Neueste Schlechtschreibung

28 09 2006

Hiermit gebe ich offiziell auf, mich weiter über die neue Rechtschreibung zu ärgern. Es schreibt inzwischen sowieso jeder, wie er will, und die früher angestrebte Leichtigkeit des Lesens ist längst hinfällig. Selbst für Restaurants und Geschäfte gehört korrekte Schreibung nicht mehr zum guten Ton, da die Kunden scheinbar alles akzeptieren.

Zwei Perlen, die ich gerade auf der Weender Straße entdeckt habe, möchte ich der werten Leserschaft nicht vorenthalten:

Döner wegitarisch (wohl nur scheinbar ein Oxymoron)

und

FEDERWEISER (Wie weise die Feder wohl ist?)

Wir leben in finsteren Zeiten.





Eine Fahrkarte, die sich gewaschen hat

27 09 2006

Notiz an mich selbst: Bevor das Hemd beim nächsten Mal in die Waschmaschine kommt, die Fahrkarte aus der Brusttasche nehmen. Das erspart dann auch die erfolglose, aber ziemlich peinliche Suche nach derselben vor der genervten ICE-Schaffnerin sowie den doppelten Fahrpreis durch das Nachlösen im Zug.





Peinliches auf Sparflamme

25 09 2006

Gestern abend habe ich Mathias Halfpape alias Heinz Strunk live im Jungen Theater Göttingen erleben dürfen. Anders als sein gelungen erzähltes Buch „Fleisch ist mein Gemüse“ besteht sein Soloprogramm „Mit Hass gekocht“ aus unzusammenhängenden Episoden, die keinen Spannungsbogen erzeugen, keinen rechten Sinn ergeben und auch als Einzelgags nicht überzeugen.

Strunk beschreibt in immer neuen Anläufen den ganz alltäglichen Wahnsinn norddeutscher Menschen zumeist minderen IQs, die ein tristes Leben zwischen Ehestreit, Mikrowellenessen und Extremmasturbation führen. Dabei bedient er sich häufig der Vortragstechnik des Halbplaybacks. Ein eingespieltes Tonband gibt zwar eigenartige Geräusche von sich und ersetzt nicht anwesende Gesprächspartner, nimmt dem Vortrag aber leider auch jegliche Spontaneität und Authentizität.

Einige vielleicht kritisch gemeinte Episoden, z.B. die Überbringung einer Todesnachricht auf der Urologiestation oder die „Befreiung“ und anschließende Aussetzung alter Menschen aus dem Heim, gleiten übergangslos vom Peinlichen ins Unerträgliche ab. Dagegen ist ein von Strunk gesungener und getanzter Popo-Pups-Song mit den entsprechend eingespielten Furzgeräuschen einfach nur infantil. Angesichts dieser Tiefschläge kann auch der Vortrag einer von Peter Hahne verfaßten, völlig übertriebenen Lobhudelei den Abend nicht retten.

Immerhin spielt Strunk mehrfach passabel Querflöte, Akkordeon und Saxophon (von ihm als „Pornotröte“ bezeichnet). Und ganz am Schluß, wenn er in der Zugabe einen volksmusizierenden Zeitsoldaten gibt, blitzt sogar ein wenig von dem auf, was einen gelungenen Abend hätte ausmachen können.

Mein Fazit: Auf der Speisekarte stand „Mit Hass gekocht“, serviert wurde dagegen ein laues Süppchen aus Unerheblich- und Peinlichkeiten, angerührt mit Unlust und Ideenlosigkeit. Wer sich für den Preis einer Eintrittskarte amüsieren möchte, sollte auf dem heimischen Sofa bleiben und zu Strunks Roman greifen.





Obiter Dictum in den Top 100

24 09 2006

Mit dem gestrigen Beitrag „Das kleine Schwarze vor Gericht“ hat es Obiter Dictum erstmals in die WordPress Blogs of the Day, also die internationale Top 100-Liste der bei WordPress.com gehosteten Blogs geschafft. Zwar recht weit hinten auf Platz 96, aber immerhin…





Wie man sich mittels seines Anwalts blamiert

23 09 2006

Manche Unternehmen haben die Möglichkeiten positiven Marketings verstanden, die das Internet bietet. Andere dagegen glauben, daß sie negative Meinungsäußerungen über ihre Produkte mittels anwaltlicher Hilfe aus der Welt schaffen können. Einen untauglichen Versuch, ein harmloses (weil nur aus einem einzigen, ankündigenden Beitrag bestehendes und seit zwei Jahren nicht mehr aktualisiertes) Blog stillzulegen, zeigt Nico Lumma: Mit dem Anwalt im Kunden-Dialog.





Sorgen und Nöte rund um das AGG

23 09 2006

Das Geschäft mit der Angst blüht nicht nur in den Repetitorien vor dem ersten und zweiten Staatsexamen, sondern setzt sich auch in der Berufstätigkeit der fertig examinierten Juristen fort. Davon leben Unternehmensberater ebenso wie Großkanzleien, die einen Teil ihres Geldes damit verdienen, Mitarbeiter aus Rechts- und Personalabteilungen mittlerer und größerer Unternehmen zu schulen und zu beraten.

Besondere Angst erzeugt momentan das AGG. Und so ließ es sich eine bekannte Großkanzlei, die unter anderem eine als „AGG-Hopper-Datenbank“ bezeichnete Liste betreibt, nicht nehmen, in dieser Woche zu Fruchtbüffet und Powerpointpräsentation in ein Frankfurter Hotel zu laden, um ihre Kundschaft über Unbill und Gefahren des neuen Rechts zu informieren.

