Bloggen jetzt mit Nutzungsbedingungen

2 08 2006

Angesichts der aktuellen Diskussionen um Contentklau und RSS-Aggregatoren scheint es mir notwendig geworden zu sein, ein paar grundlegende Dinge bezüglich der Nutzung dieses Blogs klarzustellen. Aus diesem Grunde habe ich diesem Blog erstmals schriftliche Nutzungsbedingungen gegeben, die hier eingesehen werden können.

Da das Beck´sche Formularbuch bezüglich Weblogs noch eine deutliche Lücke aufweist, bin ich selbst rechtsgestaltend tätig geworden. Für Anregungen, Verbesserungsvorschläge und sonstige Kommentare bin ich deshalb in diesem Fall besonders dankbar.


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14 Antworten

2 08 2006
Alexander

Möchtest du das Ergebnis deiner kautelarjuristischen Erkenntnisse mit anderen Blawgern teilen?

2 08 2006
Christian

Sicher, der Link führt zu meinen Formulierungen. Und wer möchte, darf sie gern für das eigene Blog bzw. Blawg nutzen.

2 08 2006
Anonym

Wenn man diese nicht unklugen Ausführungen
http://www.mein-dortmund.de/disclaimer.html
sich ‘mal zu Gemüte führt, kann man zu dem Schluß kommen, daß Deine Nutzungsbedingungen unnötige Arbeit sind.

2 08 2006
Jan-Tobias

Folgende Anmerkungen hätte ich:

Zu Punkt 3.) Das Sie mit diesem Blog keine Rechtsberatung erteilen, ist klar. Aber ob nicht ein Nutzer durch einen Kommentar nicht eventuell doch einen anderen, vor ihm schreibenden Kommentator rechtsberät, lässt sich wohl kaum durch die Nutzungsbedingungen vorab festschreiben, sondern wäre vielmehr Sache des Einzelfalls (RechtsberatungsG).

Zu Punkt 5.) Warum unbedingt “schriftlich”? Würde Textform (§ 126b BGB) nicht ausreichen, immerhin wäre damit auch eine Zustimmungserteilung per Email möglich.

Zu Punkt 6.) Anzudenken wäre, aufzunehmen, dass dem Betreiber ein Editier- und Löschrecht an Kommentaren zusteht. Nach der bisherigen Formulierung könnten bestimmte Arten von Kommentaren zwar gelöscht werden, wenn aber in einem langen Kommentarposting erst am Ende eine kurze Beleidigung drin steht, warum dann nicht einfach den Passus durch “XX” ersetzen inkl. der Anmerkung “Editiert durch den Blog-Betreiber” und den Rest bestehen lassen?

2 08 2006
Julian

Moin,

setz dein Blog doch unter Creative Commons Non-Commercial-No-Derivs-Lizenz (http://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/2.5/deed.de)
dann isses auch wasserdicht ;-)

2 08 2006
Uwe

@ Anonym:

Wenn man AGBs und Nutzungsbedingungen an einem Werk durch seinen Urheber nicht voneinander zu unterscheiden versteht, dann mag dieser Eindruck in der Tat entstehen.

2 08 2006
Christian

@ Jan-Tobias

Zu Punkt 3: Natürlich läßt sich Rechtsberatung durch Nutzer hier nicht verhindern. Ich wollte allerdings deklaratorisch feststellen, daß das hier nicht geschieht (= nicht zu geschehen hat).

Zu Punkt 5: Gemäß § 126 III BGB kann die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. Außerdem kann im Einzelfall natürlich per Email immer eine Individualabrede getroffen werden, die nicht mit den Nutzungsbestimmungen identisch sein muß. Intendiert war, mit dem Terminus “Schriftform” eine ganz deutliche Grenze zu ziehen, damit niemand hinterher kommt und sich auf eine konkludente Einwilligung qua Bereitstellung des RSS-Feeds o.ä. beruft.

Zu Punkt 6: Guter Tip, das werde ich ergänzen. Danke!

