Das deutsche Apothekenrecht hält trotz Kritik aus den europäischen Nachbarländern nach wie vor am Leitbild des niedergelassenen Apothekers in seiner eigenen Apotheke fest, von wenig relevanten Ausnahmen wie Filial- oder Notapotheken einmal abgesehen. Apothekenketten sind ebensowenig erlaubt wie der Handel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln in Drogerien, weil der (über-)beschützende deutsche Staat dem kranken Konsumenten deutlich weniger Entscheidungskompetenz zutraut als z.B. der us-amerikanische Gesetzgeber dem Kunden einer Pharmacy. Begründet wird dies mit der Volksgesundheit – übrigens ein Begriff, der spätestens seit 1945 in die Mottenkiste der deutschen Rechtsgeschichte gehört hätte, an dem die deutsche Justiz jedoch seit dem Apothekenurteil des BVerfG unbeirrt festhält.
Das niederländische Unternehmen DocMorris versucht nun, das Mehrbesitzverbot von Apotheken zu umgehen, indem es parallel zum Internetversand “Partnerapotheken” einrichtet, in denen niedergelassene Apotheker zwar selbständig, aber ähnlich Franchise-Nehmern arbeiten. Alle Rabatte, die die niederländische Versandapotheke anbietet, dürfen diese aufgrund der Gesetzeslage jedoch nicht gewähren – jedenfalls noch nicht. Meine persönliche Einschätzung tendiert nämlich dazu, daß es auf diesem Markt in den kommenden Jahren noch einige Bewegung geben wird.