Der Informationsgewinn war zwar gering, weil die vortragenden Anwälte neben der Darstellung des Gesetzestextes nicht allzuviel Neues berichten konnten. Um so mehr zeigten jedoch Fragen und Diskussionsbeitrage aus dem Publikum, wo Unternehmen, Anwälten und Richtern momentan der Schuh drückt.

Geradezu entsetzt berichtete beispielsweise die Juristin eines bekannten schwedischen Einrichtungshauses darüber, daß eine große deutsche Tageszeitung ihre Stellenanzeigen plötzlich nicht mehr drucken wollte. In der von der Konzernleitung vorgegebenen Grafik heißt es nämlich, man suche „young professionals“ – für die Zeitung ein eindeutiger Hinweis auf verbotene Altersdiskriminierung. Ob dagegen die alternativ diskutierte Formulierung „gerne auch ohne Berufserfahrung“ AGG-fest ist, wird wohl erst die künftige Rechtsprechung zeigen. In das vorgefertigte Layout der Schweden paßt diese Umschreibung jedenfalls nicht.

Unsicher über die Tragweite der neuen Regelungen ist auch die Branche der Personalvermittler, neudeutsch auch gern als headhunter bezeichnet. Die Haftungsregelung des § 15 AGG verpflichtet ausschließlich Arbeitgeber zum Schadensersatz, wenn gegen ein Benachteiligungsverbot verstoßen wird. Personalvermittlungsagenturen sind aber keine Arbeitgeber, sondern werden für diese lediglich als Dienstleister tätig. Darf der headhunter also diskriminieren? Oder haftet er wie ein Arbeitgeber, etwa als Erfüllungsgehilfe oder durch Organisationsverschulden? Greift die Haftung vielleicht auf den späteren Arbeitgeber durch, selbst wenn dieser von der Diskriminierung nichts weiß? Oder haben wir hier eine planwidrige Regelungslücke, weil der Gesetzgeber diese Art von Dienstleistern schlicht übersehen hat, und es kommt zu einer analogen Anwendung der Regelung auf Nicht-Arbeitgeber? Und wie sieht es mit der Haftung aus, wenn ein Personalvermittler für mehrere Arbeitgeber gleichzeitig tätig wird und dabei einen Diskriminierungstatbestand erfüllt? Genaueres wissen auch die Gurus aus der Großkanzlei nicht, und wie in der Klausur ist wohl solange vieles vertretbar, bis der BGH oder das BAG ein Grundsatzurteil fällen.

Bis dahin kann es aber lange dauern. Eine Arbeitsrichterin hält sich in der Diskussion solcher Fragen schlicht für unzuständig. Wer gegen einen headhunter vorgehen will, soll doch bitte erst einmal zum Zivilgericht gehen und dort auf Akteneinsicht klagen. Ob in dieser Zeit die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG weiterläuft oder gehemmt ist oder ob es auf diese Frist überhaupt nicht mehr ankommt, weil eine rein zivilrechtliche Anspruchsgrundlage besteht – wer kann das schon so genau sagen?

Und so wird der Beratungsbedarf um das AGG erst einmal weiter bestehen, und viele Anwälte werden mit Seminaren und Büchern zu diesem Gesetz ihr Geld verdienen. So wird ein größerer Kommentar zum AGG im November im Münchener Beck-Verlag erscheinen. Geschrieben wurde er natürlich von Anwälten, die für die Großkanzlei mit der AGG-Hopper-Datenbank arbeiten. Und diese läuft inzwischen recht gut an. Jeden Tag wird durchschnittlich eine Person als potentieller AGG-Hopper gemeldet – Tendenz steigend.





Das kleine Schwarze vor Gericht

23 09 2006

„[...] an die Sitzungsvertretung bei der Staatsanwaltschaft während meiner Referendarszeit habe ich ebenfalls traumatische Leihroben-Erinnerungen: Hatte seinerzeit Kleidergröße 48 und deshalb das Vergnügen, in letzter Minute ein kleines Schwarzes zu greifen, welches zuvor von einer Kollegin getragen worden war, die mit ihrem Parfüm offenbar nicht so sparsam gewesen ist. Ich habe ein bisschen allergisch reagiert und musste mein wohlvorbereitetes Plädoyer tränenden Auges und unter beständigen Niesanfällen vortragen…“

Diese und andere Geschichten rund um die Robe gibt es im Experten-Forum „Allgemeine Rechtsfragen“ von wer-weiss-was zu lesen.

Immer wieder schön zu lesen ist auch die Verfügung des preußischen Königs Friedrich Wilhelm I., der im Jahre 1726 die Einführung der juristischen Amtstracht wie folgt begründete:

„Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, daß die Advokaten wollene schwarze Mäntel, welche bis unter die Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkenne.“





Barrierefreie Wahlräume

21 09 2006

Christiane berichtet in ihrem Blog über eine kontroverse Diskussion im Hauptstadtblog. Dort wird darüber gestritten, ob Wahlräume barrierefrei sein müssen, damit auch behinderte Menschen uneingeschränkten Zugang haben, um ihr Wahlrecht auszuüben. Manche Diskutanten halten dies für ein bloßes Luxusproblem und verweisen auf die Möglichkeit der Briefwahl, andere sind darüber entsetzt und fordern Barrierefreiheit für alle Wahllokale.

