Eine deutsche Professorin der Literaturwissenschaft lehrt als Gastdozentin an einer amerikanischen Universität. Sie hat schon einmal vor einem US-Gericht als Zeugin aussagen müssen und dadurch das hiesige Recht kennengelernt. Gestützt auf diese Erfahrung bringt sie den Studenten ihrer PhD class nun die Unterschiede zwischen Case Law und dem von ihr als Code Law bezeichneten kontinentaleuropäischen Recht nahe.
Für sie ist das Case Law dem Code Law ganz klar überlegen: Es sei die “natürlichere” Art, einen Rechtsfall zu lösen, denn es arbeite mit “narrativen Strukturen” und “historischen Schichten”. Jedenfalls hätten Anwälte in dem von ihr erlebten Prozeß aus früheren Fällen zitiert – pardon, aus literaturwissenschaftlicher Sicht haben sie natürlich Geschichten erzählt.
Das technokratische, kalte und geschichtslose Gesetzesrecht der Europäer sei dem menschlichen Empfinden dagegen fremd und dem “natürlicheren” Case Law unterlegen. Schließlich habe schon Heinrich Heine das römische Recht hart kritisiert – und wer will ernsthaft bestreiten, daß Heine, immerhin selbst Jurist, damit völlig richtig liegt?
Die meisten der angehenden Literaturwissenschaftler dieser Klasse, die aus allen Teilen der Welt kommen, haben sich noch niemals mit dem Recht befaßt – weder mit dem europäischen noch dem amerikanischen. Sie müssen diese seltsamen Behauptungen der deutschen Professorin trotz eines gewissen Unbehagens aber auswendig lernen, weil sie am Semesterende Prüfungsstoff sein könnten.
Hoffentlich erzählt der Dame niemand, daß das amerikanische Common Law immer mehr von Gesetzen, hier Codes genannt, modifiziert wird. Und hoffentlich sagt ihr auch niemand, daß in Europa die Judikatur, also Einzelfallentscheidungen, nationaler und europäischer Gerichte das Recht in starkem Maße beeinflussen – ihr Weltbild könnte sonst ins Wanken geraten. Beide Systeme nähern sich also in gewissem Maße an, wenngleich die Methodik natürlich unterschiedlich bleibt.
Wer ein Rechtssystem nur aus einigen Gerichtsverhandlungen kennt, sollte mit einer Beurteilung vielleicht ein wenig vorsichtiger sein. Dies gilt erst recht für Lehrkörper an Universitäten.



Wenn sie aus ihrer Gerichtserfahrung solche Schluesse gezogen hat, hat sie die Zwaenge des hiesigen Systems wohl nicht verstanden. Vielleicht ist sie auch nicht vorbereitet worden – was fuer eine Zeugin, die als Sachverstaendige auftritt, doch auch eine gewoehnliche Zeugin, voellig ungewoehnlich waere.
Anders als im deutschen Verfahrensrecht, wo der Zeuge recht locker erzaehlen darf, wird der Zeuge hier gegaengelt – sehr kunstvoll gegaengelt. Die Gegenpartei, die den Zeugen nicht benannt hat, laesst ihn natuerlich reden – damit er sich und seiner Aussage ein Grab schaufelt, und damit der Zeuge womoeglich des Meineids ueberfuehrt werden kann, denn jede Vernehmung erfolgt ja unter Eid.
Klar, als Sachverstaendiger oder einfacher Zeuge auszusagen kann Spass machen, aber es ist immer eine extreme Gratwanderung. Nur wer in den Wolken schwebt, kann glauben, diese Vernehmungen dienten auch der Gerechtigkeit.
Und materiell: Das Common Law war bezeichnenderweise durch das System der Writs extrem eingeschraenkt. Erst im Laufe der Jahrhunderte hat es sich ueber deren Grenzen hinausgewagt, genauso wie die Gerichte dem BGB die cic- und PVV-Konzepte als ungeschriebenes Recht hinzufuegten.
Interessanterweise haben die Englaender ihr Common Law schon in der ersten Haelfte des vergangenen Jahrhunderts modernisiert, waehrend die USA an recht verkrusteten Strukturen haengenbleiben. Gleichzeitig schaffen sie sich jedoch soviele Kodifizierungen, dass sie mit Sicherheit den Umfang der Kodifizierungen in den meisten Code-Rechtskreisen uebertreffen.