Anwalt ist nicht gleich Anwalt

26 06 2008

Immer wieder werde ich gefragt, ob das denn geht und warum das eigentlich nötig ist – als Rechtsanwalt in einem Unternehmen angestellt zu sein. Dabei kommt es bei den unterschiedlichen Berufsbezeichnungen und Befugnissen immer wieder zu Mißverständnissen. Der folgende kleine und keineswegs allumfassende Beitrag will versuchen, ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen.

Jurist ist zunächst einmal keine geschützte Berufsbezeichnung. Wie es ein Staatsrechtslehrer meiner Uni einmal zu sagen pflegte: Jurist darf sich jeder nennen, der ein Exemplar des Grundgesetzes zuhause hat. Normalerweise werden als Juristen aber nur Studenten bzw. Absolventen eines rechtswissenschaftlichen Studienganges einer Universität oder Fachhochschule bezeichnet.

Die etwas blasierteren Jurastudenten führen die Bezeichnung Stud. iur. Nie ganz erschlossen hat sich mir dagegen, wer sich Cand. iur. nennen darf: Die einen behaupten, diese Stufe sei mit Bestehen der drei “großen” Scheine im Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht erreicht, andere setzen dafür erst die erfolgte Anmeldung zum 1. Staatsexamen an. Die Relevanz dieses Streites entspricht ungefähr der des Hochseefischereirechts der Inneren Mongolei.

An den Fachhochschulen findet man häufig Mischformen wie den Wirtschaftsjuristen. Universitätsabsolventen mit 1. Staatsexamen werden dagegen als Rechtskundige bzw. geprüfte Rechtskandidaten bezeichnet.

Der Titel Diplom-Jurist war bis 1990 der gängige Abschluß des Faches Rechtswissenschaften in der DDR. Seit einigen Jahren wird dieser Titel von immer mehr Universitäten an Absolventen mit 1. Staatsexamen verliehen, damit diese auch einen universitären Titel (wie die Kommilitonen mit den schönen Abkürzungen Dipl. Kfm., Dipl. Math., Dipl. Ing. etc.) bekommen. Eine zusätzliche Diplomarbeit oder sonstige Qualifikation ist damit aber nicht verbunden, weshalb manche es als unlauter ansehen, wenn Rechtsanwälte den Diplom-Juristen auf ihren Briefköpfen führen. Fachhochschulen verleihen ihren Absolventen zumeist auch ein Diplom, das dann z.B. so aussieht: Dipl. Wirtschaftsjurist (FH).

Wer sich nach dem 1. Staatsexamen dem juristischen Vorbereitungsdienst (besser bekannt als Referendariat) unterzieht und erfolgreich das 2. Staatsexamen absolviert, heißt im Volksmund Volljurist. Offiziell gibt es diese Bezeichnung jedoch nicht, weshalb sich Rechtsanwälte auch keine schöne Volljuristen-Urkunde ins Büro hängen können. Die offizielle Bezeichnung lautet dagegen Rechtsassessor bzw. kurz Ass. iur.

Wer das 2. Staatsexamen bestanden hat, ergreift oft einen der klassischen juristischen Berufe Richter, Staatsanwalt oder eben Rechtsanwalt. Zu den verschiedenen Richterbezeichnungen (Ri, RiVG, VorsRiLG usw.) und den Beförderungsstufen der Staatsanwaltschaft (StA, LOStA, GenStA etc.) mag gern einmal ein berufener Richter und/oder Staatsanwalt bloggen.

Wer Rechtsanwalt werden will bzw. muss, braucht die Zulassung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer. Dafür reicht man das Zeugnis des 2. Staatsexamens bei der Kammer ein, besorgt sich eine Berufshaftpflichtversicherung und zahlt den Kammerbeitrag. Außerdem braucht man ein eigenes Büro mit Telefonanschluss, Fax und der Möglichkeit, Akten ungestört zu bearbeiten und ordnungsgemäß abzulegen. Und dann kann die Sache – notfalls im eigenen Wohnzimmer – losgehen.

Patentanwälte sind übrigens keine Volljuristen, sondern Fachleute aus technischen bzw. naturwissenschaftlichen Fächern mit (sehr anspruchsvoller) juristischer Zusatzausbildung. Nach Bestehen der Prüfung, aber vor der Eintragung in die Liste der Patentanwälte heißen sie Patentassessor.

