“Bei der Befriedigung der Wohnbedürfnisse kann [das Erbbaurecht] vor allem dazu dienen, minderbemittelten Bevölkerungskreisen ein Eigenheim zu ermöglichen [...]“
(Manfred Wolf, Sachenrecht, 15. Auflage, München 1999, S. 62)
Ob der Mandant es gerne hört, daß ihn die Juristen als minderbemittelt ansehen? § 27 Abs. 2 ErbbRG beschreibt es jedenfalls so.