Tatsächlich enthält die Berliner Landeswahlordnung keine diesbezüglichen Bestimmungen, wahrscheinlich hat der Normgeber nicht an die Barrierefreiheit gedacht oder sie bewußt ignoriert. Dagegen enthält die Bundeswahlordnung in § 46 Abs. 1 S. 3 f. die folgende Bestimmung:

„Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.“

Dies ist auch noch keine optimale Regelung, da es sich um eine Soll-Bestimmung handelt, die der Wahlbehörde ein Ermessen bei der Auswahl der Wahlräume einräumt. Angesichts der fundamentalen Bedeutung der Wahlen für die Willensbildung des Staates durch das Volk und der in Art. 38 GG festgelegten Wahlrechtsgrundsätze ist dieses Ermessen aber dahingehend einzuschränken, daß eine Wahl nur in begründeten Ausnahmefällen in nicht-barrierefreien Räumen stattfinden darf. Dann muß aber ein in zumutbarer Reichweite gelegener barrierefreier Ersatzwahlraum zur Verfügung stehen.

Ähnliche Überlegungen dürften wohl für die Länder gelten, selbst wenn sie es wie Berlin versäumt haben sollten, entsprechende Regelungen in ihren Landeswahlordnungen zu treffen. Um ein „Luxusproblem“ handelt es sich bei der Gewährleistung des Wahlrechts für alle Bürger jedenfalls nicht.





Ich mag Gen-Reis

21 09 2006

Heute muß ich den werten Lesern dieses Blogs ein Geständnis machen: Ja, ich mag Gen-Reis. Und ich fürchte mich auch nicht vor anderen gentechnisch veränderten Lebensmitteln.

Bevor Sie jetzt einen Arzt rufen, mir eine betroffene Protestmail schreiben oder empört zum nächsten Blog wechseln, lassen Sie mich kurz erklären, warum mich gentechnisch veränderte Lebensmittel nicht stören. Es verhält sich nämlich so: Wir alle essen genetisch veränderte Produkte, seien sie pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, von Kindesbeinen an.

Die meisten heute für die Lebensmittelproduktion verwendeten Organismen sahen in der Steinzeit, ja selbst noch im Mittelalter ganz anders aus. Vergleichen Sie nur einmal Wildmais, Wildreis oder Wildweizen mit den heute angebauten Formen. Oder schauen Sie sich an, welche Entwicklung der wilde Kohl genommen hat, den wir heute wahlweise als Rosenkohl, Blumenkohl, Weiß- oder Rotkohl, Grünkohl, Brokkoli, Wirsing oder Kohlrabi zu uns nehmen. Und die Hochleistungs-Milchkuh, die bis zu 18.000 kg Milch im Jahr geben kann, steht auch erst seit einigen Jahrzehnten auf der Weide. Diese Beispiele zeigen, daß wir uns ganz überwiegend mit Lebensmitteln ernähren, die auf Tier- und Pflanzenzüchtungen basieren. Züchtungen aber sind nichts anderes als genetische Mutationen, die sich unter einem bestimmten, vom Menschen geschaffenen Selektionsdruck durchsetzen.

Nun werden Sie sagen, die uralten Verfahren der Züchtung hätten mit der Gentechnik nichts zu tun. Einerseits ist das richtig, andererseits aber auch wieder nicht. Die Kenntnisse über die Genetik sind noch relativ jung, und gezielte genetische Manipulationen sind erst seit wenigen Jahrzehnten möglich. Vorher war man in der Wahl der Methoden allerdings auch nicht immer zimperlich. So sind auf Versuchsfeldern genverändernde Chemikalien und Strahlenquellen eingesetzt worden, um zufällige Mutationen bei Pflanzen zu erzeugen. Man hoffte, auf diese Weise neue, günstige Eigenschaften der Pflanze zu erzielen. Bei dieser ungezielten Methode der genetischen Manipulation entstanden aber auch unerwünschte bzw. unentdeckt gebliebene Mutationen. Die heutige Methode der gezielten Manipulation einzelner Gene von Pflanzensorten ist ungleich schonender und sorgt für eine hohe Lebensmittelsicherheit.

Sicherheit, höre ich Sie jetzt rufen und sehe, wie Sie das Gesicht verziehen. Manipulierte Gene, so ist doch allerorten zu lesen, könnten nach dem Verzehr im menschlichen Körper schließlich ungeahnte Wirkungen entfalten. Wie kann man soetwas ohne Angst zu sich nehmen?

Selbstverständlich sind genetische Veränderungen dann problematisch, wenn die Pflanze in einer Art manipuliert wird, daß sie toxisch, also giftig wird. Derartige Mutationen kommen allerdings auch in der Natur vor. Ich wage zu behaupten, daß die schönsten Bio-Tollkirschen für Sie kein Genuß sein werden. Und ein Unternehmen, das gentechnisch veränderte Giftpflanzen als Lebensmittel in den Verkehr bringt, bekommt hoffentlich Besuch von der Staatsanwaltschaft.

Nun gut, werden Sie sagen, soweit ist die Sache eigentlich banal. Aber die veränderten Gene, an die unser Körper nicht gewöhnt ist, werden doch sicherlich Veränderungen im Körper hervorrufen, vielleicht sogar ihr genetisches Muster in unseren Körper einschleusen? Solche Ängste höre ich im Gespräch häufig. Sie sind allerdings völlig unbegründet. Nahrung, die über die Speiseröhre in den Verdauungstrakt gelangt, wird durch die Magensäure und die anschließende Darmpassage extrem sauren und basischen Milieus ausgesetzt. Der in der Nahrung vorhandene genetische Code wird dabei in seine Einzelteile aufgespalten, als Energie verwertet und dadurch vernichtet. Kurz gesagt: Nur weil wir grünen Salat essen, werden wir nicht selbst grün und leben fortan von Sonnenstrahlen. Und die besonders von der Damenwelt so gefürchtete Orangenhaut hat ihre Ursache auch nicht im übermäßigen Verzehr von Zitrusfrüchten.

