Vergebene Chance

30 06 2008

„I am far from having any sympathy with the applicant’s acts and I share the grave concerns raised by the terrible crime against an innocent child. To my regret, however, I am unable to share the conclusions of the majority on the applicant’s continuing victim status and the fairness of the proceedings in his case. Given the insufficient protection of his right not to incriminate himself, in my view he continued to be a victim of coercion, which affected the fairness of the criminal proceedings against him. In my view an opportunity for the applicant to have a retrial should be capable of correcting both these defects.“

Besser als die bulgarische Richterin Zdravka Kalaydjieva es in ihrem Sondervotum zum Fall Gäfgen ./. Deutschland hätte man es nicht formulieren können. Die Mehrheit der Richter sieht die Sache leider anders und stellt damit das absolute Folterverbot bei polizeilichen Vernehmungen zur Disposition. Auch wenn die Richter Straftaten von Polizisten während der Beschuldigtenvernehmung verurteilen – solange solche Taten so gut wie folgenlos bleiben und kein absolutes Fernwirkungsverbot illegal gewonnener Beweise existiert, bilden solche Urteile geradezu eine Einladung für Angehörige staatlicher Behörden, die Grundrechtsgarantien der EMRK zu übergehen.

Leider wird in der Debatte viel zu oft vergessen, dass staatliche Willkür- und Folterakte für jeden einzelnen von uns weit bedrohlicher sind als die Erschwernis, auch grausamste Straftäter zu überführen. Denn staatliche Folter bietet keinen präventiven Schutz gegen Straftaten, bedroht aber Leben und Gesundheit einer Vielzahl (auch unschuldiger) Tatverdächtiger und führt, wenn sie sich etabliert, zu einer Erosion des Vertrauens von Bürgern zum Staat. Insofern hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte heute eine große Chance zur Verteidigung der Rechtsstaatlichkeit vergeben und das Vertrauen der Bevölkerung in die Wirksamkeit der Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Stück weit untergraben.





Anwalt ist nicht gleich Anwalt

26 06 2008

Immer wieder werde ich gefragt, ob das denn geht und warum das eigentlich nötig ist – als Rechtsanwalt in einem Unternehmen angestellt zu sein. Dabei kommt es bei den unterschiedlichen Berufsbezeichnungen und Befugnissen immer wieder zu Mißverständnissen. Der folgende kleine und keineswegs allumfassende Beitrag will versuchen, ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen.

Jurist ist zunächst einmal keine geschützte Berufsbezeichnung. Wie es ein Staatsrechtslehrer meiner Uni einmal zu sagen pflegte: Jurist darf sich jeder nennen, der ein Exemplar des Grundgesetzes zuhause hat. Normalerweise werden als Juristen aber nur Studenten bzw. Absolventen eines rechtswissenschaftlichen Studienganges einer Universität oder Fachhochschule bezeichnet.

Die etwas blasierteren Jurastudenten führen die Bezeichnung Stud. iur. Nie ganz erschlossen hat sich mir dagegen, wer sich Cand. iur. nennen darf: Die einen behaupten, diese Stufe sei mit Bestehen der drei „großen“ Scheine im Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht erreicht, andere setzen dafür erst die erfolgte Anmeldung zum 1. Staatsexamen an. Die Relevanz dieses Streites entspricht ungefähr der des Hochseefischereirechts der Inneren Mongolei.

An den Fachhochschulen findet man häufig Mischformen wie den Wirtschaftsjuristen. Universitätsabsolventen mit 1. Staatsexamen werden dagegen als Rechtskundige bzw. geprüfte Rechtskandidaten bezeichnet.

Der Titel Diplom-Jurist war bis 1990 der gängige Abschluß des Faches Rechtswissenschaften in der DDR. Seit einigen Jahren wird dieser Titel von immer mehr Universitäten an Absolventen mit 1. Staatsexamen verliehen, damit diese auch einen universitären Titel (wie die Kommilitonen mit den schönen Abkürzungen Dipl. Kfm., Dipl. Math., Dipl. Ing. etc.) bekommen. Eine zusätzliche Diplomarbeit oder sonstige Qualifikation ist damit aber nicht verbunden, weshalb manche es als unlauter ansehen, wenn Rechtsanwälte den Diplom-Juristen auf ihren Briefköpfen führen. Fachhochschulen verleihen ihren Absolventen zumeist auch ein Diplom, das dann z.B. so aussieht: Dipl. Wirtschaftsjurist (FH).

