In Künstlerkreisen sagt man, daß die Generalprobe mißlingen muß, damit die Premiere ein Erfolg wird. Wenn dieses Prinzip auch für die Rechtswissenschaft gilt, habe ich heute im Klausurenkurs alles richtig gemacht. Für mich war heute die letzte Gelegenheit, noch einmal meine Fähigkeiten im Strafrecht zu testen. Gefragt war nach einer Anklageschrift sowie einem umfangreichen materiellen und prozessualen Gutachten.
Trotz eines relativ kurzen Sachverhalts enthielt die Aufgabe viele interessante Probleme: Materiell ging es um eine Körperverletzung mit Todesfolge, eine weitere Tötung in Notwehr, einen räuberischen Diebstahl in einem besonders schweren Fall, gefährliche Körperverletzung und ganz viel Kleinkram von der Sachbeschädigung bis zur versuchten Nötigung. Erstmals in meinem Leben bin ich sogar der geschätzten Ingeborg Puppe gefolgt und habe eine Mittäterschaft bei einem Fahrlässigkeitsdelikt angenommen. Nicht nur materiell, sondern auch prozessual fiel mir viel zu viel ein, z.B. die Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen eines Journalisten, die Beantragung eines Haftbefehls, die Beweisverwertung eines privat mitgeschnittenen Telefongesprächs, die Einziehung eines Tatwerkzeugs etc.
So weit, so gut. Nur leider lief mir trotz schnellen Schreibens die Zeit viel zu schnell davon, so daß ich zwar 24 karierte, eng beschriebene Seiten abgegeben habe, aber dennoch nicht fertig geworden bin. Es fehlt zwar nicht mehr viel, aber mitten in der Anklageschrift abzubrechen, ist nicht nur ärgerlich, sondern stümperhaft. Im Ernstfall darf das nicht passieren, weshalb das Endergebnis möglichst nicht erst in den letzten zehn Minuten der Klausur angefertigt werden darf. Dann lieber zwei Argumente weniger im prozessualen Gutachten, aber dafür eine „praxistaugliche Arbeit“.
Die Anforderung der vermeintlichen „Praxistauglichkeit“ kann man allerdings nur als schlechten Scherz bezeichnen. Mit dem, was ich in fünf Stunden einsamer Arbeit unter Klausurendruck per Hand und oft ohne die wirklich relevante Literatur und Rechtsprechung abliefere, möchte ich mich beim Mandanten oder vor Gericht lieber nicht sehen lassen. Und eine Benotung, die ein der äußeren Form nach akzeptables, aber auf einer fehlerhaften oder unvollständigen rechtlichen Würdigung beruhendes Endergebnis höher bewertet als ein ordentliches Gutachten ohne die vollständige Fleißarbeit am Schluß, ist geradezu ridikül. So besteht z.B. das Verfertigen einer Anklageschrift im Wesentlichen aus dem Abschreiben von Gesetzesformulierungen und einer Kurzzusammenfassung des Sachverhaltes, wohingegen eine korrekte materielle und prozessuale Würdigung durchaus eine gewisse Denkarbeit erfordert. Wer also von der Materie wenig weiß und noch weniger prüft, wird zwar kein großartiges, aber zumindest ein ausreichendes Ergebnis erzielen. Wer dagegen eine große Palette von Problemen beackert, die im Fall stecken, aber am Schluß diese nicht vollständig unterbringen kann, erreicht kein „praxistaugliches“ Ergebnis und landet vielleicht sogar unter dem Strich. Das mag man Klausurtaktik nennen, für mich ist es eher die Anleitung zur Stümperei.
Aber das ist eben das ewige Drama der Juristen, das trotz jahrhundertelangem Lamento anhält: Wir kennen keine Fachdidaktik, die ihren Namen verdient, und unser Prüfungssystem setzt nicht unbedingt die richtigen Anreize und kann stark vom Zufall beeinflußt werden. Im übrigen kennt die Juristerei auch keine Qualitätssicherung, die valide Ergebnisse liefert – doch ich schweife ab.
Immerhin, die Routine ist jetzt da, und auch die fast tägliche abendliche Lern-AG mit den Kollegen zeigt wichtige Folgen. Jetzt muß, wie ein verehrter, nun in Berlin weilender Kollege immer sagt, „die Kraft auf den Asphalt“ gebracht werden.
Und dennoch geht es mir wie dem Göttinger Kollegen, der in den letzten Tagen häufig sagt: „Mir brennt gerade gewaltig der Bürzel.“
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