Ein weiteres Argument gegen die Theorie von den aggressiven, fremden Genen, die unsere Körper übernehmen wollen, ist in der Darmflora zu finden. Dort leben Milliarden von Mikroorganismen in Symbiose mit dem Menschen, denen es zeitlebens nicht gelingt, ihr Genom in die Zellen des Menschen einzuschleusen. Gleiches gilt für die Unmengen von Bakterien, die auf unserer Haut leben. Und diese Organismen mutieren aufgrund des schnellen Generationszyklus permanent.

Ein Argument gegen genetisch veränderte Lebensmittel gibt es aber noch, werden Sie jetzt einwenden. Wie verhält es sich denn mit Allergien, die durch genetisch veränderte Lebensmittel ausgelöst werden können? Schließlich können Lebensmittel nun die Gene ganz anderer Sorten enthalten und damit allergieauslösend sein.

Diese Problematik ist seit langem bekannt, weshalb Gene aus stark allergenen Sorten (z.B. Paranüssen) nicht für die Produktion gentechnisch veränderter Lebensmittel eingesetzt werden. Für Gene aus Organismen mit unbekanntem Allergiepotential werden umfangreiche Risikoabschätzungen und Testreihen vorgenommen, z.B. im Rahmen von Vergleichen mit bekannten Allergenen. Eine derart intensive Risikoabschätzung existiert ausschließlich für genveränderte Lebensmittel. Bei den herkömmlichen Züchtungsverfahren können dagegen allergene Stoffe durch Kreuzung übertragen werden oder spontan entstehen, was in der Vergangenheit schon häufig vorgekommen ist. Insofern ist auch für die Gruppe der Lebensmittelallergiker ein gentechnisch verändertes Lebensmittel die sicherere Variante der Ernährung.

Ich hoffe, daß ich der allgemeinen Verwirrung und Hysterie, die in der Diskussion über den Gen-Reis aufgekommen ist, mit diesem kleinen Beitrag etwas entgegenwirken konnte. Falls Sie wieder einmal auf ein genverändertes Lebensmittel treffen, brechen Sie bitte nicht in Panik aus. In den USA und weiten Teilen der Welt außerhalb Europas leben die Menschen seit vielen Jahren mit den neuartigen Lebensmitteln, ohne daß Gesundheitsschäden bekannt geworden sind. Dort gibt es allerdings auch keine so machtvolle Ökolobby, die riesige Mitarbeiterstäbe und eigene Labore unterhält, auf Millionen von Förder- und Spendengelder angewiesen ist und vermeintliche Skandale zum Überleben braucht.





8. Klausur, Examen Hessen Sept. 2006

19 09 2006

Frau P., eine gleichermaßen treue wie kritische Leserin meines Blogs und überdies selbst gerade mit dem (niedersächsischen) 2. Staatsexamen beschäftigt, hat sich bei mir beschwert. Sie findet, daß die Klausurberichte hier fast länger als die Aufgabentexte sind. In dieser Hinsicht gebe ich ihr natürlich recht und gelobe hiermit feierlich Besserung. Ich will mich bezüglich der letzten noch zu schildernden Klausuraufgabe vom vergangenen Freitag kurz fassen.

Zu beurteilen war in der Klausur die Aussicht einer Revision sowohl aus Sicht der Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigung. Dabei war unklar, ob ein zusammenhängendes oder zwei separate Gutachten gefragt waren. Ich habe mich für eine einzige, umfassende Prüfung entschieden, um nicht zwei Zulässigkeiten schreiben zu müssen.

Der Sachverhalt enthielt eine ganze Reihe von Gründen für Sach- und Verfahrensrügen. So wurde eine Verhandlung vor dem Strafrichter wegen einer Trunkenheitsfahrt teilweise von einem Rechtsreferendar durchgeführt. Eine in Hamburg lebende Zeugin wurde, weil sie Kinder zu betreuen hat, nicht geladen, sondern von einem ersuchten Richter vernommen und das Protokoll unter Protest der Verteidigung verlesen. Außerdem hat der Angeklagte gleich nach der Tat einem Polizisten gestanden, gefahren zu sein, ohne daß er vorher umfassend über sein Schweigerecht belehrt worden ist. Er blies auch in ein Atemalkoholmeßgerät, bevor er belehrt wurde, schwieg danach aber beharrlich. Immerhin wurde der Blutalkoholwert anschließend durch eine Blutprobe nachgewiesen.

Dem Gericht unterliefen daneben Fehler in der Anwendung des materiellen Strafrechts. So ging es auf diverse infrage kommende Straftatbestände überhaupt nicht ein und würdigte auch einen Teil des Sachverhalts, nämlich die Beschädigung eines Begrenzungspfahls am Straßenrand sowie eine anschließende Fahrerflucht, mit keinem Wort.

Diesmal ist es dem JPA wirklich gelungen, eine in jeglicher Hinsicht verwirrende Klausuraufgabe zu stellen. Neben der teilweise unklaren Aufgabenstellung wurden die Revisionsanträge von Staatsanwaltschaft und Verteidigung natürlich nicht abgedruckt. Lediglich der Verteidiger kündigte in seiner Revisionsanzeige bereits einige Rügen an, darunter die Unverwertbarkeit der Aussage seines Mandanten im Prozeß wegen Alkoholeinflusses sowie die Dauer der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Auch wurde im Bearbeitervermerk ein Kalenderauszug abgedruckt, ohne daß es (trotz einer Fülle von Fristen und Terminen) auch nur ein einziges Fristproblem gab. Die Überprüfung sämtlicher Daten kostete natürlich wertvolle Zeit, die mir später bei der Prüfung der Sachrügen fehlte. Ganz ausführlich konnte ich mich lediglich den Verfahrensrügen widmen, wobei die Verfahrensgrundsätze des Strafprozesses inklusive der verfassungsrechtlichen Argumentationen im Vordergrund standen.