Wer sich nach dem 1. Staatsexamen dem juristischen Vorbereitungsdienst (besser bekannt als Referendariat) unterzieht und erfolgreich das 2. Staatsexamen absolviert, heißt im Volksmund Volljurist. Offiziell gibt es diese Bezeichnung jedoch nicht, weshalb sich Rechtsanwälte auch keine schöne Volljuristen-Urkunde ins Büro hängen können. Die offizielle Bezeichnung lautet dagegen Rechtsassessor bzw. kurz Ass. iur.

Wer das 2. Staatsexamen bestanden hat, ergreift oft einen der klassischen juristischen Berufe Richter, Staatsanwalt oder eben Rechtsanwalt. Zu den verschiedenen Richterbezeichnungen (Ri, RiVG, VorsRiLG usw.) und den Beförderungsstufen der Staatsanwaltschaft (StA, LOStA, GenStA etc.) mag gern einmal ein berufener Richter und/oder Staatsanwalt bloggen.

Wer Rechtsanwalt werden will bzw. muss, braucht die Zulassung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer. Dafür reicht man das Zeugnis des 2. Staatsexamens bei der Kammer ein, besorgt sich eine Berufshaftpflichtversicherung und zahlt den Kammerbeitrag. Außerdem braucht man ein eigenes Büro mit Telefonanschluss, Fax und der Möglichkeit, Akten ungestört zu bearbeiten und ordnungsgemäß abzulegen. Und dann kann die Sache – notfalls im eigenen Wohnzimmer – losgehen.

Patentanwälte sind übrigens keine Volljuristen, sondern Fachleute aus technischen bzw. naturwissenschaftlichen Fächern mit (sehr anspruchsvoller) juristischer Zusatzausbildung. Nach Bestehen der Prüfung, aber vor der Eintragung in die Liste der Patentanwälte heißen sie Patentassessor.

Wer als Rechtsanwalt bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber (z.B. Unternehmen, Verband, Verein) angestellt ist, wird als Syndikus oder Syndikusanwalt bezeichnet. Der Arbeitgeber des Syndikusanwalts muss sich unwiderruflich einverstanden erklären, ihm umfassende Freiheiten zu gewähren: Der Syndikus darf auch während seiner Arbeitszeit jederzeit seine Anwaltsakten bearbeiten, Telefonate führen, Gerichtstermine wahrnehmen und sonstige anwaltliche Geschäfte besorgen. Ansonsten bestehen im Grunde die gleichen Rechte und Pflichte wie bei einem normalen Rechtsanwalt – mit einer wichtigen Ausnahme: Der Syndikus darf seinen Arbeitgeber nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt vor Gerichten vertreten. Das bedeutet, dass vor Gerichten mit Anwaltszwang ein weiterer, nicht angestellter Rechtsanwalt hinzugezogen werden muss. Begründet wird dies damit, dass der Syndikus seinem Arbeitgeber gegenüber nicht dieselbe Unabhängigkeit genießt wie der freie Rechtsanwalt. Geregelt ist dies in § 46 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Ein Jurist muss natürlich nicht als Rechtsanwalt zugelassen sein, um für ein Unternehmen zu arbeiten. Ein angestellter Jurist ohne Rechtsanwaltszulassung heißt Justiziar (oder nach alter Rechtschreibung Justitiar). Auch er berät das Unternehmen in rechtlichen Fragen, wird aber nach außen nicht rechtsberatend oder -gestaltend tätig.

Schließlich haben auch Rechtsanwälte die Möglichkeit, sich beruflich weiterzuqualifizieren und zu spezialisieren. Dafür gibt es die immer zahlreicheren Fachanwaltsbezeichnungen. Ein Fachanwalt hat nicht nur einen berufsbegleitenden Fachanwaltslehrgang absolviert, sondern zudem eine gewisse Zahl an Mandaten des jeweiligen Fachgebietes bearbeitet. Nicht zwangsläufig ein Fachanwalt ist ein Anwalt, der Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte angibt. Die Bedeutung dieser Angaben geht jedoch immer weiter zurück.

Schließen sich mehrere Rechtsanwälte zusammen, so können sie das als Sozien (Singular: Sozius) in einer Sozietät oder in bloßer Bürogemeinschaft tun. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen Formen der Anwaltskanzlei besteht in der Haftung, da der Anwalt einer Bürogemeinschaft für seine Mandate allein verantwortlich ist, während die Sozietät als Ganze beauftragt wird.

