Lang ist’s her, das Staatsexamen

Es ist schon so lange her, mein zweites Staatsexamen. Die Klausuren habe ich im Herbst 2006 geschrieben, aber noch immer zählen die Blogeinträge mit meinen Klausurberichten zu den am häufigsten abgerufen Artikeln. In diesen Tagen läuft gerade wieder ein Examensdurchgang in Hessen, der heute in die zweite Runde geht, und natürlich drücke ich allen Referendarinnen und Referendaren beide Daumen!

In diesem Durchgang gibt es wohl eine gewisse Ähnlichkeit zu meinen alten Klausurbeschreibungen, weshalb mich in der letzten Woche eine freundliche Referendarin kontaktierte und nach Details zu meinen damals geschriebenen Klausuren fragte. Dazu konnte ich allerdings nur wenig sagen, denn ich habe nach viereinhalb Jahren den Inhalt der Aufgaben und meiner Lösungen größtenteils vergessen.Das sehr freundliche Telefonat war allerdings der Anlass, erstmals nach der Examenszeit wieder meine alten Blogartikel zu lesen.

Ich warne nach wie vor davor, meine Beschreibungen der damaligen Aufgaben und Lösungen allzu ernst zu nehmen. Zunächst handelt es sich um alte Aufgaben. Die Klausursituation kann heute eine ganz andere sein, und die Probleme sind auch bei ähnlichen Aufgabenstellungen niemals völlig identisch. Landrichter Kaiser aus Lübeck, bei dem ich einige Examensseminare besucht hatte, nannte das einmal das Carpaccio-Gazpacho-Problem: es klingt ähnlich, schmeckt aber ganz anders.

Weiterhin ist alles andere als sicher, dass meine damaligen Ideen zur Lösung brilliant oder auch nur durchschnittlich in Ordnung waren – vielleicht hatte ich mit der Bewertung auch einfach nur Glück. Deshalb eignen sich die Blogartikel zwar immer noch für einen ersten Eindruck, wie eine Klausur im 2. Juristischen Staatsexamen aussehen kann, aber eben auch für nicht mehr.

Meine persönliche Empfehlung für die Examensvorbereitung: Klausuren schreiben, Klausuren schreiben, Klausuren schreiben… Nichts gibt einem mehr Sicherheit als das regelmäßige Üben im Klausurenkurs des Ausbildungsgerichtes. Die dort ausgegebenen Aufgaben sind häufig Originalklausuren und werden zumeist von echten Prüfern korrigiert. Außerdem gibt es ein individuelles Feedback. Das fällt am Anfang oft unterdurchschnittlich aus, aber das sollte niemanden entmutigen.

Und wer trotzdem die alten Klausurberichte hier im Blog sucht und nicht findet: rechts oben gibt es eine Suchfunktion, dort kann man z.B. das Stichwort “Klausur” eingeben.

Noch ein Wort zum Schluss: Mich wundert, dass nicht viel mehr Examenskandidaten ihre Klausurerfahrungen “verbloggen” oder z.B. in Foren veröffentlichen. Dies kann auch anonym oder unter Pseudonym geschehen. Entgegen mancher früherer Befürchtungen kann ich mich jedenfalls nicht daran erinnern, dass mir die Veröffentlichung der Klausurberichte irgendeinen Nachteil gebracht hätte – im Gegenteil.

“Bei uns gilt kein Arbeitsrecht!”

Mein Mandant hat über ein Jahr lang keine Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge bekommen, obwohl deren Zahlung vertraglich vereinbart ist. Nun fragte er beim Arbeitgeber nach, wann denn mit einer ordentlichen Abrechnung und Zahlung zu rechnen sei. Darauf kam die Antwort: “Überhaupt nicht. Sie wissen doch, das Arbeitsrecht gilt erst ab zehn vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern.”

Da hat der Arbeitgeber wohl etwas verwechselt. Das Kündigungsschutzgesetz gilt erst ab zehn vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern. Im Kleinbetrieb gewährt das Arbeitsrecht nur einen sehr eingeschränkten Kündigungsschutz. Aber wenn man arbeitsvertraglich vereinbart, dass Zuschläge zu zahlen sind, dann muss man sich an den Vertrag auch halten, wenn man nur wenige oder sogar nur einen einzigen Mitarbeiter hat. Das wird dem Arbeitgeber nun das Arbeitsgericht erklären.

Aberkennung der Anwaltschaft

Aus einer Niederschrift der Annahmestelle eines Amtsgerichtes:

“Ich beantrage

1. die Klage als unbegründet in allen Punkten abzuweisen

2. Akteneinsicht des zuständigen Polizeireviers

3. den Kläger zu verurteilen, mir eine angemessene Entschädigung zukommen zu lassen

4. den Kläger, nach diesem schweren groben Formfehler / Fahrlässigkeit und der maßlosen Unterstellungen und Lügengeschichten, des Titels der Anwaltschaft in einem Verfahren abzuerkennen und zu entheben.”