In meiner Ausbildung hat mir einmal ein Staatsanwalt attestiert hat, ich würde mich mehr für das Verfassungsrecht im Strafprozeß als das materielle Strafrecht interessieren. Insofern paßte diese Klausur ganz gut. Ein schöner Abschluß des Klausurdurchgangs sieht allerdings anders aus.





7. Klausur, Examen Hessen Sept. 2006

17 09 2006

In der vorletzten Examensklausur im gerade zuende gegangenen Examensdurchgang in Hessen war die Entschließung der Staatsanwaltschaft zu entwerfen. Inhaltlich ging es im wesentlichen um Urkundsdelikte sowie Betrug im bargeldlosen Zahlungsverkehr.

Der Sachverhalt: Eine Firma, die für ihre Kunden den bargeldlosen Zahlungsverkehr abwickelt, stellt eine Strafanzeige gegen die Krankenschwester P. Mit der ec-Karte der P wurde in einem Bekleidungsgeschäft mit einer ec-Karte im POZ-System Schwesternkleidung im Wert von etwa 120,- Euro gekauft. POZ bedeutet „point of sale ohne Zahlungsgarantie“, und die Anfangsbuchstanden sind vom JPA genau wie hier im Text fett markiert worden. Für die spätere Prüfung ist dies ganz erheblich. Natürlich verweigerte die kartenausgebende Sparkasse (Bearbeiterhinweis: Es handelt sich dabei um ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut!) die Zahlung, so daß es zu Rücklastschrift- und Mahngebühren gekommen ist. Der Strafanzeige liegt ein mit dem Namen der P unterschriebener Lastschriftbeleg bei.

Bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung der P sagt diese aus, sie habe vor Monaten ihr Portemonnaie in der Disco verloren. Dort sei es zwar wiedergefunden worden und über ihre Freundin D an sie zurückgegeben worden. Die D wohnte mit ihr zusammen in einem Schwesternwohnheim. Bei der Rückgabe fehlten aber ihr Personalausweis und 20 Euro Bargeld. Dies könnte auch von einer Kellnerin und dem DJ bestätigt werden.

Während der Zeugenvernehmung sagt die Kellnerin, daß die Geldbörse tatsächlich von einer Putzfrau auf der Toilette entdeckt worden sei. Auch könne sie sich genau daran erinnern, daß sich im Portemonnaie noch ein 20-Euro-Schein und der Personalausweis der P befunden hätten. Da die P und ihre Freundin D Stammkunden in der Discothek seien, habe sie bei der nächsten Gelegenheit der D die Geldbörse gegeben, damit diese sie der P weitergebe.

Der DJ sagt aus, daß er früher einmal für kurze Zeit mit der D zusammen gewesen sei. Die D habe ständig Geldprobleme und sei früher schon mal wegen mehrfacher Eigentumsdelikte verurteilt worden; an den Raten der damaligen Verurteilung zahle sie noch immer ab. Außerdem seien P und D ungefähr gleich alt und sähen sich vom Typ her sehr ähnlich; im Nachhinein hätte er doch lieber „etwas mit der P anfangen sollen“. Der Bundeszentralregister weist denn auch eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht wegen zehnfachen Betruges, mehrfachen Diebstahls etc. aus.

In der Beschuldigtenvernehmung der D sagt diese aus, sie habe der P das Portemonnaie mit Geld und Personalausweis übergeben. Ansonsten wisse sie nichts über den Vorfall.

Ein Mitarbeiter der Sparkasse gibt an, daß auf den Namen der P vor einiger Zeit ein Konto eröffnet worden sei. Die Sachbearbeiterin könne sich aber an die damalige Person nicht mehr genau erinnern, es sei aber der Personalausweis vorgelegt worden. Mangels irgendwelcher Zahlungseingänge sei das Konto inzwischen aber wieder geschlossen worden. Dem Schreiben beigefügt ist ein ausgefülltes Formblatt der Sparkasse, mit dem die Kontoeröffnung beantragt wird. Die Kontobedingungen hat das JPA winzig klein gedruckt, nur bei aufmerksamstem Lesen des in geschätzter Schriftgröße 4 Pt. geschriebenen Formulars konnte man erkennen, daß kein Dispositionskredit eingeräumt wurde, sondern dieser erst später angeboten werden sollte. Auch diese, aus meiner Sicht vom Aufgabenersteller absichtlich versteckte Information sollte sich später als für die Prüfung sehr wichtig herausstellen. Unterschrieben ist das Formular mit dem Namen der P, allerdings sind die ersten Buchstaben des Nachnamens der D zunächst aufgeschrieben und dann durchgestrichen worden.

Sodann ordnete die StA eine Hausdurchsuchung bei der D an und beschlagnahmte mit deren Einverständnis einige Notizzettel und Einkaufslisten, mit deren Hilfe ein Schriftgutachten erstellt wurde. Der Personalausweis der P wurde jedoch nicht gefunden.