Wer als Rechtsanwalt bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber (z.B. Unternehmen, Verband, Verein) angestellt ist, wird als Syndikus oder Syndikusanwalt bezeichnet. Der Arbeitgeber des Syndikusanwalts muss sich unwiderruflich einverstanden erklären, ihm umfassende Freiheiten zu gewähren: Der Syndikus darf auch während seiner Arbeitszeit jederzeit seine Anwaltsakten bearbeiten, Telefonate führen, Gerichtstermine wahrnehmen und sonstige anwaltliche Geschäfte besorgen. Ansonsten bestehen im Grunde die gleichen Rechte und Pflichte wie bei einem normalen Rechtsanwalt – mit einer wichtigen Ausnahme: Der Syndikus darf seinen Arbeitgeber nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt vor Gerichten vertreten. Das bedeutet, dass vor Gerichten mit Anwaltszwang ein weiterer, nicht angestellter Rechtsanwalt hinzugezogen werden muss. Begründet wird dies damit, dass der Syndikus seinem Arbeitgeber gegenüber nicht dieselbe Unabhängigkeit genießt wie der freie Rechtsanwalt. Geregelt ist dies in § 46 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Ein Jurist muss natürlich nicht als Rechtsanwalt zugelassen sein, um für ein Unternehmen zu arbeiten. Ein angestellter Jurist ohne Rechtsanwaltszulassung heißt Justiziar (oder nach alter Rechtschreibung Justitiar). Auch er berät das Unternehmen in rechtlichen Fragen, wird aber nach außen nicht rechtsberatend oder -gestaltend tätig.

Schließlich haben auch Rechtsanwälte die Möglichkeit, sich beruflich weiterzuqualifizieren und zu spezialisieren. Dafür gibt es die immer zahlreicheren Fachanwaltsbezeichnungen. Ein Fachanwalt hat nicht nur einen berufsbegleitenden Fachanwaltslehrgang absolviert, sondern zudem eine gewisse Zahl an Mandaten des jeweiligen Fachgebietes bearbeitet. Nicht zwangsläufig ein Fachanwalt ist ein Anwalt, der Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte angibt. Die Bedeutung dieser Angaben geht jedoch immer weiter zurück.

Schließen sich mehrere Rechtsanwälte zusammen, so können sie das als Sozien (Singular: Sozius) in einer Sozietät oder in bloßer Bürogemeinschaft tun. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen Formen der Anwaltskanzlei besteht in der Haftung, da der Anwalt einer Bürogemeinschaft für seine Mandate allein verantwortlich ist, während die Sozietät als Ganze beauftragt wird.

Für die Berufsausübung nicht notwendig, aber Nachweis zusätzlicher Qualifikation, sind Doktortitel und LL.M. Der Doktortitel wird häufig, aber nicht zwangsläufig von einer juristischen Fakultät verliehen und lautet dann Dr. iur. Der Autor dieses Blogs promoviert auch, allerdings an einer medizinischen Fakultät – dann gibt es auch einen anderen Titel. LL.M. bedeutet Master of Laws und ist ein zusätzlicher Universitätsabschluss. Früher wurde er zumeist im englischsprachigen Ausland erworben und galt damit als Ausweis der Kenntnis einer fremden Rechtsordnung und guter Englischkenntnisse. Inzwischen kann der Titel in vielen Staaten der Welt erworben werden, auch in Deutschland, weshalb manche Auslandsabsolventen den Ort ihres Abschlusses in Klammern hinter dem LL.M. angeben.

(Ergänzte Version mit Dank an die Leser Rechtsanwalt Dominik Boecker, -thh, leser, Rechtsanwalt Carsten Look, Rechtsanwalt Dr. Sven Johannes Mühlberger und fernetpunker für ihre Anregungen und Ergänzungen.)


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21 Antworten

26 06 2008
Dominik Boecker

Hallo Herr Kollege Säfken,

ich möchte zwei kurze Ergänzungen loswerden: zum einen zum Patentanwalt, der vor der Ausbildung zum Patentanwalt ein naturwissenschaftliches oder technisches Hochschulstudium absolviert haben muß. Dann geht er in die lange Ausbildung und nach dem Bestehen der Prüfungen ist er Patentassessor und nach Eintrag in die Liste der Patentanwälte nennt er/sie sich dann Patentanwalt.

