber einige Kollegen zur Wohnung des Arbeitnehmers. Sie klingeln, aber niemand öffnet. Die Kollegen machen sich Sorgen. Ob wohl etwas passiert ist? Vielleicht liegt der Arbeitnehmer hilflos in seiner Wohnung? Die Kollegen rufen die Polizei. Auch die Polizisten machen sich Sorgen. Sie rufen die Feuerwehr. Die Feuerwehr bricht die besonders gegen Einbruch gesicherte Wohnungstür auf. In der Wohnung befindet sich niemand. Nach kurzer Zeit kommt der Arbeitnehmer nach Hause, der in der Stadt unterwegs war.

Wer muss für den Schaden an der Wohnungstür in Höhe von rund 3.000 Euro aufkommen?


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17 Antworten

25 04 2009
Störungsquelle

wieso hat keiner den AN aufs Handy angerufen?

25 04 2009
studiosus juris

Normalerweise würde ich sagen: GoA, §§ 677, 683, 670.
Es wurde ein Geschäft geführt, zu welchem kein Auftrag durch den Geschäftsherrn vorlag.
Für die Feuerwehr dürfte dies ein auch-fremdes Geschäft sein, Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet.
Die Öffnung war ex ante im objektiven Interesse und mutmaßlichen Willen des Arbeitnehmers.
Nachträglich stellt sich heraus, dass der Wille entgegenstand. Auf § 683 S. 2 i.V.m. § 679 kann sich der Geschäftsführer allerdings nicht berufen, da hier das öffentliche Interesse nicht betroffen ist.
Die Lösung liegt hier m.E. im § 680, nach dem es genügt, dass der Geschäftsführer „eine solche Gefahr ohne grobe Fahrlässigkeit irrtümlich annimmt“ (Palandt, 68. Aufl., § 680, Rn. 2).
Somit bezahl der Arbeitnehmer den Schaden aufgrund §§ 677, 683, 670 i.Vm. § 680.

25 04 2009
studiosus juris

Kurzer Nachtrag:
Zur Abgrenzung zwischen einfacher und der im Falle des § 680 vom Geschäftsführer zu vertretenden groben Fahrlässigkeit wäre noch folgendes Interessant:
1) War der Mann alleinstehend, also bekanntermaßen regelmäßig allein zuhause?
2) Hat er schon einmal unentschuldigt gefehlt?
3) Bekannte Risikokrankheiten (z.B. Diabetes)?
4) Wieviel Zeit verging zwischen Arbeitsbeginn/Aufsuchen der Wohnung/Öffnung?
5) Wie Störungsquelle fragte: Wurde versucht, ihn telefonisch zu erreichen?
6) Gibt es innerbetriebliche Regelungen zur Krankmeldung?

Nach dem Sachverhalt oben würde ich, wie erwähnt, zur einfachen Fahrlässigkeit tendieren.

25 04 2009
Christian

@ studiosus juris

1) Der Arbeitnehmer lebt allein.
2) Ja, er hat schon einmal im letzten Jahr einen Arbeitstag unentschuldigt mehrere Stunden zu früh beendet und wurde deshalb auch abgemahnt.
3) Sind nicht bekannt.
4) Drei, vier Stunden.
5) Nein, eine private Handy-Nummer kennt der Arbeitgeber nicht.
6) Krankmeldungen sind dem Arbeitgeber unverzüglich telefonisch anzuzeigen.

25 04 2009
studiosus juris

Nun, da der Mann allein lebt und daher nicht davon ausgegangen kann, dass ein Partner im Haushalt im Bedarfsfall helfen bzw. Hilfe holen kann, gehe ich von nur einfacher Fahrlässigkeit aus.
Dafür spricht ja zudem noch, dass eine private Handy-Nr. nicht bekannt war und die Arbeit lediglich ein Mal zu früh (!) beendet wurde, d.h. er war anwesend und ging früher. Ein komplettes Nichterscheinen werte ich da anders. Die Pflicht, sich telefonisch abzumelden, hat er auch unterlassen.
Demnach bleibe ich bei der ersten Lösung.

Was meinen Sie dazu?

25 04 2009
Wolfram

Wenn es keinen anderen Weg in die Wohnung gab… ich habe letztes Jahr die Feuerwehr mittels Leiterwagen über den Balkon in eine Wohnung (6. Stock oder so) einsteigen sehen, vermutlich weil es nachher einfacher ist, ein kaputtes Fenster zu verbarrikadieren als die unschließbar gewordene Wohnungstür. (s. entsprechenden Blogeintrag)
Ich vermute, daß dieser Weg auch hier weniger Sachschaden verursacht hätte.

