Wieder einmal habe ich eine Einladung zur Kammerversammlung erhalten, diesmal zum ersten Mal in München. Auch wenn ich mir das Procedere einmal anschauen würde (man sollte schließlich wissen, wofür und für wen die Mitgliedsbeiträge ausgegeben werden), werde ich es wahrscheinlich wieder nicht zu diesem Termin schaffen.
Herausragend finde ich allerdings den letzten Beschlussantrag, den ich der werten Leserschaft nicht vorenthalten möchte:
Antrag von Rechtsanwalt S., K.:*
Die Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer München möge beschließen:
„Ein Kollege, dem die Zulassung widerrufen worden ist oder gegen den ein Verfahren auf Widerruf der Zulassung seitens der Kammer betrieben wird, ist von der Entrichtung eines Kammerbeitrages ab Zugang des Widerrufsbescheides bis zum rechts-/bestandskräftigen Abschluß des Verfahrens befreit.“
So weit, so gut. Über die Sache mag man vielleicht streiten. Für die ganz überwiegende Zahl der Kolleginnen und Kollegen dürfte sie schlicht uninteressant sein. Bemerkenswert erscheint dagegen die Kommentierung des Antrags durch die Kammer:
Entsprechende Anträge hat Herr Kollege S. bereits in den Jahren 2004, 2005, 2006 und 2007 gestellt. Die Kammerversammlung hat die Anträge jeweils abgelehnt. Im Jahr 2008 hat Herr Kollege S. ebenfalls einen entsprechenden Antrag angekündigt, jedoch in der Kammerversammlung nicht gestellt, sodass keine Beschlussfassung erfolgte.
Jeder hat eben so seine ganz eigenen Rituale.
* Anonymisierung durch Obiter Dictum.
Neueste Kommentare