Zweite Ergänzung: Der Asessor oder auch “Ass. jur.” als Synonym für einen Volljuristen. Ab und zu sieht man diese Abkürzung (bei mir liegt eine Karte von einem “Dr. jur, Ass. jur Vorname Nachname – Justiziar” auf dem Tisch), bzw. hört die Bezeichnung.

MfkG

26 06 2008
-thh

Rechtsassessor, Ass. iur. oder kurz Assessor dürfte sich wohl jeder Absolvent des zweiten Staatsexamens nennen dürfen; zumindest in Baden-Würrtemberg wird die Erlaubnis zur Führung dieses Titels (? – oder was das auch immer genau ist) mit der Urkunde über das Bestehen der 2. Staatsprüfung verliehen. Verwendet wird diese Bezeichnung in der Regel dort, wo keine Berufs- oder Amtsbezeichnung (Rechtsanwalt, Staatsanwalt, Richter, …) geführt werden kann, namentlich eben bei Justiziaren.

Zumindest in manchen Bundesländern werden im übrigen die Proberichter – Richter und Staatsanwälte im Richterverhältnis auf Probe, also 3-5 Jahre vor der Ernennung zum Beamten oder Richter auf Lebenszeit – umgangssprachlich und ganz gebräuchlich als “Assessoren” bezeichnet. Das dürfte sich vom früheren Gerichtsassessor aus der Zeit, als der Richter am Amts-/Landgericht noch “Amts-/Landgerichtsrat”, der Vorsitzende Richter am OLG noch “Senatspräsident” und der Präsident des Oberlandesgerichts noch “Chefpräsident” hieß, herleiten.

Grüße,
-thh

26 06 2008
leser

Den Sozius könnte man noch hinzufügen.

27 06 2008
Christian

Vielen Dank für die vielfältigen Anregungen, die ich am Wochenende in den Artikel einfügen werde!

27 06 2008
L§§K

…und zugleich bitte auch bei dem Ass.-jur. bzw. Volljuristen auf § 5 I DRiG eingehen, nachdem die Art der Ausbildung als Referendar genauer definiert und zum bloßen Studium abgegrenzt wird…..ferner bitte noch die unterschiedlichen rechtlichen Kompetenzen (z.B. Rechtsberatung) darlegen….
Ggf. bitte auch noch die Bedeutung eines jur. Doktortitels und dessen Entstehung und tatsächliche Bedeutung kurz ansprechen, sowie die Tätigkeits/Interessenschwerpunkte von der FA abgrenzen.
Grüße!

27 06 2008
grobian

Stimmt. Aber Arschloch ist auch nicht gleich Arschloch,

GROBI

28 06 2008
nambulous

Hähähähä. :P

Ja der Titel ist das einzige, leicht unbefriedigende am Eintrag. Nichts ist genauso wie alles andere, nicht mal nichts. :P

Danke für die Aufklärung, zumindest bei mir wurden klar wieder mal ein paar Lücken geschlossen.

29 06 2008
sjm

Hallo Herr Kollege,

den LL.M. könnten Sie noch hinzufügen – darunter können sich (ältere) Mandanten häufig überhaupt nichts vorstellen… Damit wäre Ihre Liste dann komplett ;-)

(sjm)

30 06 2008
fernetpunker

LL.B. gibt´s (neuerdings auch in D) noch.

MfG
fernetpunker

15 07 2008
kriegs-recht.de : Kurz notiert #8

[...] ist nicht gleich Anwalt Ordnung muß sein. Share [...]

23 07 2008
Anwalt ist nicht gleich Anwalt « Holtz-Stosch GmbH - Stuttgart: Language and Translation Services for International Business Communication

[...] kann. Ein paar willkürliche Beispiele: Jurist, Volljurist, Justitiar, Assessor oder Sozius. Obiter Dictum hat sich die Mühe gemacht, Licht in den Juristendschungel zu [...]

31 08 2008
ck

Uebersehe ich den Notar?

31 08 2008
Matthias

Also das mit dem stud. iur. werde ich nach Studienbeginn dann auch, wenn erforderlich, im geschäftlichen Verkehr verwenden.