26 04 2009
JSN

Ohne mich näher damit beschäftigt zu haben.. ist die Lösugn des Falles nicht eher im öffentlichen Recht zu suchen?

26 04 2009
Rolf Schälike

Ist der Arbeitnehmer gesund, jung und die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls in der Wohnung gering – hätte auch einen Unfall außerhalb der Wohnung geben und eine großflächige Suchaktion gestartet werden können – so ist das Aufbrechen der Wohnungstür ohne Wenn und Aber nicht zulässig. Das unangemeldete Fehlen am Arbeitsplatz dürfte nicht das Recht eines solchen GoA geben. Vor solch einer Entscheidung stehen viele Arbeitgeber. Die fiesen von denen handeln dann gegen die Interessen ihrer Arbeitnehmer.

Die hier diskutierten Paragrafen dienen lediglich der Abzocke. Bezahlen muss der, der die Feuerwehr bestellt hat und den Auftrag erteilte, die Tür aufzubrechen.

26 04 2009
studiosus juris

@Rolf Schälike

Die hier diskutierten Paragrafen dienen lediglich der Abzocke.

Bringen Sie doch mal was mit mehr Substanz. Alles, was von Ihnen kommt, ist immer nur, dass der Staats böse sei, die Richter schlecht, die Anwälte gierig etc. etc.. Und jetzt verbreiten Sie hier noch, dass das BGB Abzock-Paragraphen für böse, böse Arbeitgeber bereithält, um dem Arbeitnehmer mal so richtig eins auszuwischen.

26 04 2009
Störungsquelle

BTW und ohne jur. Hintergrund: Ich denke, wenn hier keiner reagiert hätte, könnte der Mann u. U. wirklich zuhause bewusstlos liegen und vielleicht größere (gesundheitliche) Schäden einstecken müssen, als die blöden 3.000 Euro, oder? Es ist doch gut, dass man sich um die anderen auch Sorgen macht.

26 04 2009
studiosus juris

@Störungsquelle:

Eben, und dieser Akt des sich-kümmerns soll sich dann für den Geschäftsführer nicht negativ auswirken, genau das ist der Hintergedanke der GoA (Geschäftsführung ohne Auftrag).

26 04 2009
Christian

Die GoA-Lösung hat ihren Charme. Aber JSN legt den Finger in die richtige Wunde. Ich bin auch der Ansicht, dass die Musik hier im Verwaltungsrecht spielt.

26 04 2009
studiosus juris

Hm. Also wenn ich
VG Aachen 6 K 2089/05
VG Aachen 6 K 1871/05
beim ersten Überfliegen richtig verstanden habe, wären hier tatsächlich die Kosten vom Staat zu bezahlen.
Dennoch habe ich bisher noch keinen Grund gegen meine GoA-Lösung gefunden…

30 04 2009
studiosus juris

Gibt es noch eine Auflösung zur Quizfrage?

28 05 2009
Christian

@ studiosus

Der Fall ist echt, wird allerdings nicht von mir bearbeitet, sondern ist in einem anderen Unternehmen passiert. Über Fälle in dem Unternehmen, für das ich arbeite, blogge ich in der Regel nicht.

Da der Fall erst vor kurzem passiert ist, gibt es noch kein Verfahren und schon gar kein Urteil. Momentan sieht es aber wohl so aus, als ob der Anwalt des Arbeitnehmers ihm von einer Klage (sowohl gegen den Arbeitgeber als auch gegen den Staat) abgeraten hat.

28 05 2009
Toph

Ich werfe mal die Begriffe der Putativ- und Anscheinsgefahr in’s Rennen… :-)

31 05 2009
Achja

Erst ZR: Die Tür zahlt der Vermieter §535 I 2 BGB: Erhaltungspflicht.

Wo der dann die Kohle herholt ist die nächste Frage. Grds könnte man dann DelR oder GoA denken, ich plädiere aber für Ö-Recht…

Begründung:(für BW)

zivilrechtliche GoA (-) da § 40 II VwGO (+), atyp. Maßnahme nach 1,3 PolGBW

VM bzw Eigentümer = Nichtstörer i.S.d. §9 PolGBW (Zustandsstörer nicht m.E. nicht zu begründen)

Entschädigung gem. §55 PolGBW
str. ob §55 nur bei rm (Anscheinsg.) oder auch bei rw (Putativg.) in Frage kommt.

m.E. erst-recht-Schluss, wenn a.A. –> 839 BGB iVm 34 GG, Ergebnis gleich da FW entweder Beamter oder bei FreiwFW Beamter im Haftungsrechtlichen Sinne ist.

Geld vom Staat gibts rein theoretisch zumindest.

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