Für die Berufsausübung nicht notwendig, aber Nachweis zusätzlicher Qualifikation, sind Doktortitel und LL.M. Der Doktortitel wird häufig, aber nicht zwangsläufig von einer juristischen Fakultät verliehen und lautet dann Dr. iur. Der Autor dieses Blogs promoviert auch, allerdings an einer medizinischen Fakultät – dann gibt es auch einen anderen Titel. LL.M. bedeutet Master of Laws und ist ein zusätzlicher Universitätsabschluss. Früher wurde er zumeist im englischsprachigen Ausland erworben und galt damit als Ausweis der Kenntnis einer fremden Rechtsordnung und guter Englischkenntnisse. Inzwischen kann der Titel in vielen Staaten der Welt erworben werden, auch in Deutschland, weshalb manche Auslandsabsolventen den Ort ihres Abschlusses in Klammern hinter dem LL.M. angeben.

(Ergänzte Version mit Dank an die Leser Rechtsanwalt Dominik Boecker, -thh, leser, Rechtsanwalt Carsten Look, Rechtsanwalt Dr. Sven Johannes Mühlberger und fernetpunker für ihre Anregungen und Ergänzungen.)





Antiterror-Spediteure

12 06 2008

Von Speditionsunternehmen bin ich einiges gewohnt. Im Monatsrhythmus schicken sie Schreiben an ihre Kunden, mit denen sie immer neue Preiserhöhungen rechtfertigen. Geradezu klassisch sind die Treibstoffzuschläge, die angesichts der derzeitigen Preise an der Zapfsäule nicht weiter verwundern.

Seltsam muten dagegen schon die Finanzierungskosten an, die ähnlich wie das Skonto funktionieren: Der Preis wird um ein paar Prozent angehoben, sofern nicht innerhalb weniger Tage komplett bezahlt wird. Angesichts der Zahlungsmoral vieler Unternehmen erscheint so eine Position auf der Rechnung natürlich auch nur folgerichtig.

Richtig skurril ist dagegen die Palettenabwicklungsgebühr: Warum muss für etwas Selbstverständliches, nämlich das Hin- und Herbewegen von Paletten während des Speditionsvorgangs, eine eigene Gebühr erhoben werden? Dann könnte man ja gleich eine Gebührengebühr oder eine pauschale Pauschale erheben, weil die angebotenen (Lockvogel?-)Preise offenbar zu niedrig kalkuliert sind.

Völlig vom Sockel haut mich allerdings das heute eingegangene Schreiben einer großen deutschen Spedition: „[...] bedingt durch die Anschläge des 11. Septembers 2001″ habe nämlich die Europäische Union Antiterrorverordnungen verabschiedet, die „jegliche Art von Geschäftskontakten zu bestimmten Personen und Organisationen [...], auch innerhalb Deutschlands, unter Genehmigungsvorbehalt [...]stellt“. Dann folgt eine lange Liste mit Punkten wie „umfangreiche Software-Anpassungen“, „permanente Aktualisierung der Software (Embargolisten)“, „massive Aufstockung der Rechnerkapazitäten“, „Einrichtung eines Compliance-Service-Centers (7 Tage / 24 Stunden)“ und so weiter und so fort.

Wozu das Ganze? Das zweiseitige Schreiben dient der Rechtfertigung einer „Compliance-Gebühr“, die demnächst 2,65 € pro Sendung betragen soll.

Da will ich doch mal hoffen, dass die Post demnächst das Briefporto nicht auf 3,20 € erhöht und meine geschäftlichen Briefkontakte nicht unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. Von der Überwachung der Mailkontakte ganz zu schweigen.





Nachgestellt

11 06 2008

„Das habe ich doch nicht so gemeint, Herr Kollege“, beteuert der Anwalt der Gegenpartei vor dem Arbeitsgericht. Er hatte meinem Mandanten in seinem Schriftsatz vorgeworfen, dieser würde seiner Mandantin nachstellen. Nachstellung ist ein Straftatbestand, § 238 StGB. Als Rechtskundiger weiß der Kollege das, und ich bin mir ziemlich sicher, dass er bewusst provoziert hat.

Im Kammertermin kommt das allerdings überhaupt nicht gut an. Das Gericht redet mit Engelszungen auf ihn und seine Mandantin ein, doch nun endlich, endlich den vorgeschlagenen Vergleich anzunehmen. Immerhin müsste man ja weiterhin zusammenarbeiten, sich fast täglich sehen, gemeinsam Ergebnisse erzielen undsoweiterundsofort. Und da passen unterstellte Straftatbestände natürlich nicht gut ins Bild.

Eine Dreiviertelstunde redet das Gericht auf die Parteien ein. Am Schluss wird ein eigentlich längst widerrufener Vergleich leicht modifiziert neu und diesmal unwiderruflich abgeschlossen. Beide Parteien sind leicht genervt, gehen aber mit dem Gefühl vom Platz, der eigentliche Sieger zu sein. Auch der Richter hat gewonnen, denn er muss kein Urteil schreiben und hat trotzdem einen erledigten Fall für die Statistik.