@ Julian

Ich werde einen Teufel tun und mein Blog unter mir fremdes, amerikanisches Urheberrecht setzen. Auch nicht mit schönen Diagrammen irgendeiner Lizenz. Und “wasserdicht” ist daran in Deutschland nichts – welcher Richter kennt schon den Begriff “Creative Commons”?

@ Anonymus

Das müßte ich erstmal in Ruhe lesen, aber danke für den Link.

2 08 2006
Jan-Tobias

@Christian:

Ich meinte eine Ersetzung von “schriftlich” durch “Textform” (§ 126b BGB) und nicht durch “elektronische Form” (§ 126a BGB). ;-)

2 08 2006
SK

Creative Commons als “fremdes, amerikanisches Urheberrecht” zu “verteufeln” zeugt nicht gerade von einer Auseinandersetzung mit Creative Commons.

Die Lizenz ist mittlerweile in einer Vielzahl von Sprachen UND regionalen Anpassungen verfügbar ist, so etwa auch in deutscher Sprache angepasst an das deutsche Urheberrecht, mitgestaltet u.a. von Prof. Dr. Dreier (siehe de.creativecommons.org). Damit ist Creative Commons nicht mehr als eine mögliche Ausgestaltung der Nutzungsbedingungen für urheberrechtlich geschützte Werke. Der Vorteil ist eine gewisse Standarisierung, was gerade für Content im Internet von Vorteil ist, weil man ohne die Lektüre langwieriger Eigenkreationen (zugegeben, man kann dann auch nicht behaupten, selber auf die Sache gekommen zu sein) sofort weiß, was Sache ist.

Im Übrigen: Schon einmal Gedanken gemacht, ob deine Nutzungsbedingungen (ihre rechtliche Wirksamkeit als AGB einmal ohne Prüfung unterstellt) überhaupt wirksam gegenüber dem Benutzer der Seite geworden sind, der schließlich den Content auch wahrnehmen und übernehmen kann, ohne von den Nutzungsbedingungen jemals Kenntnis erlangt zu haben? Dann wären wir bei der Frage: Einseitige Bestimmung oder Vertrag (wohl letzteres) und der kommt wie wir bekanntlich wissen nur durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Ein “Ja, ich will” wird man aber kaum (stillschweigend) im Lesen der Beiträge sehen können, wenn dort die Nutzungsbedingungen vor der Wahrnehmung nicht explizit zur Kenntnis des Lesers / Nutzers gebracht werden. Damit kann man sich das dann aber auch wieder gleich sparen.

Das ist wiederum ein Vorteil der meisten Creative Commons Lizenzen: Sie erlauben mehr als die gesetzlichen Bestimmungen im UrhG. Damit sind Sie eine für den Nutzer vorteilhafte Regelung, auf die er sich im Außenverhältnis wird auch ohne vorherige Kenntnis berufen können, da eine Verneinung der Anwendbarkeit mangels Vertragsschluss durch den Verwender der CC-Lizenz schon hart an der Grenze des § 242 BGB kratzen dürfte.

2 08 2006
ck

Selbst wenn der Vertragsschluss in Frage gestellt wird, hat der ausdrueckliche Hinweis auf Nutzungsrechte und die Warnung vor Missbrauch einen gewissen Nutzen. Vielleicht ist es in Deutschland nicht anders als in den USA, wo das FBI einer angezeigten Straftat eher nachgeht, wenn aufgrund der veroeffentlichten Bedingungen ersichtlich ist, dass ein Taeter vorsaetzlich handelt.

Und fuer Otto-Normalverbraucher und -schreiber ist es einfach praktisch zu wissen, was der Anbieter von ihm erwartet.