Inzwischen hat sich die D eine Anwältin genommen, die in einem Schreiben an die StA die Verletzung des Bankgeheimnisses rügt und die Unverwertbarkeit der Informationen aus der Sparkasse behauptet. Das ist natürlich wieder eines der wunderschönen Klausurargumente, denn wenn die D wie behauptet das Konto nicht eröffnet hat, kann sie sich wohl kaum auf ihr Bankgeheimnis berufen. Und wenn sie das Konto eröffnet hat und sich auf ein wie auch immer geartetes Bankgeheimnis berufen kann, ist dies natürlich ein gewichtiges Indiz für ihre Täterschaft.

Soweit jedenfalls der Sachverhalt, gefragt war nun nach einem materiellrechtlichen und einem prozessualen Gutachten nebst der Entschließung der Staatsanwaltschaft. Hier konnte meines Erachtens nur eine klassische Anklageschrift in Frage kommen, die Abschlußverfügung war glücklicherweise erlassen.

Ich habe das Gutachten in drei Tatkomplexe eingeteilt und im ersten die Unterschlagung des Personalausweises angeprüft und abgelehnt (da in dubio pro reo keine Manifestation der dauerhaften Zueignung angenommen werden kann; die Gegenansicht ist meines Erachtens aber ebenso gut vertretbar). Bezüglich des Geldes habe ich dann aber §§ 246, 248a StGB bejaht (da ein öffentliches Interesse an der Verfolgung der Unterschlagung von Fundsachen besteht. Allerdings habe ich später im Prozeßgutachten wegen der Anklage der anderen, stärker ins Gewicht fallenden Taten von der Verfolgung gemäß § 154 StPO abgesehen).

Clevere Kollegen haben bezüglich des Personalausweises auch noch eine Urkundenunterdrückung geprüft, dergegenüber die Unterschlagung als subsidiär zurücktritt. Daß eine solche Strafbarkeit hier in Betracht kommt, habe ich am Donnerstag aber glatt übersehen.

Im zweiten Tatkomplex in der Bank geht dann der Mißbrauch von Personaldokumenten gemäß § 281 StGB glatt durch, während ich eine mittelbare Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB mit einigem Begründungsaufwand als nicht einschlägig angesehen habe. Im Rahmen der Beweislage mußte ich mich natürlich mit dem „Bankgeheimnis“, also dem Aussageverweigerungsrecht der Sparkassenangestellten gemäß § 53 StPO und der Verschwiegensheitspflicht öffentlich Bediensteter gemäß § 54 StPO auseinandersetzen. Beides greift bei Mitarbeitern der Sparkasse aber nicht, weil sie zwar in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehen, aber wie jeder normale Bankangestellte mit ihren Kunden in einer rein privatrechtlichen Beziehung stehen.

Auch § 263 StGB war zu verneinen, obwohl der BGH einen „Vermögensgefährdungsschaden“ für den vollendeten Betrug bereits ausreichen läßt. Mangels vereinbartem Dispositionskredit war hier jedoch von einem rein auf Guthabenbasis geführten Konto auszugehen, so daß hier nichts gefährdet war. Gleich in zweifacher Hinsicht hat die D aber den 267 I StGB verwirklicht, nämlich hinsichtlich der Tatmodalitäten Herstellen und Gebrauchen einer unechten Urkunde. Auch ein ausgefülltes Formblatt wird durch die Unterschrift nämlich zu einer Urkunde.

Zu prüfen war dann noch der dritte Tatbestandskomplex im Laden. Hier konnte man den schönen Straftatbestand des § 266 b StGB (Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten) diskutieren, der aber mangels einer Garantiefunktion der ec-Karte nicht einschlägig ist. Die allgemeine Garantie von ec-Karten wurde bereits zu Beginn des Jahres 2002 abgeschafft, und eine spezielle Garantie, z.B. über einen Dispokredit oder das POS-System, gab es hier wie gezeigt auch nicht. Blieb also ein einfacher Betrug gegenüber und zu Lasten des Ladeninhabers. Feinheiten wie die Zurechnung des Schadens der Rücklastschriften und der Mahngebühren habe ich mangels praktischer Relevanz für die Verurteilung dahinstehen lassen, ebenso wie die Möglichkeit eines Dreiecksbetruges. Immerhin war auch noch eine Urkundenfälschung bezüglich des Lastschriftenbelegs zu prüfen.

Einige Kollegen sind der Ansicht, daß auch eine falsche Verdächtigung der P durch das konkludente Handeln der D in der Bank und im Bekleidungsgeschäft zu bejahen wäre. Auf diese Idee bin ich während der Klausur nicht einmal gekommen. Ich würde eine solche Strafbarkeit im Zweifel aber auch am subjektiven Tatbestand scheitern lassen, da diesbezüglich über die innere Tatseite der D in den vielen Seiten des Sachverhaltes überhaupt nichts mitgeteilt wurde.

Danach fiel das materiellrechtliche Gutachten bezüglich der P recht kurz aus, und ich habe sogleich angeregt, das Verfahren gegen sie gemäß § 170 II StPO einzustellen. Da P vernommen wurde, muß sie darüber natürlich ebenso wie die Anzeigeerstatterin auch benachrichtigt werden. Im prozessualen Gutachten habe ich dann kurz die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes (Strafrichter) begründet und danach in den letzten Minuten schnell die Ablehnung von Pflichtverteidigung und Untersuchungshaft begründet.

Im Gegensatz zur letzten Probeklausur bin ich diesmal auch mit der kompletten Anklageschrift fertig geworden, weil ich sie gleich nach dem Erstellen der Lösungsskizze geschrieben habe. Normalerweise bin ich kein Freund der Methode, das Endergebnis vor dem Gutachten zu verfassen und habe das im Zivil- und öffentlichen Recht auch immer vermieden. In der Anklageklausur geht es aber leider oft nicht anders.

