Junganwälte unerwünscht

25 04 2008

Wie die Rechtsanwaltskammer Frankfurt mitteilt, sucht das hessische Justizministerium Anwälte, die bereit sind, in den juristischen Staatsexamina zu prüfen. Neben den verständlicherweise geforderten überdurchschnittlichen Examensnoten verlangt das Ministerium von den Prüfern außerdem, dass sie

“[...] bereits auf eine nennenswerte Berufserfahrung zurückblicken können. Um die gebotene Berufserfahrung und persönliche Reife zu gewährleisten sowie im Interesse der altersmäßigen Distanz zu den Kandidatinnen und Kandidaten wird in der Regel ein Eintrittsalter von etwa 35 Jahren für die erste und von etwa 40 Jahren für die zweite juristische Staatsprüfung vorausgesetzt.”

Ob eine solche Altersdiskriminierung mit den Vorgaben des europäischen und deutschen Antidiskriminierungsrechts zu vereinbaren ist, muss möglicherweise bald ein Gericht überprüfen.


Aktionen

Information

7 Antworten

25 04 2008
verteidiger

Altersdiskriminierung durch Zulassung als Prüfer? Oder eher Jugenddiskriminierung wegen Nichtzulassung?

25 04 2008
CB

Nun ja, angemessen dürfte das aber doch sein. Der eine oder andere Junganwalt könnte sonst vielleicht meinen seine eigene Examensprüfung, bzw. seine Wahrnehmung von deren Ablauf, zur Grundlage der Prüfung zu machen. Ich finde die Regelung durchaus sinnvoll…

25 04 2008
abc

Ich finde, dass wird hier durch das “in der Regel” sehr gut gelöst. Das eine gewisse Berufserfahrung erwartet wird, ist wohl kaum zu kritisieren. Das wird durch die Alterangaben konkretisiert: Es wird also die Erfahrung benötigt, die ein Anwalt normalerweise mit 35 bzw. 40 Jahren hat. Wenn man aber bsw. besonders schnell studiert hat, oder aus anderen Gründen schon früher die entsprechende Berufserfahrung hat, spricht weder der Wortlaut noch der Sinn dagegen, dass man trotzdem genommen wird.
Ich sehe in der Formulierung keine Jugenddiskriminierung.

25 04 2008
Anonym

Denk mal nach du Superhirn

25 04 2008
Gwendolan

Bei objektiv nachvollziehbaren, ja gar zwingenden Gründen wird der EuGH wohl kein Problem mit dem Anknüpfungskriterium “Alter” haben? Insbesondere weil ja sonst die “Erfahrung” generell eine Altersdiskriminierung wäre?

Wie das Osnabrücker Landgericht das sehen würde, ist natürlich eine andere Frage (Karmann…) … :-)

26 04 2008
Eric

Ich frage mich ob sich das nicht ganz einfach mit folgender Formulierung als rechtlich einwandfrei gestalten lässt:

Vorraussetzung für die Zulassung als Prüfer ist eine Berufspraxis von mindestens 10 Jahren.

Die ist keine Altersdiskriminierung sondern eine Qualifikationserfordernis. Zugleich wäre gewahrt, dass ein Kandidat im Normalfall mindestens 35 Jahre alt. Und wenn wirklich jemand mit 18 fertiger Anwalt sein sollte, dann ist er sowieso so “durchgeknallt” dass der geringe Altersunterschied zu dem Prüfling kein Problem darstellen sollte

26 04 2008
pusteblume

Bitte auch gleich Klage einreichen gegen § 54 GG. Immer wird man diskriminiert, bloß weil man noch eine 40 ist …

Einen Kommentar schreiben