3 08 2006
Christian

@ SK

Ich wollte die CC-Lizenz sicher nicht verteufeln. Aber da ich mit dem deutschen Urheberrecht “aufgewachsen” bin, habe ich ein ungutes Gefühl, wenn ich auf dem von Julian genannten Link auf “Legal Code” klicke und dann einen längeren englischsprachigen Rechtstext zu lesen bekomme. Ich blogge auf deutsch, wende mich primär an deutschsprachige Leser und habe das für mich zuständige Gericht um die Ecke – warum also eine fremdsprachige Lizenz auswählen, wenn ich genausogut das deutsche UrhG wählen kann?

Ich möchte auch keineswegs das Werk von Prof. Dreier schmälern, noch lehne ich grundsätzlich Standardisierungen ab. Dennoch ist mir nicht ersichtlich, was an eigenen Nutzungsbedingungen in eigener Sache so schlecht sein soll. Ob es dann jemals zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen muß, ist eine ganz andere Frage.

Immerhin bin ich fast zweieinhalb Jahre gänzlich ohne Nutzungsbedingungen ausgekommen. Wer mag, kann sich diese nun gerne zu Gemüte führen, ck hat ja schon auf den prakischen Vorteil hingewiesen. Und wer nicht mag, läßt es halt bleiben und liest ganz normal das Blog. Nur “Planeten” und ähnliche Gestalten bleiben mir auf diese Weise hoffentlich erspart.

Übrigens hat Uwe Tetzlaff im Sartorienfelder-Blog die laufende Debatte sehr schön zusammengefaßt.

3 08 2006
Thomas

Das Du einen englischen Text zu sehen bekommen hast ist schon komisch, denn bei mir erscheint ein deutschsprachiger Text, der ziemlich weit oben in Deutsch und in Klartext darstellt, was man darf und was nicht.

Die Vorteile für eine solche standardisierte Lösung liegen für mich klar auf der Hand:

Für Dich:
Ohne Dir zu nahe treten zu wollen, könnte der Text evtl. für Dich eine höhere Rechtssicherheit bringen (für mich in meiner Rolle als Rechteinhaber definitiv).

Für Deine Leser:
Es ist schnell und eindeutig zu erkennen was man darf, und was nicht.
Bei Dir habe ich mich erst einmal durch einen ziemlichen Haufen Text gequält (Sorry), um den Kern zu erfassen. Ein Hinweis CC-BY-ND-NC ist für mich schnell und eindeutig zu erfassen.
Zusätzlich gibt es noch technische Unterstützungen. Man kann die Lizenz-Information per RDF in das Dokument einbinden, sodass sie maschinell auswertbar ist. Ich habe z.B. eine Extension laufen, die mir bei den entsprechend ausgezeichneten Seiten in der Statuszeile anzeigt, welche CC-Lizenz gilt.

5 09 2006
2. Klausur, Examen Hessen Sept. 2006 « Obiter Dictum

[...] Mit dem Leasingvertrag habe ich mich zuletzt vor einigen Jahren im Repetitorium zum ersten Examen beschäftigt, aber glücklicherweise ist der Palandt recht gut kommentiert. So fand ich schnell zu den §§ 499 II, 500 BGB und von dort weiter zu den Verbraucherdarlehensverträgen. Auf einem “Nebenkriegsschauplatz” ging es dann noch um die §§ 126, 126b BGB, die Schrift- und Textform regeln. Die Widerrufsbedingungen wurden nämlich praktischerweise nicht im Vertrag selbst geregelt, sondern auf einer CD-ROM mitgeliefert. Wie schön, daß mich einige Leser vor einem Monat im Rahmen der Diskussion über die Nutzungsbedingungen beim Bloggen auf diese Vorschriften noch einmal ganz besonders aufmerksam gemacht haben, so daß ich sie mir heute ganz schnell ins Gedächtnis rufen konnte – es soll doch niemand sagen, das Bloggen sei zu nichts gut. [...]

18 01 2007
Mein Parteibuch » Dynamische Blogroll

[...] Feed-Aggregatoren wie Planeten nicht nur auf Begeisterung gestoßen sind, sondern auch sehr kritisch diskutiert wurden, habe ich bisher nur den Blog des Mobbing Gegners und Schott’s Blog in die dynamischen [...]

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