Insgesamt kann ich auch diese Klausur noch als recht fair bezeichnen, selbst wenn wichtige Details des Sachverhalts aufgrund der Fülle des Materials und der teilweise extrem kleinen Schriftgröße leicht zu übersehen waren. Wie immer gilt aber auch hier: Nichts ist sicher, und ich warte gespannt auf das Ergebnis!





Wahlabend in Ostdeutschland

17 09 2006

Mit schwacher Beteiligung sind soeben die Landtagswahlen in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern zuende gegangen. Noch gibt es keine Hochrechnungen, sondern lediglich erste Prognosen. Wenn sich dieses Bild verdichtet, gibt es einen ganz klaren Wahlverlierer des Abends: die SED-PDS-Linkspartei verliert deutlich in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern. Dagegen gewinnen die Grünen in Berlin und die FDP in MV deutlich hinzu. Geradezu erdrutschartig sind die Verluste der SPD in MV, die Zukunft des Ministerpräsidenten Ringstorff wird wohl nun zu diskutieren sein. Und daß es die NPD wahrscheinlich in den Schweriner Landtag schaffen wird, bedeutet nicht das Ende der Demokratie, ist aber ein Seismograph für die Stimmung im Land. Platteste Heimattümelei und ein unkonstruktives „Wir sind dagegen, wissen aber selbst nicht, wie es besser gehen kann“ sind im Nordosten scheinbar für ein paar Prozent der Wählerstimmen genug.

Und meine Partei, die CDU? Friedbert Pflüger hat einen durchaus respektablen Wahlkampf geführt, hatte gegen die linke Mehrheit in den grünalternativen Westbezirken und den Plattenbaubezirken des Ostens aber keine Chance. Immerhin zeigt das Wahlergebnis, daß es trotz der desolaten wirtschaftlichen Lage der Stadt ein bürgerliches Potential gibt, das in Zukunft durch harte politische Arbeit ausbaufähig ist.

Auch in Mecklenburg-Vorpommern konnte sich die Union behaupten und bedroht hier im Verbund mit dem guten Abschneiden der FDP sogar die rot-rote Mehrheit. Hier kann sich heute abend noch ein Wahldrama abspielen, in dem wenige Wählerstimmen über die Zukunft des Landes entscheiden. Die einzig realistische Alternative zum rot-roten Bündnis besteht in einer großen Koalition. Für das Land wäre eine solche Regierung eine deutliche Verbesserung zum jetzigen Zustand und eine realistische Chance für einen politischen Neubeginn, der angesichts der vielfältigen Probleme des Landes zugleich eine große Herausforderung darstellt. Sowohl SPD als auch CDU werden dazu allerdings jeweils schmerzhafte Kompromisse eingehen müssen.

Und jetzt zurück zu den ersten Hochrechnungen!





Examen mal optisch

16 09 2006

Aus gegebenem Anlaß erlaube ich mir, auf die Seite meines Kollegen Carsten hinzuweisen, der die Stimmung nach der gestrigen letzten Klausur im Arbeitsgericht Kassel mit der Kamera eingefangen hat. Ein paar Bilder des Tagesausklangs beim Italiener Enzo im Studentendorf habe ich bei Flickr hochgeladen. Und das, was ein Teil der lieben Kollegen im weiteren Verlauf der Nacht im Alpenmax noch so getrieben hat, wird mir sicher das eine oder andere Vögelchen zuflüstern.





6. Klausur, Examen Hessen Sept. 2006

15 09 2006

Seit heute Nachmittag liegen nun die Examensklausuren hinter mir, und für meinen momentanen Zustand gibt es eigentlich nur zwei treffende Beschreibungen: Leere und körperliche Erschöpfung – und dabei habe ich zwei Wochen lang nur auf dem Stuhl gesessen und Papier vollgeschrieben. Aber die werte Leserschaft hat natürlich das Recht zu erfahren, was in den letzten drei Klausuren der Kampagne abgefragt wurde, und die letzten Klausurenberichte will ich hier nun erstatten.

Am Dienstag stand zunächst die zweite Klausur im Öffentlichen Recht auf dem Programm. Diesmal überraschte uns das Justizprüfungsamt mit der Anfertigung eines Widerspruchsbescheids, denn der Großteil der Kandidaten hatte mit einer weiteren Anwaltsklausur gerechnet. Inhaltlich spielte nicht nur das HVwVfG eine große Rolle (das glücklicherweise mit dem VwVfG des Bundes wortgleich ist), sondern es waren auch einige Grundrechte zu prüfen.

Zum Sachverhalt: Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) hat in Wiesbaden eine Sondernutzungserlaubnis gemäß § 16 HStrG bekommen und darf nun einen Tapeziertisch auf die Straße stellen, Plakate aufstellen und für seine Ziele werben. Gemäß einer Auflage der auf Widerruf erteilten Erlaubnis ist es dem Verein aber verboten, Verträge mit Passanten abzuschließen oder auf diese hinzuwirken. Nach einiger Zeit kontrolliert das Ordnungsamt der Stadt Wiesbaden den Stand und sieht, daß dort fleißig Mitgliedschaften für den Verein abgeschlossen werden. Sofort widerruft das Ordnungsamt die Erlaubnis, weil dieses Verhalten einen Verstoß gegen die Auflage darstelle.

