“I am far from having any sympathy with the applicant’s acts and I share the grave concerns raised by the terrible crime against an innocent child. To my regret, however, I am unable to share the conclusions of the majority on the applicant’s continuing victim status and the fairness of the proceedings in his case. Given the insufficient protection of his right not to incriminate himself, in my view he continued to be a victim of coercion, which affected the fairness of the criminal proceedings against him. In my view an opportunity for the applicant to have a retrial should be capable of correcting both these defects.”
Besser als die bulgarische Richterin Zdravka Kalaydjieva es in ihrem Sondervotum zum Fall Gäfgen ./. Deutschland hätte man es nicht formulieren können. Die Mehrheit der Richter sieht die Sache leider anders und stellt damit das absolute Folterverbot bei polizeilichen Vernehmungen zur Disposition. Auch wenn die Richter Straftaten von Polizisten während der Beschuldigtenvernehmung verurteilen – solange solche Taten so gut wie folgenlos bleiben und kein absolutes Fernwirkungsverbot illegal gewonnener Beweise existiert, bilden solche Urteile geradezu eine Einladung für Angehörige staatlicher Behörden, die Grundrechtsgarantien der EMRK zu übergehen.
Leider wird in der Debatte viel zu oft vergessen, dass staatliche Willkür- und Folterakte für jeden einzelnen von uns weit bedrohlicher sind als die Erschwernis, auch grausamste Straftäter zu überführen. Denn staatliche Folter bietet keinen präventiven Schutz gegen Straftaten, bedroht aber Leben und Gesundheit einer Vielzahl (auch unschuldiger) Tatverdächtiger und führt, wenn sie sich etabliert, zu einer Erosion des Vertrauens von Bürgern zum Staat. Insofern hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte heute eine große Chance zur Verteidigung der Rechtsstaatlichkeit vergeben und das Vertrauen der Bevölkerung in die Wirksamkeit der Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Stück weit untergraben.



Und die Presse macht daraus schon die völlige Aufhebung des Folterverbot.
Dein Beitrag dazu zeigt aber wenigstens, dass es auch noch Menschen gibt, die auf den Grundsatz “nur durchsetzbares Recht ist wirksames Recht” gucken und ihn verstehen können. Die Debatte um Beweisverwertungsverbote wird auch leider weder in der Öffentlichkeit noch in der Fachpresse unter diesem Blickwinkel geführt. Oder die Argumente werden einfach ignoriert…
Man möchte zu gerne wissen, wie das Ganze ausgegangen wäre, hätte Gäfgen geschwiegen.
Immerhin – das muss man festhalten – hat der EGMR das Folterverbot betont. Damit sind erst einmal den Diskussionen um “Rettungsfolter” etc. der Boden entzogen. Gäfgen war Opfer einer Verletzung des Art. 3 EMRK und er wäre es auch geblieben, wären die Täter nicht verurteilt worden.
Das Straßburger Grundsatzurteil zu Beweisverwertungsverboten wird, denke ich, kommen, wenn eines Tages ein Urteil dort analysiert wird, bei dem der Angeklagte sein Geständnis nicht wiederholt hat. Leider gibt es eine gewisse Chance dafür, dass dies ein deutsches Urteil sein wird.
Diese Wertung des Urteils kann ich nicht ganz nachvollziehen.
Einerseits lehne ich Beweisverwertungsverbote zu Zwecken der “Disziplinierung” entschieden ab, weil sie mit Sinn und Zweck des Strafverfahrens unvereinbar sind.
Zum anderen – und das ist m.E. entscheidend – hat der Gerichtshof sich darauf gestützt, daß G. entscheidend aufgrund seines freiwilligen, erneuten Geständnisses verurteilt wurde, daß er anwaltlich beraten und nach Ausschluß aller vorherigen Aussagen aus dem Prozeß abgegeben und mit dem Wunsch, sein Bedauern und seine Reue auszudrücken, begründet hat (und nicht etwa damit, daß er annahm, auch so überführt zu werden). Die übrigen Beweismittel – die zudem auch nicht alle erst aufgrund seines Geständnisses erhoben werden konnten – hat das Landgericht im wesentlichen nur zur Überprüfung der Wahrheit des Geständnisses gewertet. Insofern hat der Gerichtshof gerade nicht über die Frage der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten entschieden und das Folterverbot auch in keiner Weise relativiert.