Denke das könnte in bestimmten Situationen von Vorteil sein :)

1 09 2008
Stud. iur. im geschäftlichen Verkehr « Obiter Dictum

[...] iur. im geschäftlichen Verkehr 1 09 2008 Zu meinem Artikel über die verschiedenen juristischen Berufsbezeichnungen kommentierte heute ein [...]

1 09 2008
Martin

In Baden-Württemberg erhält man vom Land nach bestandenem ersten Staatsexamen den offiziellen Titel “Referendar”. Das war das Argument, den Dipl.Jur. nicht einzuführen (man hätte ja schon einen Titel, wurde argumentiert). Die Fakultäten haben es trotzdem gemacht (Konstanz hat allerdings den Magister Iuris eingeführt).

1 09 2008
Besserwisser

“Inzwischen kann der Titel in vielen Staaten der Welt erworben werden, auch in Deutschland, weshalb manche Auslandsabsolventen den Ort ihres Abschlusses in Klammern hinter dem LL.M. angeben.”

Die Angabe hat häufig auch einen rechtlichen Grund, die Hochschulgesetze der Länder schreiben dies in bestimmten Fällen vor http://www.innovation.nrw.de/Hochschulen_in_NRW/Internationales/AuslaendischeAbschluesse/ .

1 09 2008
setrok

In Rheinland-Pfalz darf man nach bestandenem Ersten Staatsexamen die Bezeichnung “Referendar jur.” führen. Nicht zu verwechseln mit dem “Rechtsreferendar”, das ist man erst, wenn man mit dem Referendariat angefangen hat.

8 09 2008
Marco

@setrok: Ich bin fast sicher, dass in meiner Urkunde (1. Examen in Rheinland-Pfalz) stand, dass ich mich “Rechtsreferendar” oder abgekürzt “Ref. jur.” nennen durfte (bzw. eigentlich auch nach dem zweiten Examen immer noch darf, oder? Zumindest wurde die Erlaubnis nicht widerrufen). Muss ich aber zu Hause nochmal nachsehn.

30 09 2008
niels

Ich bin zwar spät dran mit meiner Ergänzung, aber der Text ist sonst eine schöne Übersicht; daher kann man hier vielleicht auch nachbessern:

Der Syndikusanwalt darf nicht nur seinen Arbeitgeber nicht als Anwalt vertreten. Er darf nach § 46 Abs. 2 BRAO auch nicht in Sachen als Anwalt tätig werden, in denen er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses schon zuvor beratend tätig geworden ist.

Praktisches Beispiel: Der Syndikusanwalt des örtlichen Mietervereins hat Anna und Ben als Mitglieder des Vereins beraten wegen ihrer Nebenkostenabrechnung. Vor Gericht darf er in derselben Sache die beiden dann nicht als Anwalt vertreten.

13 10 2008
Frank

Auch etwas spät, aber nochmal speziell zum “Assessor”:

Ich meine, mit dem Titel Assessor verhält es sich ähnlich wie schon Martin und setrok zum “Referendar” geschrieben haben.

D. h. das Recht, den Titel “Assessor” zu führen, erwirbt man mit dem bestandenen zweiten Staatsexamen.

“Rechtsassessor” darfst Du Dich dagegen nur nennen, wenn Du eine Stelle im Justizdienst oder in der Verwaltung hast. In der Regel wird sich das aber dann sowieso überlagern mit dem Amt, das Du übernimmst, d. h. z. B. in Baden-Württemberg “Richter” für die Zeit, wo Du noch auf Probe angestellt bist.

Mit der Anstellung auf Lebenszeit heißt es dann übrigens “Richter am Amtsgericht” (bzw. Landgericht), weswegen man als Anwalt schon an der Abkürzung vor dem Richternamen erkennen kann, ob er diese “Hürde” schon genommen hat.

Bei den Staatsanwälten ist diese Unterscheidung dagegen nicht möglich, die heißen im untersten Rang alle schlicht “Staatsanwalt”.

5 01 2009
Magister

Nur eine kurze Anmerkung:
Soweit mir bekannt, bedeutet LL.M. Legal Master (daher auch die zwei LL und dann ein M). Wurde uns in England auch so beigebracht. Dazu auch LLD (Legal Doctor und LLB Legal Bachelor; vgl. PhD: Philosophical Doctor).

Gruß,

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