Dagegen erhebt der Rechtsanwalt des Vereins Widerspruch, schließlich sei der Verein gemäß § 58 BNatSchG anerkannt. Man spreche die Passanten auch niemals aufdringlich oder aggressiv an, schon gar nicht werde jemand belästigt. Außerdem sei die Auflage aufgrund einer internen fachlichen Weisung so zu interpretieren, daß sie nur den Vertragsabschluß gewerblicher Vereine verbiete, man selbst sei aber natürlich gemeinnützig und schütze die Umwelt. Im übrigen sei der Verein durch den Widerruf in seinen Grundrechten aus Art. 5 GG und Art. 9 GG verletzt. Schließlich sei der Widerruf der Sondernutzungserlaubnis auch völlig unzureichend begründet, denn durch den Abschluß der Verträge werde die Straße auch nicht mehr genutzt als durch die bloße Information. Und sowohl von Ermessen als auch von Verhältnismäßigkeit habe die Behörde wohl noch niemals etwas gehört.

Das Ordnungsamt ist von dieser Argumentation unbeeindruckt und hilft dem Widerspruch nicht ab. Immerhin habe das Verhalten des Vereins Vorbildfunktion, denn wenn jeder auf der Straße einfach Verträge abschließe, wo käme man denn da hin! (Es hätte noch gefehlt, daß sich die Behörde auf „Da könnte ja jeder kommen“ und „Das haben wir noch nie so gemacht“ beruft). Dadurch sei natürlich die öffentliche Ordnung gefährdet. Auf ein Verfahren vor der Einigungsstelle (hessische Besonderheit!) wurde verzichtet.

Nun hat der Klausurschreiber die wunderbare Aufgabe, als Widerspruchsstelle des Magistrats der Landeshauptstadt Wiesbaden einen Widerspruchsbescheid zu fertigen. Ein bißchen gerätselt habe ich an dem wunderbaren Problem, ob § 16 II 2 HStrG lex specialis zu § 49 II HVwVfG ist oder nicht. Ich habe mich letztlich dafür entschieden, dann aber wegen der Auflage des Ausgangsbescheides wiederum § 49 II Nr. 2 HVwVfG als Sonderregelung zu § 16 II 2 HStrG angesehen, die bezüglich der Auflage ergänzend neben diesem anwendbar ist. Letztlich läuft es aber, egal welche Norm man anwendet, sowieso auf eine große Abwägung zwischen dem Individualinteresse des Vereins und dem Allgemeinwohl an belästigungsfrei passierbaren Straßen hinaus.

Meines Erachtens ist es je nach Interpretation des Art. 9 GG vertretbar, den Widerspruch sowohl zurückzuweisen als auch ihm stattzugeben. Im Lichte des Art. 20a GG (der Staat hat ein Interesse an privatem Engagement für den Umweltschutz) und der Tatsache, daß der Verein die Interessen seiner und vieler (potentieller) Mitglieder vertritt, muß man wohl den Schutz des Art. 9 I GG zusprechen. Argumentiert habe ich (etwas gewagt) mit einer analogen Anwendung des BVerfG-Urteils zum muslimischen Metzger, der seinen Beruf als Ausfluß des Grundrechts auf Religionsfreiheit für seine Kunden ausübt. Ich bin gespannt, ob das so schlau war, wie ich in der Klausur dachte. Mangels einer Schrankenregelung des Art. 9 GG war eine Abwägung mit anderen Rechtsgütern (Art. 2 I GG der Passanten) vorzunehmen, die eindeutig zugunsten des Vereins ausfiel. Aber wie gesagt halte ich auch die Gegenansicht durchaus für begründbar.

Kleinere Nebenprobleme der Klausur spielten in der Zulässigkeit eine Rolle, beispielsweise die Unterschiede des Widerspruchs und der Klage herauszuarbeiten (z.B. Rechtsbetroffenheit und Beibringungslast des Widerspruchsführers und die wesensgemäße Anwendung der Grundrechte auf die juristische Person des Vereins gemäß Art. 19 III GG). Auch ein fadenscheiniges Fristproblem war enthalten, denn die Behörde hält den Widerspruch für unzulässig, da die Auflage des Ausgangs-VA bestandskräftig geworden sei (natürlich ein blühender Unsinn). Am Schluß sollten wohl noch Ausführungen zur Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns (Ermessen, Verhältnismäßigkeit etc.) gemacht werden.

Insgesamt war die Klausur recht anspruchsvoll, aber im Rahmen der gegebenen Zeit gut zu lösen. Außerdem fand ich es schön, daß jenseits des dritten Studiensemesters die Prüfung der Grundrechte wieder einmal eine Rolle gespielt hatte. Wer also in das zweite Examen geht und die Probleme von Schutzbereich, Eingriff und Schranken nicht mehr ganz so flüssig beherrscht, sollte hier keinesfalls auf Lücke setzen und ein paar Seiten zu den Grundrechten lesen!





Kassel: Mordanschlag auf katholischen Priester

11 09 2006

Der katholische Kaplan Aloys Weber (70) aus Kassel ist heute nachmittag von einem 28jährigen Türken mit drei Messerstichen, darunter in die Herzspitze, lebensgefährlich verletzt worden. Der Täter, der die Geistlichen der Gemeinde bereits früher als „Verkörperung des Bösen“ bezeichnet und bedroht hatte, läutete an der Tür der Kirchengemeinde und stieß dann sofort mit dem Messer zu. Der Kaplan wurde sofort ins Krankenhaus gebracht und schwebt zur Zeit in Lebensgefahr. Der Täter ist bewaffnet und auf der Flucht und gilt als extrem gefährlich. Weitere Infos gibt es bei der HNA und der Polizeipresse.