Besonders schön: der “Beklagte” war Angeklagter in einem Strafverfahren, der “Kläger” ein Oberamtsanwalt. Das Gericht ist den gestellten Anträgen natürlich nicht nachgekommen, sondern hat den nicht anwaltlich vertretenen Angeklagten verurteilt. So kann’s gehen, wenn man ohne Verteidiger zum Gericht kommt und unsinnige Anträge stellt.

Fall Emmely: Paradigmenwechsel des Bundesarbeitsgerichts?

Mit der Diskussion von Urteilen, die im Volltext noch nicht veröffentlicht sind, sollte man sehr vorsichtig sein. Aber wenn es stimmt, was Spiegel Online über das heutige Urteil des Bundesarbeitsgerichts im Fall der Kassiererin “Emmely” berichtet, dann haben wir es möglicherweise mit einem Paradigmenwechsel hinsichtlich der  Tatkündigung zu tun.

Sollte diese Rechtsprechung sich auch in den unteren Instanzen flächendeckend durchsetzen, müssen sich Arbeitgeber möglicherweise bald fragen, bis zu welchem Betrag in einem Diebstahls- oder Diebstahlsverdachtsfall das Vertrauen in den Arbeitnehmer nicht vollkommen zerstört, sondern nur noch erheblich gestört ist. Ob in Fällen, in denen die “Schädigung relativ niedrig” (so der oben verlinkte Artikel) ausfällt, dann nur noch abgemahnt und nicht mehr sogleich gekündigt werden darf, und ob sich eine Bagatellgrenze für Schädigungen des Arbeitgebers durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.

Nachtrag: Das Bundesarbeitsgericht hat zu seiner heutigen Entscheidung eine Pressemitteilung herausgegeben.

Neues zur Abgrenzung von Arzneimitteln und Medizinprodukten

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 10. Dezember 2009 (Az. I ZR 189/07, bisher noch nicht veröffentlicht) die bisher in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage geklärt, ob ein macrogolhaltiges Darmreinigungsmittel, dass seine Wirkung auf osmotischem und physikalischem Weg erreicht, als Arzneimittel oder als Medizinprodukt einzustufen ist. Während das OLG Hamburg ein solches Präparat noch als Arzneimittel eingestuft hat (vgl. OLG Hamburg MD 2008, 650 = PharmR 2008, 448), sieht der BGH darin ein Medizinprodukt. Das Urteil stellt fest:

Das Präparat des Beklagten dient nach den getroffenen Feststellungen unter anderem der Darmreinigung vor diagnostischer Untersuchung (Koloskopie) und operativem Eingriff im Darmbereich. Es ist danach vom Hersteller insoweit zur Anwendung für Menschen mittels seiner Funktion zum Zwecke der Erkennung und Behandlung von Krankheiten zu dienen bestimmt.

Die bestimmungsgemäße Hauptwirkung des Präparats besteht in der Reinigung, d.h. Entleerung des Darms. Diese Wirkung wird nach den getroffenen Feststellungen dadurch erreicht, dass der in dem Präparat enthaltene Wirkstoff Macrogol aufgrund des osmotischen Drucks und über Wasserstoffbrückenbildung den Wasseranteil im Darm erhöht, dadurch der dort vorhandene Stuhl hydratisiert wird und an Volumen zunimmt, die Volumenzunahme einen Druck auf die Darmwand bewirkt und diese hierauf mit einem Defäkationsreflex reagiert. Die bestimmungsgemäße Hauptwirkung des Präparats wird dadurch weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus, sondern auf zunächst osmotischem und sodann physikalischem Weg erreicht (vgl. Gall/Schweim, pharmind 2007, 518, 519 f. und 523 f.). Der Umstand, dass die in dem Präparat des Weiteren enthaltenen Salze in Verbindung mit Wasser eine Lösung ergeben, die dieselbe Ionenkonzentration aufweist wie Blutplasma, hierdurch einer durch die Abführwirkung bedingten Mangelversorgung des Patienten entgegenwirkt und damit Herzrhythmusstörungen, Muskelkrämpfen und Blutdruckproblemen vorgebeugt wird, führt – anders als das Berufungsgericht gemeint hat – ebenfalls nicht aus dem Anwendungsbereich des § 3 Nr. 1 MPG heraus; denn diese pharmakologische bzw. metabolische Wirkung der Salze unterstützt lediglich die auf osmotischem und physikalischem Weg erreichte bestimmungsgemäße Hauptwirkung des Präparats (§ 3 Nr. 1 MPG a.E.).

