Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu übersetzen ist eine recht zwiespältige Angelegenheit. Wird der deutsche Unternehmer vor einem ausländischen Gericht verklagt, dessen Rechtskreis keine AGB kennt, stehen die Chancen schlecht, daß diese überhaupt zur Anwendung kommen. Klagt der ausländische Vertragspartner dagegen in Deutschland, wird es auf die Übersetzung kaum ankommen, da bekanntlich die Gerichtssprache (wenn nicht sorbisch) deutsch ist und die Version in der fremden Sprache zu bloßen Informationszwecken ohne verbindlichen Inhalt deklariert ist.
Trotzdem möchte ein ausländischer Geschäftspartner natürlich wissen, welchen Regeln er sich unterwerfen soll. Deshalb werden viele AGBs ins Englische übersetzt – und um dem Handelspartner in den USA, in China oder Indien zu demonstrieren, mit welch deutscher Gründlichkeit hierzulande gearbeitet wird. Und weil manchmal das Geld (oder die Einsicht der Geschäftsleitung in die Schwierigkeit der Materie) fehlt, übersetzt nicht ein vereidigter Übersetzer, der sein Handwerk gelernt hat, sondern die eigene Rechtsabteilung, das Sekretariat oder – im schlimmsten Fall – der Praktikant. Das bißchen Vertrags- und Gewährleistungsrecht wird es in Brüssel, Baku oder Bogotá schließlich auch geben.
Wirklich? Auf dieser Website beschreibt Christian Lentföhr, daß z.B. der Eigentumsvorbehalt, der gern in den AGB geregelt wird, in vielen Rechtsordnungen unbekannt ist und man sich stattdessen mit registrierten Pfandrechten behilft. In Ländern des romanischen Rechtskreises wird dagegen oft ganz profan per Kaufpreiszahlung übereignet. So lautet denn auch das Resümee: „Der einzige wirklich effektive Rechtsschutz im Außenhandel ist die Lieferung Zug-um-Zug gegen Bezahlung.“
Das weiß natürlich auch die Geschäftsführung und besteht deshalb auf Vorkasse. Trotzdem soll der Jurist die AGB übersetzen. Wofür hat man die schließlich, wenn man sie nicht herzeigen kann?
Der solchermaßen Beauftragte brütet dann über Sätzen wie „Der Käufer tritt schon jetzt hiermit alle ihm zustehenden Forderungen einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen, einer Be- und Verarbeitung einer Verbindung der von uns gelieferten Waren sicherheitshalber an uns ab; dieses gilt gleichermaßen für Ansprüche des Käufers aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung usw.) bezüglich der Vorbehaltsware.“ Oder er fragt sich, ob die von LEO angebotenen Alternativen withdrawal und rescission die gleiche Bedeutung haben (haben sie natürlich nicht). Oder er rätselt darüber, wie man ein dem common law in dieser Form nicht bekanntes Institut wie die Nacherfüllung so in Worte faßt, daß der Anwalt der Gegenseite sich nicht den Bauch vor Lachen hält oder das übersetzte Papier entnervt in den Papierkorb wirft. Die von deutscher Seite vorgeschlagene Übersetzung supplementary performance für die Nacherfüllung wird doch nicht tatsächlich identisch sein mit der ganz anderen Formulierung des Uniform Commercial Code, der ein Right to Cure a Breach of Contract kennt?
Selbst die Übersetzung des nicht besonders schwierigen Begriffes Unternehmer führt zu Ratlosigkeit. Ist der vorgeschlagene independent contractor vielleicht derjenige, den man aus § 478 BGB kennt? Nein, das kann nicht sein, denn die amerikanische Rechtsprechung 45 N.E. 2d 342, 345 erinnert doch eher an den selbständigen Werkunternehmer des § 631 BGB. Dann vielleicht der enterpriser, mercantilist oder player? Nein, vielleicht doch besser entrepreneur.
Auch kann man sich zurecht fragen, ob das schlichte deutsche Wort Niederlassung in allen möglichen Ländern das gleiche meint wie establishment, branch, representative office, subsidiary und place bzw. seat of business, wie es ein bekanntes Wörterbuch für Wirtschaftsenglisch vorschlägt. Wer nicht weiß, für wen (und welche Rechtskultur) er schreibt, can´t see the wood for so many trees, also höchstens noch Sprichwörter übersetzen.
Und so gehen viele Stunden ins Land, bis man das Papier endlich dem Geschäftspartner aus Übersee vorlegen kann. Was der dann mit vielen eng bedruckten Seiten kryptischer Formulierungen anfängt, die sich auch in englischer Sprache sehr deutsch anhören, ist dann eine ganz andere Geschichte.


Interessant und wird besprochen, aber ich fürchte, ich kann das nicht so stehen lassen: wenn der Jurist „höchstens noch Sprichwörter übersetzen“ soll, dann bitte richtig: „can’t see the wood for the trees“ (ca. 35,000 Ghits) statt „can’t see the wood for so many trees“ (0 Ghits).
Nörglerin
Liebe Frau Marks,
Sie dürfen gern nörgeln, zumal ich ein begeisterter Leser Ihres Transblawg bin. Die „so many trees“ habe ich mir allerdings von einem freundlichen ehemaligen Mitbewohner abgehört, der aus dem Umland von New Orleans stammt. Vielleicht ja nur eine regionale Eigenart, aber durchaus gut verständlich.
Fuer US-Kunden schreiben wir immer eigene Bedingungswerke. Zwar kann das deutsche AGB-Recht sehr kundenfreundlich sein, und oft ist das amerikanische Recht viel verbraucherfeindlicher, aber welcher Kunde in den USA traut schon fremdem Recht? Er will etwas sehen, was er aus der Sicht der eigenen Rechtsordnung nachvollziehen kann. Wenn unser Text dann fuer den deutschen Hersteller vorteilhafter ist als seine eigenen AGB, hat sich der Aufwand wenigstens gelohnt.
Nun, wenn es aus New Orleans kommt, muss es in Ordnung sein. Aber was sagt man auf Französisch? Nein, das hilft auch nicht.
Streitschlichtungsangebot:
can’t see the forest for the trees: http://www.bartelby.org/59/4/cantseethefo.html
Nun, das wäre amerikanisch, und sogar „see the forest for so many trees“ hat 3 Ghits, aber der Mann aus Louisiana hat „wood“ gesagt!