Das Präparat des Beklagten stellt ferner kein auch beim Vorliegen der Voraussetzungen eines Medizinprodukts i.S. von § 3 Nr. 1 bis 3 MPG gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 1 MPG, § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG als Arzneimittel zu behandelndes Diagnostikum i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG dar. Soweit es auch der Darmreinigung unmittelbar vor einer diagnostischen Untersuchung (Koloskopie) bestimmt ist, dient es nicht der Befunderhebung, sondern schafft erst die Voraussetzung für die Erhebung eines Befundes.

Dieses Urteil, das sich außerdem noch mit einer ganzen Reihe wettbewerbsrechtlicher Fragen im Rahmen der Abgrenzung von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Nahrungsergänzungsmitteln und Novel Foods widmet, zeigt, wie wichtig die korrekte Einstufung eines Produktes im medizinischen Bereich für denjenigen ist, der es in den Verkehr bringt. Fehlende Zulassungen bzw. Zertifizierungen und CE-Kennzeichnungen, fehlerhafte Produktbezeichnungen und Beschriftungen können leicht zu Abmahnungen von Wettbewerbern und Eingriffen der zuständigen Aufsichtsbehörden führen. Problematisch ist dabei, dass selbst die Gerichte sich in Abgrenzungsfragen oft uneinig sind. Hier hat das Urteil des BGH zumindest für macrogolhaltige Medizinprodukte für die Darmreinigung wünschenswerte Klarheit geschaffen.

Das Schöne am Recht: Alle sabbeln mit

Das Schöne am Recht zeigt sich heute wieder einmal besonders in der Debatte zum Gäfgen-Urteil des EGMR im lawblog: So gut wie niemand würde auf die Idee kommen, z.B. in einem naturwissenschaftlichen Blog als Laie die herrschende Lehren der Quantenphysik zu bezweifeln. Auch über die Gehirnchirurgie, die Systemtheorie nach Luhmann oder die Übersetzung der Qumran-Rollen aus dem Hebräischen gibt es vergleichsweise wenig öffentliche Streitigkeiten. In unserer Disziplin ist das anders: Kaum wird ein Gesetz oder ein Urteil veröffentlicht, das der Bild-Zeitung / dem “gesunden Menschenverstand” / dem “gesunden Volksempfinden” oder ähnlich relevanten Auslegungsmaßstäben widerspricht, ist die Aufregung groß und die Kommentare quellen über. Meinen ehrlichen Respekt hat der Kollege Udo Vetter, der es in seinem Blog immer wieder schafft, diesen ganz besonderen Nerv zu treffen und damit erfolgreich Leser (und Kommentatoren) zu binden.

Das Lesen der Kommentare ist dagegen oft keine Freude: Da wird mit den absurdesten Theorien gearbeitet und jedes Mal der Vergleich mit dem armen Steuerzahler / Parksünder / Ottonormalverbraucher gezogen, und sei er noch so unpassend. Am Schluss sind sowieso alle Nazis, und die eine Hälfte der Diskutanten ist beleidigt, während der andere Teil jetzt aber ganz doll wirklich dringend und unbedingt mal auswandern will (sobald es geht / wieder Geld in der Kasse ist / die Sonne scheint usw.). Das Auswandern bereitet allerdings oft Probleme, weil ja sowieso die EU an allem Schuld ist, die aber mangels Einwilligung des noch bestehenden Deutschen Reiches nach Ansicht einiger Diskutanten derzeit handlungsunfähig ist.

Ach, das ist doch wirklich zu schön. Wer will da noch über Quantenphysik diskutieren?

Trau keiner RSV

Was es doch für überkluge Mitarbeiter von Rechtsschutzversicherungen gibt! Da ruft mich ein Mandant an und teilt mir mit, dass er sich telefonisch bei seiner Rechtsschutzversicherung erkundigt habe, warum sie für meine Kostennote keine Deckungszusage erteilt habe. Zuvor hatte ich der RSV schon zweimal geschrieben, aber für den Mandanten nichts erreicht. Der Mitarbeiter der Hotline hat dem Mandanten nun gesagt, dass er an einen ganz schlimmen Gebührenschneider geraten wäre, denn es sei schließlich allgemein bekannt, dass Erstberatungen in jedem Fall kostenlos zu erfolgen hätten.

Den Mandaten habe ich daraufhin freundlich über das Verhältnis zwischen dem bisherigen Beratungsaufwand und meiner sehr moderaten Rechnung aufgeklärt, die maximale Höhe der Erstberatungsgebühr nach dem RVG sowie die Anrechnung bei einer späteren vorgerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit genannt. Am Schluss habe ich ihm dann dazu geraten, sich einen anderen Versicherer zu suchen. Das will der Mandant nun auch tun, und ich habe ihm natürlich zu dem Anbieter geraten, der sich in meiner täglichen Praxis bisher am professionellsten herausgestellt hat.

Den Mitarbeiter der betreffenden Versicherung würde ich gerne mal fragen, wie lange er gewöhnlich für umsonst arbeitet. Und ob die Mitarbeiter in seinem Konzern besondere Anweisungen für die Veräppelung ihrer Kunden haben.